Wie viele Klassen hat eine Förderschule

Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen wird von Schülerinnen und Schülern besucht, deren schulisches Lernen durch Beeinträchtigungen der kognitiven, sprachlichen, emotionalen und sozialen sowie ggf. der motorischen Fähigkeiten geprägt ist. Auswirkungen auf alle grundlegenden Entwicklungsbereiche sind die Folge. Deshalb benötigen die Schülerinnen und Schüler eine besondere Unterstützung, um die Schule erfolgreich abzuschließen.

Erziehung und Unterricht

Die Bildungsinhalte der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen sind mit denen der Grund- und Oberschule abgestimmt, aber nicht mit ihnen identisch. Sie betonen in besonderer Weise die Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler. Im Unterricht werden Themen aus der Lebenswelt der Schülerin / des Schülers zum Lernanlass genommen. Dabei lernen die Schülerinnen und Schüler durch konkret-praktisches Handeln. Die Lehrerinnen und Lehrer unterstützen sie durch ein vielfältiges Angebot von Anschauungsmaterialien. Für erfolgreiches Lernen benötigen die Schülerinnen und Schüler klare und verlässliche Strukturen innerhalb des Schulalltags und jeder einzelnen Unterrichtsstunde. Dabei kommt einer ruhigen, freudvollen Lernatmosphäre mit einem ausgewogenen Wechsel von Anspannung und Entspannung, von Konzentrations- und Ruhephasen im Unterricht eine besondere Bedeutung zu.

Stundentafel

Der Förderschultyp umfasst die Klassenstufen 1 – 9. Der Unterricht erfolgt nach dem Lehrplan der Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Ab der Klassenstufe 5 werden die Fächer Informatik und Englisch für alle Schülerinnen und Schüler unterrichtet. Ab Klassenstufe 7 wählen die Schülerinnen und Schüler zwischen den Fächern Musik und Kunst. Im einstündigen Wahlpflichtkurs werden den Schülerinnen und Schülern interessante Angebote (musisch-künstlerische, handwerklich-praktische, sportliche) gemacht. Ab Klassenstufe 8 können sie zwischen den Fächern Arbeitslehre und Hauswirtschaft wählen. Leistungsstarke Schülerinnen und Schüler haben die Möglichkeit, den Hauptschulabschluss bzw. einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Bildungsstand zu erlangen. Dazu wird die Schulzeit um ein Jahr verlängert. Der Unterricht erfolgt für diese Schülerinnen / Schüler in den sogenannten H-Klassen ab Klassenstufe 8 nach dem Lehrplan für den Hauptschulbildungsgang der Oberschule.

Abschlüsse

Die Schülerinnen und Schüler erwerben den erfolgreichen Abschluss im Förderschwerpunkt Lernen, wenn am Ende der Klassenstufe 9 in allen Fächern mindestens die Note »ausreichend« erzielt wurde oder die Note »mangelhaft« entsprechend ausgeglichen werden kann.

Den Hauptschulabschluss erwerben Schülerinnen und Schüler am Ender der Klassenstufe H 10, wenn sie an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses entsprechend der Regelungen der Oberschulen teilgenommen und die dort genannten weiteren Anforderungen erfüllt haben.

Den dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss erwerben Schülerinnen und Schüler, wenn am Ende der Klassenstufe H 10 in allen Fächern mindestens die Note »ausreichend« erzielt wurde oder die Note »mangelhaft« entsprechend ausgeglichen werden kann.

Berufliche Orientierung und Übergang in die Arbeitswelt

Eine besondere Aufgabe der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen ist die Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf die Lebens- und Arbeitswelt. Insbesondere die Fächer Hauswirtschaft und Arbeitslehre führen die Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrer individuellen Möglichkeiten zur Berufswahlreife. In den Betriebspraktika lernen die Schülerinnen und Schüler die Anforderungen der Arbeitswelt kennen. Der Prozess der Berufswahl kann durch Maßnahmen der Berufsvorbereitungsjahre fortgesetzt werden. Den Schülerinnen und Schülern stehen Wege zu einer Berufsausbildung offen. Dabei arbeiten Schülerinnen und Schüler, die Eltern, die Arbeitsverwaltung, das Berufsbildungswerk, die Fachdienste und Kostenträger eng zusammen.

Auf Grund der �� 10 Abs. 6, 19 Abs. 3, 52 und 65 Abs. 4 des Schulgesetzes f�r das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) (Fn 2) wird mit Zustimmung des Ausschusses f�r Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Erster Teil

Sonderp�dagogische F�rderung

1. Abschnitt
Grundlagen

� 1

Schwerpunkte und Orte der sonderp�dagogischen F�rderung

� 2

Gliederung der sonderp�dagogischen F�rderung

2. Abschnitt
Entscheidung �ber sonderp�dagogischen
F�rderbedarf, F�rderschwerpunkte und
den F�rderort

� 3

Allgemeines

� 4

Behinderungen

� 5

Lern- und Entwicklungsst�rungen
(F�rderschwerpunkte Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung)

� 6

Geistige Behinderung
(F�rderschwerpunkt Geistige Entwicklung)

� 7

K�rperbehinderung
(F�rderschwerpunkt K�rperliche und motorische Entwicklung)

� 8

H�rsch�digungen
(F�rderschwerpunkt H�ren und Kommunikation)

� 9

Sehsch�digungen
(F�rderschwerpunkt Sehen)

� 10

Schwerstbehinderung

� 11

Er�ffnung des Verfahrens

� 12

Ermittlung des sonderp�dagogischen F�rderbedarfs

� 13

Entscheidung �ber sonderp�dagogischen F�rderbedarf, F�rderschwerpunkte und F�rderort

