Wird ein 450 euro-job auf die grundrente angerechnet

Die Grundrente ist am 01. Januar 2021 gestartet. Von den einen als sozialpolitisches Jahrhundertwerk gepriesen, von anderen als wahres Monster der Bürokratie!  Wer das neue Gesetze zur Grundrente liest, wird schnell feststellen!  Sehr komplexe und schwer verdauliche Koste, die Ihnen da geboten wird. Laien werden die Grundrente, die Voraussetzungen für den Anspruch auf den Entgeltpunkte-Zuschlag, die Übergangsregelungen und die Regelungen zur Einkommensanrechnung  kaum verstehen. Hier erfahren Sie exklusiv, ob Hinterbliebene den Anspruch auf Grundrente erben können!

Zählt der versicherungsfreie Minijob als Grundrentenzeit dazu oder nicht! Was Grundrentenzeiten sind, können Sie hier nachlesen! Die Deutsche Rentenversicherung lehnt die Anrechnung von Kalendermonaten aus versicherungsfreien Minijobzeiten als Grundrentenzeiten ab. Sie begründet Ihre Ablehnung damit, dass die Vorschrift für die Wartezeiterfüllung der § 52 SGB VI gesetzessystematisch in den Bereich der Rentenberechnung und nicht in den Bereich der Wartezeit für die Renten fällt. So auch nachzulesen in einem Beitrag aus der Zeitschrift Deutsche Rentenversicherung 03/2020, ab Seite 325.  Daneben findet sich in den rechtlichen Arbeitsanweisungen der DRV zum § 76g SGB VI folgendes Argument der DRv zur Ablehnung der versicherungsfreien Minijobs als Grundrentenzeit.


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Kalendermonate aus Zuschlägen für eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung und für eine geringfügige Beschäftigung, für die Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit waren/sind, zählen nicht als Grundrentenzeiten mit. Die Regelung des § 52 Absatz 2 SGB VI, dass diese Kalendermonate auf die 45 Jahre Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährige Versicherte mit gerechnet werden, greift hier nicht. Denn bei den Zuschlagsmonaten handelt es sich um eine Wartezeit und nicht um eine Grundrentenzeiten.

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Das Problem stellt sich einzig für den möglichen Grundrentenberechtigten:

Stellen Sie sich vor, dieser hat 390 Kalendermonate an Grundrentenzeiten nachgewiesen. Er benötigt aber mindestens 396 Kalendermonate = 33 Jahre. In seinem Versicherungsverlauf finden sich für verschiedene Zeiträume Kalendermonate mit versicherungsfreien Minijob. Hierfür erhält unser Versicherter in der Rentenberechnung Zuschläge an Entgeltpunkte.


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Genau diese Entgeltpunkte bringen in der Umwertung nach § 52 Absatz SGB VI, die fehlenden 6 Kalendermonate.  Dennoch lehnt seine Rentenversicherung der Zuschlag an Entgeltpunkten für unseren Berechtigten mit dem Argument ab, dass die Kalendermonate aus versicherungsfreien Minijob nicht als anrechenbare Grundrentenzeiten zählen.

Zählt der versicherungsfreie Minijob als Grundrentenzeit: Zwei unterschiedliche Meinungen mit dem gleichen Ergebnis

Wer das vorgenannte liest, wird zum Ergebnis kommen, dass die DRV ( oder deren Mitarbeiter) zwei Meinungen vertritt, wie die Zuschlagskalendermonate aus versicherungsfreien Minijobs im Zusammenhang mit der Grundrente/ Grundrentenzeit behandeln sind:

  • § 52 SGB VI ist systematisch der Rentenberechnung zuzuordnen, deshalb der Anwendungsausschluss oder
  • § 52 Absatz 2 SGB VI: Zuschlagskalendermonate sind Wartezeiten- hingegen  Grundrentenzeiten etwas völlig anderes sind.
Zählt der versicherungsfreier Minijob als Grundrentenzeit: Keine überzeugenden Argumente der DRV

Weder die eine noch die andere Auffassung der DRV zur Nicht-Anrechnung von versicherungsfreien Minijobs als Grundrentenzeiten kann überzeugen.


