Wo trage ich den Eigenverbrauch der Photovoltaikanlage ein?

Wer eine Photovoltaik-Anlage auf seinem Hausdach betreibt, der weiß: Steuerlich ist das ziemlich kompliziert. Doch mit dem Strom aus der Sonne, kann man Steuern sparen. Wir zeigen, worauf es bei der Steuererklärung ankommt.

Show

Schnelleinstieg

  • Kurz & knapp
  • Video: Steuern sparen mit der Photovoltaik-Anlage
  • Muss ich meine Photovoltaik-Anlage versteuern?
  • Einkommensteuer: Was gilt für die Photovoltaik-Anlage?
  • Was gilt für kleine Photovoltaik-Anlagen unter 10 kW?
  • Der Investitionsabzugsbetrag: erst sparen, dann anschaffen
  • Umsatzsteuer: Ist die Photovoltaik-Anlage umsatzsteuerpflichtig?
  • Eigenverbrauch: Was gilt, wenn ich den Strom der PV-Anlage privat nutze?
  • Gewerbesteuer: Erleichterung für kleine PV-Anlagen
  • Was gilt beim Batteriespeicher?
  • Photovoltaik-Anlage: Ganz einfach in die Steuererklärung eintragen mit dem PV-Anlagen Assistenten
  • Überall für dich da

Kurz & knapp

  • Einspeisung von Strom ins öffentliche Netz muss versteuert werden
  • Auch für den Anteil der privaten Nutzung fallen Steuern an
  • Es ist möglich die Besteuerung zu vermeiden
  • Bei Verzicht auf Steuerpflicht gehen steuerliche Vorteile verloren

Video: Steuern sparen mit der Photovoltaik-Anlage

Wie erstelle ich die Steuererklärung mit einer PV-Anlage? Das zeigen wir dir in diesem Video!

Wo trage ich den Eigenverbrauch der Photovoltaikanlage ein?

Muss ich meine Photovoltaik-Anlage versteuern?

Die Photovoltaik-Anlage wird dann steuerlich wichtig, wenn du sie nicht nur rein privat nutzt. Sobald du den Strom aus deiner Photovoltaik-Anlage verkaufst, bist du unternehmerisch tätig. Damit giltst du als Gewerbetreibender und musst für deine Einnahmen Steuern zahlen.

Diese Steuern können auf deine Photovoltaik-Anlage anfallen:

  • Einkommensteuer
  • Umsatzsteuer
  • Gewerbesteuer

Nutzt du deine Photovoltaik-Anlage dagegen rein privat, ist die Anlage steuerlich nicht relevant. Dann spricht man von Liebhaberei. Das bedeutet, auf die Einnahmen aus dem Photovoltaik-Betrieb wird keine Einkommensteuer oder Gewerbesteuer erhoben. Auch die Umsatzsteuer bleibt dein privates Vergnügen.

Im Umkehrschluss heißt es aber auch: Vorteile bei der Steuererklärung gehen dir verloren. Welche das sind, liest du weiter unten im Beitrag.

Wo trage ich den Eigenverbrauch der Photovoltaikanlage ein?

Erste Schritte: Anmeldung

Entscheidest du dich dafür, Strom an den Netzanbieter zu verkaufen und das ggf. umsatzsteuerpflichtig zu tun, bist du gewerblich tätig. Das bedeutet du musst dein Gewerbe, also deine Photovoltaik-Anlage, beim Finanzamt anmelden.

1. Anmeldung der PV-Anlage beim Finanzamt

Für die Meldung beim Finanzamt reicht ein formloser Brief an das zuständige Finanzamt. Für die Anmeldung deiner Photovoltaik-Anlage hast du 1 Monat nach der Inbetriebnahme der Zeit.

2. Fragebogen vom Finanzamt

Nachdem das Finanzamt über deine Photovoltaik-Anlage informiert ist, erhältst du einen “Fragebogen zur steuerlichen Erfassung”. Das Finanzamt will dann einige Informationen von dir zu Einkommenssteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer.

Anhand dieses Fragebogens prüft das Finanzamt, welche Steuererklärungen du abgeben musst. Deshalb ist es sinnvoll, vorher zu überlegen, ob du die Anlage gewerblich nutzen möchtest oder nicht. Außerdem kann dir für die Photovoltaik-Anlage eine separate Steuernummer erteilt werden.

Ein Abo – 5 Erklärungen abgeben

Mit einer Lizenz kannst du bis zu 5 Steuererklärungen pro Steuerjahr abgeben. Perfekt für Familien und Ehepaare.

Einkommensteuer: Was gilt für die Photovoltaik-Anlage?

Verbrauchst du den Strom aus deiner Photovoltaik-Anlage also nicht selbst, sondern verkaufst ihn komplett oder zum Teil, erhältst du dafür eine Vergütung. Und diese ist auch für das Finanzamt interessant: Denn steuerlich sind das Einnahmen, die du versteuern musst.