� 14

Aufnahme in die Schule

� 15

J�hrliche �berpr�fung, Wechsel des F�rderorts oder des Bildungsgangs

� 16

Beendigung der sonderp�dagogischen F�rderung, Wechsel des F�rderschwerpunkts

� 17

Verfahren in der Sekundarstufe II

� 18

Sch�lerinnen und Sch�ler aus Zuwandererfamilien

3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen f�r die Bildungsg�nge

� 19

Allgemeine Bestimmungen

� 20

P�dagogische Fr�hf�rderung h�r- und sehgesch�digter Kinder

4. Abschnitt
Einzelne F�rderschwerpunkte

� 21

F�rderschwerpunkt H�ren und Kommunikation

� 22

F�rderschwerpunkt Sehen

� 23

F�rderschwerpunkt K�rperliche und motorische Entwicklung

� 24

F�rderschwerpunkt Sprache

� 25

F�rderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung

5. Abschnitt
F�rderschwerpunkt Lernen

� 26

Unterrichtsf�cher, Stundentafeln

� 27

Leistungsbewertung

� 28

Zeugnisse

� 29

�bergang in eine andere Klasse

� 30

Abschl�sse, Nachpr�fung

� 31

Aufnahme in die Klasse 10

� 32

Unterrichtsorganisation in Klasse 10

6. Abschnitt
F�rderschwerpunkt Geistige Entwicklung

� 33

Unterricht und Unterrichtsorganisation

� 34

Leistungsbewertung

� 35

Versetzung, Zeugnisse

7. Abschnitt
Sch�lerinnen und Sch�ler mit Autismus

� 36

Sch�lerinnen und Sch�ler mit Autismus

8. Abschnitt
Gemeinsamer Unterricht

� 37

Gemeinsamer Unterricht, Integrative Lerngruppen

Zweiter Teil

Hausunterricht

� 38

Einrichtung von Hausunterricht

� 39

�rztliches Gutachten

� 40

Unterricht und Unterrichtsorganisation

� 41

Information �ber den Leistungsstand, Fortsetzung der Schullaufbahn

Dritter Teil

Schule f�r Kranke

� 42

Aufnahme in die Schule f�r Kranke, Unterricht

Vierter Teil

Schlussbestimmungen

� 43

In-Kraft-Treten

Erster Teil

Sonderp�dagogische F�rderung

1. Abschnitt
Grundlagen

� 1
Schwerpunkte und Orte der sonderp�dagogischen F�rderung

(1) Schwerpunkte der sonderp�dagogischen F�rderung sind

1. Lernen (� 5 Abs. 1),

2. Sprache (� 5 Abs. 2),

3. Emotionale und soziale Entwicklung (� 5 Abs. 3),

4. H�ren und Kommunikation (� 8),

5. Sehen (� 9),

6. Geistige Entwicklung (� 6),

7. K�rperliche und motorische Entwicklung (� 7).

(2) Orte der sonderp�dagogischen F�rderung sind

1. Allgemeine Schulen (Gemeinsamer Unterricht, Integrative Lerngruppen),

2. F�rderschulen,

3. Sonderp�dagogische F�rderklassen an allgemeinen Berufskollegs,

4. Schulen f�r Kranke.

(3) Die Sch�lerinnen und Sch�ler werden nach Ma�gabe dieser Verordnung in den Bildungsg�ngen der allgemeinen Schulen (Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium und Berufskolleg), im Bildungsgang des F�rderschwerpunkts Lernen und im Bildungsgang des F�rderschwerpunkts Geistige Entwicklung unterrichtet. Das Ministerium erl�sst Richtlinien f�r die einzelnen F�rderschwerpunkte.

� 2
Gliederung der sonderp�dagogischen F�rderung

(1) In den F�rderschulen mit den F�rderschwerpunkten Sprache, H�ren und Kommunikation, Sehen sowie K�rperliche und motorische Entwicklung gliedert sich der elfj�hrige Bildungsgang in die Eingangsklasse, die Primarstufe und in die Sekundarstufe I. Die Eingangsklasse schafft die Voraussetzungen f�r das schulische Lernen. Die Klassen 1 und 2 werden als Schuleingangsphase gef�hrt. Sie k�nnen in einem Jahr, in zwei Jahren oder in drei Jahren durchlaufen werden. Die Schule entscheidet mit Zustimmung der Schulkonferenz �ber die Organisationsform der Schuleingangsphase.

(2) In den F�rderschulen mit den F�rderschwerpunkten Lernen sowie Emotionale und soziale Entwicklung gliedert sich der zehnj�hrige Bildungsgang in die Primarstufe und in die Sekundarstufe I. Im F�rderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung werden die Klassen 1 und 2 als Schuleingangsphase gef�hrt. Sie k�nnen in einem Jahr, in zwei Jahren oder in drei Jahren durchlaufen werden. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.

(3) F�rderschulen mit den F�rderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung, H�ren und Kommunikation, Sehen sowie K�rperliche und motorische Entwicklung k�nnen auch Bildungsg�nge der Sekundarstufe II umfassen oder als Schulen der Sekundarstufe II gef�hrt werden.

(4) In den F�rderschulen mit dem F�rderschwerpunkt Geistige Entwicklung gliedert sich der elfj�hrige Bildungsgang in die auf zwei Jahre angelegte Vorstufe und in die auf jeweils drei Jahre angelegte Unterstufe, Mittelstufe und Oberstufe. Sch�lerinnen und Sch�ler mit dem F�rderschwerpunkt Geistige Entwicklung k�nnen ihre Schulpflicht in der Sekundarstufe II (� 38 SchulG) in der Berufspraxisstufe erf�llen; diese schafft Grundlagen f�r eine sp�tere berufliche T�tigkeit.