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Zum einen erklären die Autoren in dem Beitrag aus der Zeitschrift Deutsche Rentenversicherung 03/2020 ausdrücklich, dass Grundrentenzeiten im Wesentlichen Zeiten sind, die auch der Erfüllung der 45 Jahre Wartezeit relevant sind. Die Prüfung der Grundrentenzeiten ist an die Prüfung der Wartezeit von 45 Jahren angelehnt. § 76g Absatz 2 Satz 1 SGB VI sagt ausdrücklich: „Grundrentenzeiten sind Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten nach § 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 bis 3….“.

Grundrentenzeiten sind somit ausdrücklich- im Wortsinn- Kalendermonate mit anrechenbaren Wartezeiten für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Denn § 76g Absatz 2 Satz 1 SGB VI verweist ausdrücklich auf die Vorschrift des § 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB VI. Damit auf die Wartezeitregelung 45 Jahre.

Damit kann die Rechtsmeinung der DRV, dass die Grundrentenzeiten keine Wartezeiten seien, nicht richtig sein! Grundrentenzeiten sind Kalendermonate mit Zeiten nach § 51 Absatz 3a Satz 1 Ziffer 1-3 SGB VI.


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Desweiteren zählt der § 52 SGB VI nicht zur Rentenberechnung. Denn § 52 SGB VI ist als Gesetzesvorschrift in den Bereich der Wartezeiterfüllung der §§ 50 bis 53 SGB VI eingebettet. § 52 SGB VI hat nichts mit der Rentenberechnung zu tun.

Zählt der versicherungsfreier Minijob als Grundrentenzeit: Kalendermonate aus Zuschlagsentgeltpunkte für versicherungsfreie Minijobzeiten sind Grundrentenzeiten

Peter Knöppel sagt: versicherungsfreie Minijobzeiten sind Grundrentenzeiten!

Für die 45 Jahre Wartezeit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte zählen Kalendermonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für einen versicherungsfreien Minijob mit dazu.

  • § 76g Absatz 2 SGB VI verweist vom Wortlaut her nur auf die Anwendung der Wartezeit nach § 51 Absatz 3a Nummer 1-3 SGB VI. In diesen Regelungen sind die Wartezeitmonate aus versicherungsfreien Minijob für die 45 Jahre Wartezeit nicht erfasst. Auch Nummer 4 der besagten Regelung, der ausdrücklich als Wartezeit für die Grundrentenzeiten nicht anzuwenden ist, erwähnt die zusätzlichen Kalendermonate nicht. § 52 Absatz 2 SGB VI gilt als Rechtsgrundlage für die Wartezeiterfüllung für Kalendermonate aus versicherungsfreien Minijobs.

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Zählt der versicherungsfreie Minijob als Grundrentenzeit

Da Grundrentenzeiten sich an die Wartezeiten für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte anlehnen, gilt somit § 52 Absatz 2 SGB VI in direkter Anwendung oder in  analoger Anwendung  auch für § 76g Absatz 2 SGB VI. § 76g Absatz 2 Satz 1 SGB VI verweist zwar „nur“ auf die Vorschrift des § 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1-3 SGB VI. § 76g Absatz 2 SGB VI schließt aber die Anwendung des § 52 Absatz 2 SGB VI nicht aus. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte der Gesetzgeber dies in § 76g Absatz 2 SGB VI regeln müssen.


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Weil sich der § 76g Absatz 2 Satz 1 SGB VI direkt auf die Wartezeitregelung des § 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1-3 SGB VI verweist, findet weiterhin der § 52 Absatz 2 SGB VI Anwendung. § 51 Absatz 3a Satz 2 SGB VI regelt ausdrücklich, dass auf die Wartezeit 45 Jahre Kalendermonate aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting nicht angerechnet werden. Diese Regelung ist nach § 76g Absatz 2 Satz 1 SGB VI für die Anrechnung als Grundrentenzeit ausgeschlossen. Damit im Umkehrschluss aber die Kalendermonate aus den versicherungsfreien Minijobs nach § 52 Absatz 2 SGB VI nicht. Weil im § 76g Absatz 2 SGB VI kein Anwendungsausschluss des § 52 Absatz 2 SGB VI zu finden ist, müssen zwingend Kalendermonate aus versicherungfreien Minijobs an die Grundrentenzeiten angerechnet werden.