Die Gewinnermittlung bei der PV-Anlage

Dazu musst du jedes Jahr eine Gewinnermittlung erstellen, anhand der sogenannten Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Dabei ermittelst du deine Einnahmen aus dem verkauften Strom und ziehst davon die Ausgaben ab. Anschließend gibst du diese Gewinnermittlung zusammen mit deiner „normalen“ Steuererklärung beim Finanzamt ab.

Achtung: Die EÜR darfst du dann anwenden, wenn dein jährlicher Gewinn nicht höher als 60.000 Euro ist. Gleichzeitig darf dein Jahresumsatz nicht höher als 600.000 Euro sein.

Verluste verrechnen

Hast du Verluste erwirtschaftet, kannst sie mit anderen Einkünften verrechnen und so Geld sparen. Außerdem kannst du den Verlust in spätere Jahre mitnehmen, wenn deine Gesamteinkünfte im Jahr negativ sind – Stichwort: Verlustvortrag. Dann wird er mit einem späteren Gewinn verrechnet.

Einnahmen bei der Photovoltaik-Anlage

Du hast mehrere Möglichkeiten, Strom zu verkaufen und dadurch Einnahmen zu generieren. Diese sind zum Beispiel:

Garantierte Einspeisevergütung

Für Strom, den du in das öffentliche Netz einspeist, erhältst du eine Einspeisevergütung. Diese Vergütungen sind deine Betriebseinnahmen.

Strom der PV-Anlage in Direktvermarktung

Für viele Neuanlagen ist keine Einspeisevergütung vom Netzbetreiber vorgesehen. Der Strom muss direkt am Markt angeboten werden. Zusätzlich zu dem Preis, den du für den Strom am Markt erhältst, wird dir eine Marktprämie gezahlt.

Verkauf an Mieter

Natürlich kannst du den Strom auch direkt an die Endnutzer verkaufen: zum Beispiel an Mieter. Die Einnahmen für den Stromverkauf werden dann aber nicht automatisch Vermietungseinkünfte. Sie müssen in der EÜR angegeben werden.

Achtung: Verkaufst du den Strom umsatzsteuerpflichtig, zählt auch die Umsatzsteuer zu den Einnahmen.

10-Tage-Regel

Bei den Einnahmen für die Stromlieferung handelt es sich um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen. Das heißt: Hier greift die 10-Tage-Regel! Abschläge, die innerhalb von 10 Tagen vor und nach dem 31.12 kommen, musst du in dem Jahr angeben, in das die Einnahmen wirtschaftlich gehören. Das gilt aber nur dann, wenn die ursprüngliche Fälligkeit der Zahlung auch innerhalb der 10 Tage liegt.

Ausgaben bei der Photovoltaik-Anlage

Die Ausgaben rund um deine Photovoltaik-Anlage ziehst du bei der Gewinnermittlung von deinen Einnahmen ab. Auf diese Weise musst du weniger Steuern auf deine Einnahmen zahlen.

Ausgaben sind bei einer Photovoltaik-Anlage zum Beispiel:

  • Reparatur- und Wartungskosten
  • Versicherungspolicen
  • Absetzung für Abnutzung, kurz AfA

Tipp für noch mehr Rückerstattung

Anteilig kannst du zum Beispiel die Kosten für Büromaterial oder Telefon angeben. Wenn du umsatzsteuerpflichtige Einnahmen erzielst, zählen auch geleistete Umsatzsteuerbeträge zu den Ausgaben.

Abschreibung bei Photovoltaik in der Steuererklärung

Hast du eine Photovoltaik-Anlage installiert, musst du diese in der Steuererklärung abschreiben – über eine Nutzungsdauer von 20 Jahren. Sowohl auf dem Dach aufgesetzte als auch in das Dach integrierte Solar-Anlagen sind sogenannte selbstständige Wirtschaftsgüter. Das heißt, dass sie unabhängig vom Gebäude abnutzbar sind und die Afa dafür unabhängig vom Gebäude berechnet werden muss.

Lineare AfA

Als Abschreibungsmethode kannst du die lineare AfA nutzen. Dabei werden Anschaffungskosten der Anlage, inklusive Wechselrichter, Montagekosten und weiteren Anschaffungs-Nebenkosten über 20 Jahre gleichbleibenden Jahresbeträgen verteilt. Jedes Jahr darfst du also 5 Prozent der Kosten als Ausgaben ansetzen.

Die AfA muss allerdings anteilig für jeden Monat berechnet werden: Wurde die Anlage erst im Dezember 2019 angeschafft, darfst du für da Jahr 2019 auch nur 1/12 des jährlichen AfA-Betrags angeben. Im letzten Abschreibungsjahr musst du dann entsprechend nur 11/12 ansetzen.

Wichtig: Grundlage für die Abschreibung sind die Netto-Anschaffungskosten, wenn du umsatzsteuerpflichtige Umsätze hast. Verzichtest du jedoch auf die Umsatzsteuerpflicht, kannst du die Abschreibung vom Bruttobetrag berechnen.