2. Abschnitt
Entscheidung �ber sonderp�dagogischen
F�rderbedarf, F�rderschwerpunkte und den F�rderort

� 3 (Fn 4)
Allgemeines

(1) Bei Anhaltspunkten daf�r, dass eine Sch�lerin oder ein Sch�ler wegen einer k�rperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder wegen des erheblich beeintr�chtigten Lernverm�gens nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule (allgemein bildende oder berufsbildende Schule) teilnehmen kann, entscheidet die Schulaufsichtsbeh�rde �ber sonderp�dagogischen F�rderbedarf, F�rderschwerpunkte und den F�rderort. Sie beteiligt die Eltern nach Ma�gabe dieser Verordnung.

(2) Zust�ndig f�r das Verfahren ist die Schulaufsichtsbeh�rde, in deren Gebiet die Sch�lerin oder der Sch�ler die allgemeine Schule besucht oder besuchen m�sste.

(3) Nach Abschluss der Klasse 6 ist ein Verfahren nur noch in Ausnahmef�llen durchzuf�hren.

� 4
Behinderungen

Einen sonderp�dagogischen F�rderbedarf k�nnen begr�nden

1. Lern- und Entwicklungsst�rungen (Lernbehinderung, Sprachbehinderung, Erziehungsschwierigkeit),

2. Geistige Behinderung,

3. K�rperbehinderung,

4. H�rsch�digungen (Geh�rlosigkeit, Schwerh�rigkeit),

5. Sehsch�digungen (Blindheit, Sehbehinderung),

6. Autismus.

� 5
Lern- und Entwicklungsst�rungen
(F�rderschwerpunkte Lernen, Sprache, Emotionale
und soziale Entwicklung)

(1) Lernbehinderung liegt vor, wenn die Lern- und Leistungsausf�lle schwerwiegender, umf�nglicher und langdauernder Art sind und durch R�ckstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung oder des Sozialverhaltens verst�rkt werden.

(2) Sprachbehinderung liegt vor, wenn der Gebrauch der Sprache nachhaltig gest�rt und mit erheblichem subjektiven St�rungsbewusstsein sowie Beeintr�chtigungen in der Kommunikation verbunden ist, so dass sie durch schulbegleitende oder zeitlich begrenzte station�re Ma�nahmen nicht behebbar ist.

(3) Erziehungsschwierigkeit liegt vor, wenn sich eine Sch�lerin oder ein Sch�ler der Erziehung so nachhaltig verschlie�t oder widersetzt, dass sie oder er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gef�rdert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitsch�lerinnen und Mitsch�ler erheblich gest�rt oder gef�hrdet ist.

� 6
Geistige Behinderung
(F�rderschwerpunkt Geistige Entwicklung)

Geistige Behinderung liegt vor bei hochgradigen Beeintr�chtigungen im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpers�nlichkeit und wenn hinreichende Anhaltspunkte daf�r sprechen, dass die Sch�lerin oder der Sch�ler zur selbstst�ndigen Lebensf�hrung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe ben�tigt.

� 7
K�rperbehinderung
(F�rderschwerpunkt K�rperliche und motorische Entwicklung)

K�rperbehinderung liegt vor bei erheblichen Funktionsst�rungen des St�tz- und Bewegungssystems, Sch�digungen von Gehirn, R�ckenmark, Muskulatur oder Knochenger�st, Fehlfunktion von Organen oder schwerwiegenden psychischen Belastungen infolge andersartigen Aussehens.

� 8
H�rsch�digungen
(F�rderschwerpunkt H�ren und Kommunikation)

(1) Geh�rlosigkeit liegt vor, wenn lautsprachliche Informationen der Umwelt nicht �ber das Geh�r aufgenommen werden k�nnen.

(2) Schwerh�rigkeit liegt vor, wenn trotz apparativer Versorgung lautsprachliche Informationen der Umwelt nur begrenzt aufgenommen werden k�nnen und wenn erhebliche Beeintr�chtigungen in der Entwicklung des Sprechens und der Sprache oder im kommunikativen Verhalten oder im Lernverhalten auftreten oder wenn eine erhebliche St�rung der zentralen Verarbeitung der H�reindr�cke besteht.

� 9
Sehsch�digungen
(F�rderschwerpunkt Sehen)

(1) Blindheit liegt vor, wenn das Sehverm�gen so stark herabgesetzt ist, dass die Betroffenen auch nach optischer Korrektur ihrer Umwelt �berwiegend nicht visuell begegnen. Sch�lerinnen und Sch�ler, die mit Erblindung rechnen m�ssen, werden bei der Feststellung des sonderp�dagogischen F�rderbedarfs Blinden gleichgestellt.

(2) Eine Sehbehinderung liegt vor, wenn auch nach optischer Korrektur Teilfunktionen des Sehens, wie Fern- oder Nahvisus, Gesichtsfeld, Kontrast, Farbe, Blendung und Bewegung erheblich eingeschr�nkt sind oder wenn eine erhebliche St�rung der zentralen Verarbeitung der Seheindr�cke besteht.

� 10
Schwerstbehinderung

(1) Als schwerstbehindert gelten Sch�lerinnen und Sch�ler,

a) deren geistige Behinderung, K�rperbehinderung oder Erziehungsschwierigkeit erheblich �ber die �blichen Erscheinungsformen hinausgeht oder

b) bei denen zwei oder mehr der Behinderungen Blindheit, Geh�rlosigkeit, anhaltend hochgradige Erziehungsschwierigkeit, geistige Behinderung und hochgradige K�rperbehinderung vorliegen.

(2) Feststellungen der Versorgungs�mter nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches sind f�r die Entscheidung der Schulaufsichtsbeh�rde gem�� Absatz 1 nicht ma�geblich.