Die Streitfrage über die Anrechnung von versicherungsfreien Minijobzeiten als Grundrentenzeiten ist nicht von akademischer Natur. Unser Eingangsbeispiel zeigt, dass jeder Kalendermonat an „verwertbaren“ Rentenzeiten auch eine Grundrentenzeit sein kann. Wenn also nur noch 3 oder 5 Kalendermonate an der Schwelle zu den 396 Kalendermonaten fehlen, können Kalendermonate aus versicherungsfreien Minijobs große Bedeutung erlangen.

Zählt der versicherungsfreie Minijob als Grundrentenzeit: versicherungsfreie Minijobzeiten zählen nicht als Grundrentenbewertungszeiten

Grundrentenzeiten müssen, damit sie auch zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten führen können, pro Kalendermonat so bewertet werden, dass sie den unteren gesetzlichen Schwellenwert von 0,025 Entgeltpunkten erreichen. Dies macht im Jahr 0,3 Entgeltpunkte aus. Für versicherungsfreie oder versicherungspflichtige Minijobs ist klargestellt, dass sie keine Grundrentenbewertungszeit sind.

Zählt der versicherungsfreie Minijob als Grundrentenzeit!

33 bis 35 Jahre Grund­renten­zeiten zu erreichen, ist für viele Versicherte oder Betroffene sehr schwer. Viele renten­rechtliche Zeiten sind als Grund­renten­zeiten ausgeschlossen. Jeder Monat zählt. Ob sich die Rechts­auf­fassung zur Anwendung von versicherungsfreien Minijob-Zeiten als Grund­renten­zeiten der DRV durchsetzt bleibt offen. Klageverfahren zu diesem Thema dürften wegen § 307g SGB VI frühestens ab dem 01.01.2023 starten. Denn die DRV ist bis dahin gesetzlich nicht verpflichtet, eine Prüfung des Anspruchs auf Grundrente für Sie als möglichen Berechtigten durchzuführen. Nur diejenigen, die den Zuschlag an Grundrente bis dahin erhalten, haben Gewissheit.

Ja, ich möchte wissen, ob ich einen Anspruch auf die Grundrente habe!


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Wird ein 450 Euro Job auf die Altersrente angerechnet?

Die Beschäftigungszeit aus einem versicherungspflichtigen Minijob wird sowohl bei der Wartezeit für Altersrenten, wie auch bei den Erwerbsminderungsrenten und bei der Grundrente angerechnet.

Wie viel darf ich bei der Grundrente dazuverdienen?

Bis zum Erreichen Ihrer Regelaltersgrenze dürfen Sie maximal 6.300 Euro im Kalenderjahr hinzuverdienen, ohne dass sich Ihre Rente verringern würde. Wenn Ihr Entgelt den Freibetrag von 6.300 Euro übersteigt, wird nur der darüber hinausgehende Betrag berücksichtigt.

Was wird für die Grundrente angerechnet?

Bei dem Grundrentenzuschlag werden das zu versteuernde Einkommen, der steuerfreie Teil der Rente sowie Kapitalerträge angerechnet. Das zu versteuernde Einkommen wird vom Finanzamt an die Deutsche Rentenversicherung auf Abruf übermittelt.

Wird Nebenjob auf Grundsicherung angerechnet?

Hieraus folgt, dass Sie grundsätzlich hinzuverdienen können, so viel, wie Sie wollen. Allerdings hat der Hinzuverdienst Auswirkungen auf die Höhe der Grundsicherung. Wie sich aus § 82 SGB XII ergibt, werden 30 % des Brutto-Hinzuverdienstes abgezogen, maximal die Hälfte des Eckregelsatzes.