Klingt kompliziert? Dann mach deine Steuer einfach mit dem PV-Anlagen Assistent von WISO Steuer!

Zuschüsse zur Photovoltaik-Anlage

Hast du Zuschüsse zu deiner Solar-Anlage erhalten? Zur Berechnung der AfA musst du die Zahlung von den Anschaffungskosten abziehen. Die Kosten hast du nämlich nicht vollständig selbst getragen. Deswegen darfst du auch nur die gekürzten Ausgaben ansetzen.

Sonderabschreibung

Zusätzlich hast du die Möglichkeit, innerhalb der ersten 5 Jahre eine besondere Abschreibung zu nutzen: die Sonderabschreibung. Damit lässt sich die Höhe des steuerlichen Gewinns in den Anfangsjahren senken.
Du kannst 20 Prozent der Anschaffungskosten auf 5 Jahre verteilen — und zwar zusätzlich zur bereits berechneten AfA. Wie du die 20 Prozent auf 5 Jahre aufteilst, ist dir überlassen.

Du kannst die Sonderabschreibung auch bereits im ersten Jahr komplett aufbrauchen. Nach „Verbrauch“ der Sonderabschreibung musst du die „normalen“ AfA-Beträge allerdings neu auf die verbleibende Nutzungsdauer verteilen. Am Ende muss sich die Anlage nämlich vollständig amortisieren – also den Wert „Null“ haben. Ein negativer Wert ist nicht möglich.

Beipsiel Kauf einer PV-Analge mit Sonderabschreibung

Stefan kauft am 01.01.2020 eine Photovoltaik-Anlage für 25.000 Euro. Er verkauft 100 Prozent des Stroms an den Netzbetreiber. Für die Jahre 2021 bis 2024 möchte er die Sonderabschreibung anwenden. Und zwar:

  • in den ersten beiden Jahren je 5 Prozent
  • im 3. Jahr 8 Prozent
  • im letzten Jahr 2 Prozent

Die planmäßige AfA pro Jahr wären 25.000 Euro / 20 Jahre = 1.250 Euro / Jahr. Folgende AfA-Beträge dürfte Stefan pro Jahr als Betriebsausgaben ansetzen:

Ab dem 01.01.2025 muss Stefan die jährliche AfA neu berechnen. Die Restnutzungsdauer beträgt 15 Jahre: 13.750 Euro / 15 Jahre = 917 Euro / Jahr. Bis zum Jahr 2040 darf er jährlich nur noch 917 Euro als Abschreibung absetzen.

Voraussetzungen

Durch die Sonderabschreibung lassen sich vor allem in den Anfangsjahren Steuern sparen. Allerdings müssen zunächst einige Voraussetzungen erfüllt werden, um die Regelung zu nutzen:

  • Du hast tatsächliche Einnahmen (Verkauf von Strom)
  • Deine Anschaffungskosten sind niedriger als 235.000 Euro
  • Die Anlage ist deinem Betriebsvermögen zugeordnet

Zuordnung zum Betriebsvermögen

Das Finanzamt erkennt die Zuordnung der Photovoltaik-Anlage dadurch, dass du die Einnahmen und Ausgaben dazu in der Steuererklärung angibst.

Was gilt für kleine Photovoltaik-Anlagen unter 10 kW?

Wer kleine Photovoltaik-Anlagen betreibt hat seit Juni 2021 schon für die Steuererklärung 2020 die Wahl eine Vereinfachungsregel zu nutzen und sich damit von der Einkommensteuerpflicht befreien lassen.

Die Vereinfachungsregel gilt für:

  • PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW und
  • Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW

Nimmst du die Vereinfachungsregel in Anspruch, musst du Einnahmen aus der Stromeinspeisung dann nicht versteuern und auch keine EÜR abgeben. In diesem Fall geht das Finanzamt davon aus, dass du mit deiner Photovoltaik-Anlage keine Gewinne erzielen möchten, diese also aus Liebhaberei betreiben.

Im Gegenzug darfst du aber auch keine Abschreibungen oder sonstige Kosten mehr in der Steuererklärung ansetzen. So urteilte das Bundesfinanzministerium mit dem Schreiben vom 02.06.2021.

Für die neue PV-Anlagen-Regelung gelten folgende Voraussetzungen:

  1. Die Photovoltaik-Anlage wurde auf Ein- und Zweifamilienhäusern installiert, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder unentgeltlich überlassen wurden. Das gilt auch für Außenanlagen wie Garagen.
  2. Die Photovoltaik -Anlage wurde nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen.
  3. Für Vermietung der Räume im Haus dürfen maximal 520 Euro pro Jahr eingenommen werden. Dieser Betrag kann steuerfrei bleiben. Ein häusliches Arbeitszimmer bleibt unberücksichtigt.

Vorraussetzung nicht erfüllt?

Sobald eine dieser Voraussetzungen wegfällt, etwa durch Erweiterung der Leistung, greift die Vereinfachungsregelung  nicht mehr. Zudem du dein Finanzamt schriftlich darüber informieren.