� 11
Er�ffnung des Verfahrens

(1) Einen Antrag auf Er�ffnung des Verfahrens zur Feststellung des sonderp�dagogischen F�rderbedarfs k�nnen stellen

a) die Eltern �ber die allgemeine Schule oder

b) die allgemeine Schule nach vorheriger Information der Eltern unter Angabe der wesentlichen Gr�nde.

(2) Bereits bei der Anmeldung ihres schulpflichtigen Kindes zur Schule k�nnen die Eltern den Antrag stellen

1. bei der zust�ndigen Grundschule,

2. in den F�llen von � 4 Nr. 2 bis 5 auch bei einer F�rderschule.

(3) Der Antrag ist an die gem�� � 3 Abs. 2 zust�ndige Schulaufsichtsbeh�rde zu richten.

� 12
Ermittlung des sonderp�dagogischen F�rderbedarfs

(1) Zur Ermittlung des sonderp�dagogischen F�rderbedarfs beauftragt die Schulaufsichtsbeh�rde eine sonderp�dagogische Lehrkraft, die in Zusammenarbeit mit einer Lehrkraft der allgemeinen Schule Art und Umfang der notwendigen F�rderung unter Ber�cksichtigung der individuellen Situation der Sch�lerin oder des Sch�lers feststellt und in einem Gutachten darstellt. Dabei ist das Ergebnis der schul�rztlichen Untersuchung nach Absatz 3 einzubeziehen.

(2) Die beauftragten Lehrkr�fte laden die Eltern w�hrend der Erstellung des Gutachtens zu einem Gespr�ch ein.

(3) Vor Abschluss des Gutachtens veranlasst die Schulaufsichtsbeh�rde eine schul�rztliche Untersuchung durch die untere Gesundheitsbeh�rde. Sie umfasst die Feststellung des k�rperlichen Entwicklungsstandes und die Beurteilung der allgemeinen gesundheitlich bedingten Leistungsf�higkeit einschlie�lich der Sinnesorgane sowie die Beeintr�chtigungen und Behinderungen aus medizinischer Sicht.

(4) Das Gutachten ist mit allen Unterlagen der Schulaufsichtsbeh�rde zur Entscheidung �ber den sonderp�dagogischen F�rderbedarf vorzulegen. Diese kann, soweit es f�r die Entscheidung notwendig ist, Gutachten weiterer Fachkr�fte oder Fachdienste einholen.

(5) Die Schulaufsichtsbeh�rde informiert die Eltern �ber die beabsichtigte Entscheidung und l�dt sie zu einem Gespr�ch ein. Ziel des Gespr�chs ist es, die Eltern �ber die Gr�nde der beabsichtigten Entscheidung zu informieren und m�glichst Einvernehmen �ber die k�nftige F�rderung der Sch�lerin oder des Sch�lers herbeizuf�hren. Die Eltern k�nnen zu dem Gespr�ch eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen. Dabei erl�utert die Schulaufsichtsbeh�rde die F�rderschwerpunkte, die f�r die Sch�lerin oder den Sch�ler in Frage kommen, und den voraussichtlichen Bildungsgang (� 1 Abs. 3). Sie weist die Eltern auf den Gemeinsamen Unterricht (� 37) hin. Sind die Eltern mit der beabsichtigten Entscheidung einverstanden, kann das Gespr�ch auch unmittelbar mit der Schulleitung der aufnehmenden Schule gef�hrt werden.

(6) Die Schulaufsichtsbeh�rde gibt den Eltern auf Wunsch Einsicht in das Gutachten sowie die Unterlagen, auf denen es beruht.

� 13
Entscheidung �ber sonderp�dagogischen F�rderbedarf,
F�rderschwerpunkte und F�rderort

(1) Die Schulaufsichtsbeh�rde entscheidet �ber

1. den sonderp�dagogischen F�rderbedarf,

2.den F�rderschwerpunkt oder die F�rderschwerpunkte,

3. den F�rderort.

(2) In den F�llen von � 8 Abs. 1 und 2 und � 9 Abs. 1 und 2 bestimmt die Schulaufsichtsbeh�rde jeweils auch, welche Behinderung vorliegt.

(3) Bei mehreren F�rderschwerpunkten bestimmt die Schulaufsichtsbeh�rde, in welchem F�rderschwerpunkt die Sch�lerin oder der Sch�ler vorrangig unterrichtet wird. In den F�llen des � 1 Abs. 2 Nr. 2 richtet sich der F�rderort in der Regel nach dem vorrangigen F�rderschwerpunkt.

(4) Die Schulaufsichtsbeh�rde kann entscheiden, dass die sonderp�dagogische F�rderung probeweise bis zu sechs Monate dauert. Diese Frist kann nicht verl�ngert werden.

(5) Die Schulaufsichtsbeh�rde teilt ihre Entscheidungen den Eltern schriftlich mit und begr�ndet sie.

(6) Die Schulaufsichtsbeh�rde �bermittelt ihre Unterlagen und Daten der aufnehmenden Schule. Bei einem wegen einer sonderp�dagogischen F�rderung notwendigen Schulwechsel �bermittelt sie das Gutachten gem�� � 12 Abs. 1, das Gutachten der unteren Gesundheitsbeh�rde (� 12 Abs. 3) sowie Berichte anderer Stellen, soweit diese im Einzelfall f�r die weitere sonderp�dagogische F�rderung erforderlich sind.

� 14
Aufnahme in die Schule

(1) Nach der Entscheidung �ber den F�rderort melden die Eltern ihr Kind bei der benannten Schule oder bei einer der benannten Schulen an, soweit es diese Schule nicht bereits besucht. Melden die Eltern ihr Kind nicht an, veranlasst die Schulaufsichtsbeh�rde die Aufnahme gem�� � 46 Abs. 1 SchulG und teilt ihnen dies schriftlich mit.

(2) Im Fall des � 19 Abs. 2 bestimmt die Schule nach einem Gespr�ch mit den Eltern und nach sp�testens zw�lf Schulbesuchswochen den Bildungsgang der Sch�lerin oder des Sch�lers und teilt den Eltern dies mit.

� 15
J�hrliche �berpr�fung, Wechsel des F�rderorts
oder des Bildungsgangs

(1) Die Klassenkonferenz �berpr�ft bei Bedarf, mindestens einmal j�hrlich, ob der festgestellte sonderp�dagogische F�rderbedarf und der festgelegte F�rderschwerpunkt weiterhin bestehen, und ob der Besuch eines anderen F�rderorts angebracht ist.

(2) Ist nach Auffassung der Klassenkonferenz bei Fortbestand eines sonderp�dagogischen F�rderbedarfs im bisherigen F�rderschwerpunkt ein Wechsel des F�rderorts angebracht, l�dt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Eltern zu einem Gespr�ch ein und informiert die Schulaufsichtsbeh�rde so rechtzeitig, dass diese vor Ablauf des Schuljahres entscheiden kann.

(3) Bei einem Wechsel des F�rderorts gelten �� 13 und 14 entsprechend. Die Schulaufsicht kann auch entscheiden, dass der Wechsel bis zu sechs Monate probeweise dauert. Diese Frist kann nicht verl�ngert werden.

(4) Die Vorschriften der �� 11 und 13 der Verordnung �ber die Ausbildung und die Abschlusspr�fungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) �ber den Wechsel der Schulform in der Sekundarstufe I gelten

1. bei einem Wechsel des F�rderorts nach den Abs�tzen 2 und 3,

2. beim Wechsel des Bildungsgangs innerhalb der besuchten Schule.

� 16
Beendigung der sonderp�dagogischen F�rderung,
Wechsel des F�rderschwerpunkts

(1) Ist nach Auffassung der Klassenkonferenz die sonderp�dagogische F�rderung einer Sch�lerin oder eines Sch�lers nicht mehr erforderlich, teilt die Schule dies der zust�ndigen Schulaufsichtsbeh�rde nach einem Gespr�ch mit den Eltern mit.

(2) Stellt die Schulaufsichtsbeh�rde fest, dass der Besuch einer F�rderschule nicht mehr erforderlich ist, teilt sie den Eltern die Entscheidung mit. Sie nennt ihnen die Schule oder die Schulen, bei der oder denen sie die Sch�lerin oder den Sch�ler anmelden k�nnen.

(3) Stellt die Schulaufsichtsbeh�rde fest, dass ein sonderp�dagogischer F�rderbedarf bei der Teilnahme am Unterricht in einer allgemeinen Schule nicht mehr besteht, so teilt sie dies den Eltern mit.

(4) H�lt die Klassenkonferenz einen Wechsel des F�rderschwerpunkts oder des vorrangigen F�rderschwerpunkts f�r erforderlich, teilt die Schule dies den Eltern mit und begr�ndet es. Sie unterrichtet die Schulaufsichtsbeh�rde. Diese entscheidet gem�� � 13. Ein Wechsel des F�rderschwerpunkts oder des vorrangigen F�rderschwerpunkts ohne Wechsel des F�rderortes ist nur in begr�ndeten Ausnahmef�llen m�glich.

(5) Die Entscheidungen nach den Abs�tzen 2 bis 4 k�nnen auch probeweise f�r sechs Monate getroffen werden.

� 17
Verfahren in der Sekundarstufe II

(1) Wird eine Sch�lerin oder ein Sch�ler w�hrend der Vollzeitschulpflicht sonderp�dagogisch gef�rdert und ist dies nach dem Urteil der abgebenden Schule auch w�hrend der Schulpflicht in der Sekundarstufe II notwendig, ist folgendes Verfahren durchzuf�hren:

1. Die abgebende Schule leitet ihren begr�ndeten Vorschlag mit Unterlagen der aufnehmenden Schule zu.

2. Die aufnehmende Schule leitet den Vorschlag mit einer eigenen Stellungnahme an die Schulaufsichtsbeh�rde zur Entscheidung weiter; Gutachten der Arbeitsverwaltung sind zu ber�cksichtigen.

3. Die Schulaufsichtsbeh�rde entscheidet gem�� � 13.

(2) Werden Anhaltspunkte f�r sonderp�dagogischen F�rderbedarf ausnahmsweise erstmals zu Beginn oder w�hrend der Zeit der Schulpflicht in der Sekundarstufe II festgestellt, ist gem�� �� 12 bis 14 zu verfahren.

(3) Zust�ndig f�r das Verfahren ist die obere Schulaufsichtsbeh�rde, in deren Gebiet die Sch�lerin oder der Sch�ler schulpflichtig ist.

� 18
Sch�lerinnen und Sch�ler aus Zuwandererfamilien

(1) Fehlende Kenntnisse der deutschen Sprache begr�nden keinen sonderp�dagogischen F�rderbedarf. Bei Sch�lerinnen und Sch�lern ohne hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache ist der Antrag einer allgemeinen Schule auf Er�ffnung des Verfahrens (� 11 Abs. 1) wegen einer Lern- oder Entwicklungsst�rung (� 5) fr�hestens nach 20 Schulbesuchswochen m�glich.

(2) Die Schulaufsichtsbeh�rde zieht bei der Feststellung des sonderp�dagogischen F�rderbedarfs sprachkundige Vermittlung hinzu, soweit es erforderlich ist.