Antrag auf Liebhaberei

Um die Vereinfachungsregel nutzen zu können, musst du einen schriftlichen Antrag beim Finanzamt stellen. Darin erklärst du, dass du von der Vereinfachungsregelung Gebrauch machen möchstest. Zudem sollte der Antrag noch folgende Informationen enthalten:

  • Leistung der Anlage
  • Datum der erstmaligen Inbetriebnahme
  • Installationsort

Der Investitionsabzugsbetrag: erst sparen, dann anschaffen

Nicht nur durch die Sonderabschreibung wird dein steuerpflichtiger Gewinn weniger. Du kannst schon vor der Anschaffung der Photovoltaik-Anlage Steuern sparen: mit dem Investitionsabzugsbetrag, kurz IAB. Bereits 3 Jahre vor der Anschaffung kannst du bis zu 40 Prozent der erwarteten Anschaffungskosten in der Steuererklärung absetzen.

Folgende Regeln gelten beim Investitionsabzugsbetrag:

  • Du musst die Photovoltaik-Anlage innerhalb der nächsten 3 Jahre tatsächlich anschaffen
  • Hättest du im Jahr 2020 spätestens deine Investition durchführen müssen, hast du auf Grund der Corona-Krise ein Jahr länger Zeit
  • Im Jahr der Anschaffung darf der IAB nicht mehr abgezogen werden
  • Du darfst maximal 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten (netto) abziehen
  • Insgesamt darfst du maximal 200.000 Euro als IAB bilden
  • Das Finanzamt muss bereits wissen, dass du die Photovoltaik-Anlage anschaffen willst

Doopelt sparen mit IAB & Sonderabschreibung

Mit IAB und Sonderabschreibung sparst du doppelt: Wenn du die Voraussetzungen erfüllst, darfst due beide Regelungen anwenden.

Auflösung des Investitionsabzugsbetrags

Natürlich hat der Staat nichts zu verschenken. Deswegen musst du im Jahr der Anschaffung den IAB wieder als Einnahme hinzurechnen. Und zwar in der Höhe, in der du ihn zuvor als Betriebsausgabe angesetzt haben. Was Sinn und Zweck davon ist? Ganz einfach: Im Jahr vor der Anschaffung kannst du so einen Verlust aus dem noch nicht vorhandenen Betrieb mit deinen übrigen Einkünften verrechnen. Das spart Steuern.

Im Anschaffungsjahr rechnest du den IAB zwar wieder gewinnwirksam hinzu. Allerdings erzielst du im 1. Jahr vermutlich sowieso noch keinen großen Gewinn. Deshalb wirkt sich die Hinzurechnung im besten Fall hier steuerlich nicht drastisch aus.

Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten

Gleichzeitig zur Hinzurechnung kannst du die AfA-Bemessungsgrundlage gewinnwirksam senken. Das bedeutet im Klartext: Du rechnest den IAB zwar dem Gewinn hinzu. Gleichzeitig minderst du die AfA-Bemessungsgrundlage in der gleichen Höhe. Das stellt eine Gewinnminderung dar. Für die AfA bedeutet das allerdings, dass sie nicht auf die ursprünglichen Anschaffungskosten berechnet wird. Von denen muss dann nämlich erst der IAB abgezogen werden. Auf den geminderten Betrag wird dann die AfA neu berechnet.

Beispiel Investitionsabzugsbetrag

Familie Steuer plant im Jahr 2021 eine Photovoltaik-Anlage zur ausschließlichen Stromeinspeisung anzuschaffen. Sie hat sich bereits ein Angebot eingeholt und die Anlage für 29.750 Euro (brutto) bestellt. Für das Jahr 2020 möchte die Familie 40 Prozent der Anschaffungskosten als IAB abziehen. Der Gewinn im Jahr 2021 beträgt 2.000 Euro.

  1. Bildung des IAB 2020
    1. Nettoanschaffungskosten: 29.750 Euro / 1,19 = 25.000 Euro
    2. Berechnung IAB: 25.000 x 40 % = 10.000 Euro
    3. Gewinnminderung durch IAB: 10.000 Euro
  2. Auflösung des IAB 2021
    1. Gewinnerhöhung durch IAB: 10.000 Euro
  3. Minderung der Anschaffungskosten 2021
    1. Anschaffungskosten (netto): 25.000 Euro
    2. Minderung durch IAB (= Gewinnminderung): 10.000 Euro
    3. Neue AfA-Grundlage: 15.000 Euro

Umsatzsteuer: Ist die Photovoltaik-Anlage umsatzsteuerpflichtig?