3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen f�r die Bildungsg�nge

� 19
Allgemeine Bestimmungen

(1) F�r sonderp�dagogisch gef�rderte Sch�lerinnen und Sch�ler gelten die Ausbildungs- und Pr�fungsordnungen einschlie�lich der Unterrichtsf�cher und der Stundentafeln der allgemeinen Schulen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

(2) Unterrichtet eine Schule in unterschiedlichen Bildungsg�ngen, wird der Unterricht durch innere oder �u�ere Differenzierung gestaltet.

(3) Die Schule kann vor�bergehend die Anteile von F�chern an der Wochenstundenzahl erh�hen oder verringern. Dabei stellt sie sicher, dass im Schuljahr insgesamt in jedem Fach so viel Unterricht erteilt wird, wie es die Stundentafel bestimmt.

(4) F�r den Unterricht gelten die Unterrichtsvorgaben (� 29 SchulG) des Ministeriums. Bei der Organisation und Gestaltung des Unterrichts einschlie�lich der Unterrichts- und Pausenzeiten ber�cksichtigt die Schule die Lernm�glichkeiten und die Belastbarkeit der Sch�lerinnen und Sch�ler.

(5) Die Bezeichnungen von F�rderschulen in Zeugnisformularen d�rfen keine Angaben enthalten, die f�r die Sch�lerin oder den Sch�ler Nachteile zur Folge haben k�nnen und die weder zur Angabe der Schule noch zur Bezeichnung einer erworbenen Qualifikation erforderlich sind.

(6) Die Lehrkr�fte, die die Sch�lerin oder den Sch�ler unterrichten, erstellen nach Beratung mit allen anderen an der F�rderung beteiligten Personen einen individuellen F�rderplan. Sie �berpr�fen ihn regelm��ig und schreiben ihn fort.

(7) Die Klassenkonferenz kann aus zwingenden p�dagogischen Gr�nden im Einzelfall von �� 21 bis 36 dieser Verordnung sowie von den Vorschriften der Ausbildungs- und Pr�fungsordnungen der allgemeinen Schulen �ber Leistungsbewertungen, Zeugnisse und Versetzungen abweichen, wenn gew�hrleistet bleibt, dass die erwarteten Lernergebnisse (Bildungsstandards) eingehalten werden und die Sch�lerin oder der Sch�ler auf diesem Weg das Ziel des Bildungsgangs erreichen kann.

� 20
P�dagogische Fr�hf�rderung h�r- und sehgesch�digter Kinder

(1) Kinder mit einer H�r- oder Sehsch�digung werden auf Antrag der Eltern in die p�dagogische Fr�hf�rderung aufgenommen. Ziel der p�dagogischen Fr�hf�rderung ist, in Zusammenarbeit mit anderen Diensten die Pers�nlichkeit des Kindes mit seiner verbleibenden H�r- oder Sehf�higkeit so zu entfalten, dass zu Beginn der Schulpflicht eine gemeinsame Grundlage f�r den Unterricht erreicht wird.

(2) Die p�dagogische Fr�hf�rderung beginnt fr�hestens drei Monate nach der Geburt als Hausfr�herziehung. Mit Beginn des vierten Lebensjahres werden die Kinder in einem F�rderschulkindergarten als Teil der F�rderschule oder in einem Sonderkindergarten oder einem allgemeinen Kindergarten mit sonderp�dagogischer Unterst�tzung durch die jeweilige F�rderschule gef�rdert.

(3) Die Organisation der p�dagogischen Fr�hf�rderung liegt in der Verantwortung der jeweiligen F�rderschule. F�rderschulen mit p�daudiologischen Zentren oder Fr�hf�rderzentren f�r H�r- und Sehgesch�digte koordinieren die inhaltlichen und organisatorischen Aufgaben.

(4) �ber die Aufnahme in die p�dagogische Fr�hf�rderung entscheidet die Schulaufsichtsbeh�rde auf Antrag der Eltern, nachdem sie ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbeh�rde eingeholt hat.

4. Abschnitt
Einzelne F�rderschwerpunkte

� 21 (Fn 3, 5)
F�rderschwerpunkt H�ren und Kommunikation

(1) Der Unterricht im F�rderschwerpunkt H�ren und Kommunikation f�hrt zu den Abschl�ssen

1. der allgemeinen Schulen,

2. im Bildungsgang des F�rderschwerpunkts Lernen,

3.im Bildungsgang des F�rderschwerpunkts Geistige Entwicklung.

(2) Die Lautsprache und die Geb�rdensprache sind gleichberechtigte Kommunikationsformen in allen F�chern.

(3) Die Schule kann im Rahmen der Zahl der w�chentlichen Unterrichtsstunden die Deutsche Geb�rdensprache (DGS) als eigenst�ndiges weiteres Fach der Stundentafel anbieten, sofern die personellen und organisatorischen Voraussetzungen erf�llt sind.

(4) An die Stelle des Fachs �Musik� tritt das Fach �Musik/Rhythmik�.

(5) In den Klassen 1 und 2 erhalten die Sch�lerinnen und Sch�ler Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres, in den Klassen 3 und 4 zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres.

(6) Die Zeugnisse in den Klassen 1 bis 4 beschreiben die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den F�chern sowie das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten. Das Versetzungszeugnis in die Klasse 3 und die Zeugnisse der Klassen 3 und 4 enthalten dar�ber hinaus Noten f�r die F�cher sowie jeweils eine Note gem�� � 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG f�r das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten. Die Zeugnisse ab Klasse 5 enthalten Noten f�r die F�cher sowie gem�� � 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG Noten f�r das Arbeitsverhalten in den Teilbereichen Leistungsbereitschaft, Zuverl�ssigkeit/Sorgfalt und Selbstst�ndigkeit und Noten f�r das Sozialverhalten in den Teilbereichen Verantwortungsbereitschaft, Konfliktverhalten und Kooperationsf�higkeit. Die Noten f�r das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten k�nnen nach Entscheidung der Versetzungskonferenz im Rahmen der von der Schulkonferenz aufgestellten Grunds�tze durch eine Beschreibung erg�nzt werden (� 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG). Alle Zeugnisse enthalten au�erdem die Angaben gem�� � 49 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SchulG. Abweichend von � 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG enthalten Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse nur die unentschuldigten Fehlzeiten.

(7) Alle Zeugnisse enthalten die Angabe des F�rderschwerpunkts, ab Klasse 5 au�erdem, in welchem Bildungsgang die Sch�lerin oder der Sch�ler unterrichtet wird.

(8) F�r die Sch�lerinnen und Sch�ler mit dem weiteren F�rderschwerpunkt Lernen gelten die Abs�tze 1 bis 4 sowie �� 26 bis 32.

(9) F�r die Sch�lerinnen und Sch�ler mit dem weiteren F�rderschwerpunkt Geistige Entwicklung gelten die Abs�tze 1 bis 4 sowie �� 33 bis 35.

� 22 (Fn 3, 4)
F�rderschwerpunkt Sehen

(1) Der Unterricht im F�rderschwerpunkt Sehen f�hrt zu den Abschl�ssen

1. der allgemeinen Schulen,

2. im Bildungsgang des F�rderschwerpunkts Lernen,

3. im Bildungsgang des F�rderschwerpunkts Geistige Entwicklung.

(2) Blindenpunktschrift ist gleichberechtigte Form der schriftlichen Kommunikation in allen F�chern.

(3) In den Klassen 1 und 2 erhalten die Sch�lerinnen und Sch�ler Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres, in den Klassen 3 und 4 zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres.

(4) � 21 Abs. 6 gilt entsprechend.

(5) Alle Zeugnisse enthalten die Angabe des F�rderschwerpunkts, ab Klasse 5 au�erdem, in welchem Bildungsgang die Sch�lerin oder der Sch�ler unterrichtet wird.

(6) F�r die Sch�lerinnen und Sch�ler mit dem weiteren F�rderschwerpunkt Lernen gelten die Abs�tze 1 und 2 sowie �� 26 bis 32.

(7) F�r die Sch�lerinnen und Sch�ler mit dem weiteren F�rderschwerpunkt Geistige Entwicklung gelten die Abs�tze 1 und 2 sowie �� 33 bis 35.

� 23 (Fn 3, 4)
F�rderschwerpunkt K�rperliche und motorische Entwicklung

(1) Der Unterricht im F�rderschwerpunkt K�rperliche und motorische Entwicklung f�hrt zu den Abschl�ssen

1. der allgemeinen Schulen,

2. im Bildungsgang des F�rderschwerpunkts Lernen,

3. im Bildungsgang des F�rderschwerpunkts Geistige Entwicklung.

(2) An der F�rderschule, F�rderschwerpunkt K�rperliche und motorische Entwicklung findet die F�rderung in der Regel ganzt�gig statt. Der schulische Tagesablauf gliedert sich in Unterricht einschlie�lich spezieller sonderp�dagogischer F�rderung, gestaltete Freizeit, andere Angebote im Rahmen der Ganztagsschule und Ruhepausen.

(3) Der Unterricht findet in der Regel in Klassen statt. Die Schule f�rdert Sch�lerinnen und Sch�ler mit einer Schwerstbehinderung (� 10) in der Regel in diesen Klassen.

(4) In den Klassen 1 und 2 erhalten die Sch�lerinnen und Sch�ler Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres, in den Klassen 3 und 4 zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres.

(5) � 21 Abs. 6 gilt entsprechend.

(6) Alle Zeugnisse enthalten die Angabe des F�rderschwerpunkts, ab Klasse 5 au�erdem, in welchem Bildungsgang die Sch�lerin oder der Sch�ler unterrichtet wird.

(7) F�r die Sch�lerinnen und Sch�ler mit dem weiteren F�rderschwerpunkt Lernen gelten die Abs�tze 1 bis 3 sowie �� 26 bis 32.

(8) F�r die Sch�lerinnen und Sch�ler mit dem weiteren F�rderschwerpunkt Geistige Entwicklung gelten die Abs�tze 1 bis 3 sowie �� 33 bis 35.

� 24 (Fn 3, 4)
F�rderschwerpunkt Sprache

(1) Der Unterricht im F�rderschwerpunkt Sprache f�hrt zu den Abschl�ssen

1. der allgemeinen Schulen,

2. im Bildungsgang des F�rderschwerpunkts Lernen.

(2) In den Klassen 1 und 2 erhalten die Sch�lerinnen und Sch�ler Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres, in den Klassen 3 und 4 zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres.

(3) � 21 Abs. 6 gilt entsprechend.

(4) Alle Zeugnisse enthalten die Angabe des F�rderschwerpunkts, ab Klasse 5 au�erdem, in welchem Bildungsgang die Sch�lerin oder der Sch�ler unterrichtet wird.

(5) F�r die Sch�lerinnen und Sch�ler mit dem weiteren F�rderschwerpunkt Lernen gelten Absatz 1 sowie �� 26 bis 32.

� 25 (Fn 3, 5)
F�rderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung

(1) Der Unterricht im F�rderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung f�hrt zu den Abschl�ssen

1. der allgemeinen Schulen,

2. im Bildungsgang des F�rderschwerpunkts Lernen.

(2) Soweit es die emotionale und soziale Entwicklung und die besondere Lebenssituation von Sch�lerinnen und Sch�lern erfordert, kann die Schule im Rahmen des F�rderplans (� 19 Abs. 6) f�r begrenzte Zeit von der Stundentafel abweichen.

(3) In den Klassen 1 und 2 erhalten die Sch�lerinnen und Sch�ler Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres, in den Klassen 3 und 4 zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres.