Sobald du regelmäßig Strom an den Netzanbieter verkaufst, wirst du zum Unternehmer und musst Umsatzsteuer zahlen. Das bedeutet:

  • Du lieferst als Unternehmer Strom – für diese Stromlieferung musst du 19 Prozent Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen
  • Verbrauchst du den Strom teilweise privat, musst du für diese Privatentnahme ebenfalls Umsatzsteuer bezahlen
  • Die Umsatzsteuer musst du in regelmäßigen Voranmeldungen und einer abschließenden Jahreserklärung dem Finanzamt mitteilen

Das sind deine Vorteile dabei:

  • Du darfst du die Vorsteuer auf den Kaufpreis der Photovoltaik-Anlage zurückholen
  • Gleichzeitig darfst du aber auch die Vorsteuer auf gezahlte Rechnungen vom Finanzamt zurückfordern

Keine Umsatzsteuer bei Kleinunternehmer-Regelung

Die Umsatzsteuer kannst du auch umgehen, indem du dich für die Kleinunternehmer-Regelung entscheidest. Dann musst du keine Umsatzsteuer mehr an das Finanzamt abführen, Voranameldungen du die Umsatzsteuer-Jahreserklärung sind damit auch nicht mehr notwendig. Das bedeutet auch, dass du in der Ausgangsrechnung keine Umsatzsteuer ausweisen darfst – weder den Betrag noch den Steuersatz.

An die Kleinunternehmer-Regelung bist du 5 Jahre gebunden. Danach kannst du auf die Regelung verzichten und zur Umsatzsteuer optieren.

Du möchtest auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichten?

Diese Entscheidung musst du dem Finanzamt mitteilen. Dafür reichst du einfach eine Umsatzsteuer-Voranmeldung ein. Außerdem kannst du dem Finanzamt deine Wahl auch einfach per Brief mitteilen.

Warum du dich lieber nicht von der Umsatzsteuer befreien lassen solltest

Keine Steuer zahlen zu müssen klingt erst einmal verlockend. Doch in der Regel bringt gerade die Option zur Umsatzsteuer einen größeren Vorteil, vor allem in den ersten Jahren nach der Anschaffung der Anlage.

Das sind deine Vorteile

Entscheidest du dich für die Umsatzsteuer, kannst du die gezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer zurückholen. Und zwar:

  • Vorsteuer auf den Kaufpreis der Photovoltaik-Anlage
  • Vorsteuer aus Reparaturkosten
  • Vorsteuer auf gezahlte Rechnungen

Sind die Vorsteuerbeträge also größer als die Umsatzsteuer, erhältst du eine Erstattung vom Finanzamt.

Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben

Mit der Umsatzsteuer kommt die Pflicht zur Abgabe von monatlichen Voranmeldungen. Darin teilst du dem Finanzamt mit, wie viel Umsatzsteuer du vereinnahmt hast(Einspeisevergütung) und zu welchem Steuersatz (in der Regel 19 Prozent).

Außerdem erklärst du, für welche Ausgaben du Vorsteuerbeträge geltend machen willst. Umsatzsteuer und Vorsteuer werden dann miteinander verrechnet. Je nachdem, in welche Richtung daraus ein Überhang entsteht, heißt das für dich: Nachzahlung oder Erstattung.

Wichtig:

  • Die Umsatzsteuer-Voranmeldung musst du immer abgeben. Ganz egal, ob du in dem Monat überhaupt Erlöse hattest oder nicht.
  • Die Übermittlung ist nur digital möglich.

Die Umsatzsteuererklärung

Als wären die monatlichen Voranmeldungen nicht genug, musst du am Jahresende noch eine zusätzliche Erklärung abgeben: Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Hierfür hast du in der Regel bis zum 31. Juli des Folgejahres Zeit. Bis zu einer Umsatzsteuer von 1.000 Euro darfst du auf die Voranmeldungen verzichten und musst lediglich die Jahreserklärung abgeben.

Achtung

Errechnest du in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung eine Nachzahlung, darfst du nicht zu lange warten. Die Zahlung ist 1 Monat nach der Abgabe deiner Erklärung fällig. Du erhältst dafür in der Regel keine gesonderte Zahlungserinnerung.

Tipp: Richtest du einen Lastschrifteinzug ein. So kannst du die Steuer-Frist nicht versäumen.

Vereinnahmtes vs. vereinbartes Entgelt bei der PV-Anlagen-Versteuerung

Welche Einnahmen muss ich in die Steuererklärung eintragen? Das, was du tatsächlich erhalten hast oder das, was vereinbart wurde? Man spricht hier von Ist- bzw. Soll-Versteuerung.

Der Unterschied zwischen Ist und Soll-Versteuerung

  • Bei der Soll-Versteuerung ist der Zeitpunkt der Stromlieferung ausschlaggebend. Ganz egal, wann dir eine Zahlung dafür zufließt. Das heißt, dass vereinbarte Entgelt wird besteuert. Die Soll-Versteuerung ist der Regelfall.
  • Ausnahmsweise kann aber auch das vereinnahmte Entgelt versteuert werden. Wichtig ist also der Zeitpunkt der Zahlung. Das Ist-Versteuerung kann angewendet werden, wenn der Vorjahresumsatz bzw. der Gesamtumsatz im Jahr der Eröffnung weniger betragen hat.

Die Ist-Besteuerung kannst du beim Finanzamt beantragen. Nach der Anmeldung deines Gewerbes schickt dir das Finanzamt einen Fragebogen. Bereits hier hast du die Möglichkeit, die Ist-Versteuerung zu wählen.

Tipp

Die Ist-Besteuerung ist in der Regel mit weniger Verwaltungsaufwand verbunden. Außerdem zahlst du die Umsatzsteuer ans Finanzamt erst dann, wenn auch der Kunde seine Rechnung beglichen hat. So musst du keinen „Vorschuss“ leisten.

Eigenverbrauch: Was gilt, wenn ich den Strom der PV-Anlage privat nutze?

Wenn der produzierte Strom teilweise verkauft wird und teilweise selbst genutzt wird, spricht man bei der privaten Nutzung von Eigenverbrauch. Auch diesen musst du versteuern.

Wie wird der Eigenverbrauch für die Einkommensteuer berechnet?

Zur Berechnung des Eigenverbrauchs gibt es 3 Möglichkeiten:

1. Pauschale Ermittlung

In der Regel akzeptieren es die Finanzämter, wenn du den Eigenverbrauch mit 20 Cent pro Kilowattstunde (kWh) ansetzt.

2. Fiktiver Einkaufspreis

In manchen Fällen ist die Pauschale allerdings nachteilig für dich. Das ist dann der Fall, wenn der Preis pro kWh tatsächlich geringer ist als 20 Cent. Hierfür musst du wissen, wie viel du für den Strom zahlen musst, wenn du ihn direkt vom Anbieter kaufen würdest. Diesen Preis multiplizierst du dann mit den privat verbrauchten kWh.

3. Auf Grundlage der Anschaffungs- und Herstellungskosten

Darüber hinaus kannst du einen individuellen monatlichen Wert anhand der Anschaffungs- und Herstellungskosten ermitteln. Dafür addierst du die Betriebsausgaben, die sich im Jahr aus Abschreibung, Finanzierungszinsen und sonstigen Ausgaben, die die Anschaffung der Anlage betreffen, ergeben. Dazu musst du das Verhältnis des Eigenverbrauchs zum insgesamt produzierten Strom ermitteln. Daraus ergibt sich eine Prozentzahl, die du mit den zuvor ermittelten Betriebsausgaben multiplizieren.

Wichtig beim Eigenverbrauch

Der Eigenverbrauch ist nur bei teilweiser privater Stromnutzung wichtig. Verkaufst du den Strom zu 100 Prozent an den Netzbetreiber, musst du selbstverständlich keine Beträge für den Eigenverbrauch versteuern.

Wie berechne ich den Eigenverbrauch für die Umsatzsteuer?

Auch bei der Umsatzsteuer musst du den Eigenverbrauch berücksichtigen. Denn: Wenn du die Anlage deinem Unternehmen voll zuordnest, erhältst du den Vorsteuerabzug auf sämtliche Ausgaben. Für private Kosten darfst du aber keine Vorsteuer geltend machen. Deswegen muss hier eine Korrektur für die Privatnutzung erfolgen.

Dabei wird die Umsatzsteuer auf die private Stromlieferung hinzugerechnet. So ist der gesamt produzierte Strom umsatzsteuerpflichtig. Deshalb dürfen 100 Prozent der Vorsteuerbeträge gegengerechnet werden.

Zur Ermittlung der Umsatzsteuer auf den Privatverbrauch gibt es für Photovoltaik-Anlagen unterschiedliche Vorgehensweisen. Je nachdem, ob sie bis zum oder ab dem 31.03.2012 in Betrieb genommen wurden.

Inbetriebnahme bis 31.03.2012

Für Photovoltaik-Anlagen, die vor dem 31.03.2012 in Betrieb genommen wurden, wurde vom Netzbetreiber der gesamte erzeugte Strom vergütet. Also auch der Strom, den du letztendlich privat genutzt hast. Deshalb rechnete man so, als ob der gesamte Strom an den Netzbetreiber verkauft wurde. Die Umsatzsteuer wird dadurch abgeführt für:

  1. Einspeisevergütung des Netzbetreibers
  2. Vergütung für den selbstgenutzten Strom
  3. Differenz der Vergütungen für eingespeisten und selbstgenutzten Strom

Beispiel: Eigenverbrauch der PV-Anlage

Insgesamt produziert Stefanie mit ihrer Photovoltaik-Anlage 5.000 kWh Strom. Davon speist sie 3.000 kWh ein und verbraucht 2.000 kWh selbst. Die Einspeisevergütung beträgt 43,01 Cent (netto) pro kWh. Die Vergütung für den selbstgenutzten Strom beträgt 25,01 Cent (netto) pro kWh.