(4) Die Zeugnisse in den Klassen 1 bis 4 beschreiben die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den F�chern. Das Versetzungszeugnis in die Klasse 3 und die Zeugnisse der Klassen 3 und 4 enthalten dar�ber hinaus Noten. Die Zeugnisse ab Klasse 5 enthalten Noten. Alle Zeugnisse enthalten die Angaben gem�� � 49 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SchulG. Abweichend von � 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG enthalten Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse nur die unentschuldigten Fehlzeiten. Das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten werden ohne Noten beschrieben.

(5) Alle Zeugnisse enthalten die Angabe des F�rderschwerpunkts, ab Klasse 5 au�erdem, in welchem Bildungsgang die Sch�lerin oder der Sch�ler unterrichtet wird.

(6) F�r die Sch�lerinnen und Sch�ler mit dem weiteren F�rderschwerpunkt Lernen gelten die Abs�tze 1 und 2 sowie �� 26 bis 32.

5. Abschnitt
F�rderschwerpunkt Lernen

� 26
Unterrichtsf�cher, Stundentafeln

(1) Die Unterrichtsf�cher und die Stundentafeln richten sich nach denen der Grundschule und der Hauptschule. � 25 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Klassenkonferenz beschlie�t, ob sie f�r eine Sch�lerin oder einen Sch�ler die f�r das Fach Englisch in der Stundentafel vorgesehenen Stunden f�r dieses Fach oder f�r verst�rkte Bildungsangebote in anderen F�chern der Stundentafel verwendet.

� 27 (Fn 4)
Leistungsbewertung

(1) Die Leistungen der Sch�lerinnen und Sch�ler werden auf der Grundlage der im individuellen F�rderplan festgelegten Lernziele beschrieben. Die Leistungsbewertung erstreckt sich auf die Ergebnisse des Lernens sowie die individuellen Anstrengungen und Lernfortschritte.

(2) Die Schulkonferenz kann beschlie�en, dass ab Klasse 4 oder ab einer h�heren Klasse die Bewertung einzelner Leistungen von Sch�lerinnen und Sch�lern zus�tzlich mit Noten m�glich ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 werden die Leistungen der Sch�lerinnen und Sch�ler im Bildungsgang gem�� � 30 Abs. 3 in allen F�chern zus�tzlich mit Noten bewertet.

(4) Eine Bewertung mit Noten setzt voraus, dass die Leistung den Anforderungen der jeweils vorhergehenden Jahrgangsstufe der Grundschule oder der Hauptschule entspricht. Dieser Ma�stab ist kenntlich zu machen.

� 28 (Fn 3, 5)
Zeugnisse

(1) In den Klassen 1 und 2 erhalten die Sch�lerinnen und Sch�ler Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres, in den Klassen 3 bis 10 zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres.

(2) Alle Zeugnisse beschreiben die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den F�chern sowie das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten. Sie enthalten die Angaben gem�� � 49 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SchulG. Abweichend von � 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG enthalten Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse nur die unentschuldigten Fehlzeiten.

(3) �ber Absatz 2 hinaus werden ab Klasse 5 das Arbeitsverhalten in den Teilbereichen Leistungsbereitschaft, Zuverl�ssigkeit/Sorgfalt und Selbst�ndigkeit und das Sozialverhalten in den Teilbereichen Verantwortungsbereitschaft, Konfliktverhalten und Kooperationsf�higkeit, denen die individuelle Entwicklung einer Sch�lerin oder eines Sch�lers zu Grunde zu legen ist, mit Noten bewertet.

(4) Die Schulkonferenz kann beschlie�en, dass in Zeugnissen ab Klasse 4 oder ab einer h�heren Klasse eine Bewertung des Leistungsstands in den F�chern zus�tzlich mit Noten m�glich ist. In diesem Fall erhalten Sch�lerinnen und Sch�ler Noten in einzelnen F�chern; � 27 Abs. 4 gilt entsprechend.

(5) Abweichend von Absatz 4 enthalten die Zeugnisse der Sch�lerinnen und Sch�ler im Bildungsgang gem�� � 30 Abs. 3 in allen F�chern zus�tzlich Noten.

� 29
�bergang in eine andere Klasse

Eine Versetzung findet nicht statt. Am Ende jedes Schuljahres entscheidet die Klassenkonferenz, in welcher Klasse die Sch�lerin oder der Sch�ler im n�chsten Schuljahr gef�rdert werden wird.

� 30
Abschl�sse, Nachpr�fung

(1) Sch�lerinnen und Sch�ler, die ihre Vollzeitschulpflicht erf�llt haben und die Schule vor der Klasse 10 verlassen, erhalten ein Zeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, F�higkeiten und Fertigkeiten bescheinigt.

(2) Die Klasse 10 f�hrt zum �Abschluss des Bildungsgangs im F�rderschwerpunkt Lernen".

(3) In einem besonderen Bildungsgang f�hrt die Klasse 10 zu einem dem Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) gleichwertigen Abschluss. Er wird vergeben, wenn die Leistungen

a) in allen F�chern mindestens ausreichend sind oder

b) in nicht mehr als einem der F�cher Deutsch oder Mathematik mangelhaft sind oder

c) in einem der F�cher Deutsch oder Mathematik mangelhaft und in einem der �brigen F�cher nicht ausreichend sind oder

d) in nicht mehr als zwei der �brigen F�cher nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind.

(4) Den Abschluss nach Absatz 3 kann nur erwerben, wer in den Klassen 9 und 10 am Unterricht im Fach Englisch teilgenommen hat.

(5) Hat die Sch�lerin oder der Sch�ler den Abschluss nach Absatz 3 nicht erreicht, ist eine Nachpr�fung m�glich, wenn durch die Verbesserung der Note von �mangelhaft� auf �