Der gesamte produzierte Strom unterliegt der Umsatzsteuer:
5.000 kWh x 43,01 Cent = 2.150,50 Euro

Der Betrag teilt sich auf in:

  1. Einspeisevergütung
    3.000 kWh x 43,01 Cent = 1.290,30 Euro
  2. Vergütung für selbstgenutzten Strom
    2.000 kWh x 25,01 Cent = 500,20 Euro
  3. Differenz zwischen (1.) und (2.) für den selbstgenutzten Strom
    43,01 Cent – 25,01 Cent = 18 Cent
    2.000 kWh x 18 Cent = 360 Euro

Inbetriebnahme ab 31.03.2012

Hast du die Anlage erst nach dem 31.03.2012 in Betrieb genommen, wird der Eigenverbrauch anders ermittelt. Denn für jüngere Anlagen wird keine Vergütung mehr für den selbst genutzten Strom bezahlt. Da du keine Vergütung mehr erhältst, musst du für den Eigenverbrauch einen fiktiven Umsatz errechnen (unentgeltliche Wertabgabe).

Den Anteil des privat genutzten Stroms ermittelst du, indem du vom gesamten erzeugten Strom den eingespeisten Strom abziehst. Diesen Anteil musst du dann mit dem Preis des Stroms bewerten. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Pauschal mit 20 Cent pro kWh
  • Wenn du den Strom direkt von der Anlage nutzt, setzt du den Preis an, den du beim Netzbetreiber zahlen müssten
  • Falls du zusätzlich Strom von einem Energieversorger beziehst, setzt du den Preis an, den du tatsächlich für diesen Strom zahlst

Das Gute an den verschiedenen Möglichkeiten ist, dass du dich für die günstigere Variante entscheiden darfst!

Wie viel Strom hat die Anlage produziert?

Das ist im Zweifel nur schwer festzustellen. Neue Anlagen von 10 bis 1.000 kW haben häufig bereits eine entsprechende Messeinrichtung integriert. Mit dieser lässt sich die erzeugte Strommenge einfach feststellen.

Hast du diese Einrichtung in deiner Anlage nicht, gibt es eine Vereinfachung:

Als jährliche Leistung werden 1.000 kWh pro kW-Leistung angenommen. Hat die Anlage also eine Leistung von 8 kW, beträgt die jährliche Leistung schätzungsweise 8.000 kWh. Die so errechnete Gesamtleistung muss in manchen Fällen zeitanteilig gekürzt werden. Und zwar für die Monate, in denen die Anlage nicht in Betrieb war (Anschaffungsjahr, Defekt, etc.).

Allerdings ist diese Bewertung ungenau. Es handelt sich dabei nämlich um eine sehr optimistische Schätzung der Leistung, die sich an den günstigsten Verhältnissen orientiert. In der Regel kann diese Leistung aber gar nicht erreicht werden. Denn die Höchstleistung wurde ohne Berücksichtigung von Abnutzung, Wetter und Jahreszeiten errechnet.

Gewerbesteuer: Erleichterung für kleine PV-Anlagen

Neben Einkommensteuer und Umsatzsteuer spielt auch die Gewerbesteuer eine Rolle. Denn du erzielst gewerbliche Einkünfte. Aber es gibt eine gute Nachricht: Seit dem 01.01.2019 musst du für kleine Photovoltaik-Anlagen keine Gewerbesteuererklärung mehr abgeben. Sie ist nur noch erforderlich, wenn deine Anlage mit einer Leistung von mehr als 10 kW betreibst.

In den meisten Fällen liefert die Gewerbesteuererklärung für die Photovoltaik-Anlage nämlich sowieso ein Ergebnis von Null. Der Freibetrag, bis zu dem keine Steuer fällig wird, liegt nämlich bei einem Gewerbe-Ertrag von 24.500 Euro.

Du betreibst eine Anlage mit einer Leistung von mehr als 10 kW? Du bist jetzt zwar dazu verpflichtet, die Erklärung auszufüllen und abzugeben. Aber selbst, wenn du über dem Freibetrag liegst: Die Gewerbesteuer kann weitgehend auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Insofern bist du nur durch den Mehraufwand belastet.

Was gilt beim Batteriespeicher?

Das ist natürlich eine tolle Idee: Den selbst produzierten Strom einfach speichern und jederzeit verfügbar haben. Das geht mit einem Batteriespeicher. Und die Option wird immer beliebter. Erst recht, da die garantierte Einspeisevergütung immer weiter sinkt. Aber gibt es für Batteriespeicher besondere steuerliche Regeln?

Nachträglicher Einbau eines Energiespeichers

Wurde der Batteriespeicher erst nachträglich eingebaut, sieht es steuerlich nicht so gut aus. Sowohl die Finanzämter als auch die Finanzgerichte sagen hier klar: das ist Eigenverbrauch. Die Batterie gehört damit nicht zum Gewerbebetrieb der Photovoltaik-Anlage, sondern ist rein privat. Als Folge darfst du die Kosten für Kauf, Einbau und  Batteriewechselrichter nicht steuerlich geltend machen.

Nur wenn die Anlage vor dem 01.04.2012 in Betrieb genommen wurde, kannst du die Kosten ansetzen. Für diese älteren Anlagen gilt auch die oben beschriebene Fiktion, dass der gesamte Strom an den Netzbetreiber verkauft wird. Also sowohl die tatsächliche Einspeisung als auch der Eigenverbrauch. Daher gelten auch Batteriespeicher für diese Anlagen ausschließlich als unternehmerisch genutzt. Deshalb kannst du die Kosten dafür absetzen.

Zeitgleicher Einbau PV-Anlage und Energiespeicher

Du planst, eine neue Photovoltaik-Anlage zu bauen? Dann macht es womöglich Sinn, direkt einen Batteriespeicher mit einzuplanen. Zur steuerlichen Behandlung gibt es allerdings bisher leider keine klare Linie: Die Bundesländer gehen teilweise völlig unterschiedlich mit diesem Thema um.

Teilweise wird der Batteriespeicher nur dem privaten Bereich zugeordnet. Die Folge ist, dass die Kosten überhaupt nicht bei der Steuer angeben werden können. Für andere Bundesländer kommt es darauf an, an welcher Stelle in der Anlage der Batteriespeicher tatsächlich eingebaut wird.

Gute Aussichten hast du, wenn der Batteriespeicher vor dem Wechselrichter eingebaut wird. Auf diese Weise kannst du argumentieren, dass die Batterie ein untrennbarer Bestandteil der gesamten Photovoltaik-Anlage ist. Der Vorteil ist, dass die Kosten für den Batteriespeicher zusammen mit den Anschaffungskosten der Anlage berücksichtigt werden können. Und zwar nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch die Umsatzsteuer.

Aktueller Stand

Da es bisher (Stand 2021) keine einheitlichen Regelungen gibt, frag vorsichtshalber direkt bei deinem Finanzamt nach.

Ein Abo – 5 Erklärungen abgeben

Mit einer Lizenz kannst du bis zu 5 Steuererklärungen pro Steuerjahr abgeben. Perfekt für Familien und Ehepaare.

Photovoltaik-Anlage: Ganz einfach in die Steuererklärung eintragen mit dem PV-Anlagen Assistenten

Alle Besitzer von Photovoltaik-Anlagen müssen die Steuererklärung elektronisch abgeben. Auf dem Papier akzeptiert das Finanzamt nur noch in Ausnahmefällen.

Probier doch einfach WISO Steuer aus! Hier trägst du einfach alle Einnahmen und Ausgaben in die entsprechenden Felder der Steuererklärung ein. Zudem prüft WISO Steuer, ob du die Voraussetzungen für das Wahlrecht zur Liebhaberei erfüllst, um sich ggf. von der Einkommensteuer befreien zu lassen. Und wenn du die Vereinfachungsregel nutzen möchtest, hält die Software für dich ein vorformuliertes Musterschreiben zur Vereinfachungsregelung bereit. Zum Schluss übermittelt WISO Steuer die Steuererklärung komplett digital ans Finanzamt.

So geht’s:

Unter Daten erfassen > Thema hinzufügen > Weitere Einkunftsarten > Selbstständige, Betriebe und Unternehmen > Gewerbebetriebe legst du deine Photovoltaik-Anlage als Betrieb an.

Wo trage ich den Eigenverbrauch der Photovoltaikanlage ein?

Dein Vorteil:

Der PV-Anlagen Assistent führt dich durch alle Schritte und zeigt dir Optimierungsmöglichkeiten. So holst du noch mehr aus deiner Steuererklärung heraus.

Überall für dich da

Nutze WISO Steuer auf deinem Smartphone, Tablet oder im Browser.

Wo wird der Eigenverbrauch eingetragen?

Der Vorsteuerabzug (z.B. für den Kauf der Anlage) ist in Zeile 62, Kennziffer 320 (Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern) einzutragen. Der Nettoumsatz des Eigenverbrauchs ist in Zeile 34, Kenn- ziffer 178 (Unentgeltliche Wertabgabe, a) Lieferungen nach § 3 Abs. 1b UStG zu 19%) einzutragen.

Wo gibt man den Eigenverbrauch PV

Denn der Eigenverbrauch wird in der EÜR ja bereits den Einnahmen hinzugerechnet und erhöht somit den Gewinn. Der Gewinn wird wie oben erklärt in Anlage G der Einkommensteuer zugeführt.

Wie wird der Eigenverbrauch versteuert?

Den Netto-Preis verrechnen Sie mit Ihrem Eigenverbrauch. Auf diesen Wert Ihres eigenen Stroms berechnen Sie 19 % Umsatzsteuer. Von diesem Betrag, den Sie in der Umsatzsteuererklärung angeben müssen, können Sie die Vorsteuer abziehen. Der Rest ist die Umsatzsteuer, die das Finanzamt einzieht.

Wie kann ich den Eigenverbrauch bei Photovoltaikanlagen?

Den Eigenverbrauch bei einer PV-Anlage kann man einfach berechnen, indem man den Einspeisezähler abliest und die eingespeiste Energie von der erzeugten Energie (PV-Zähler) subtrahiert.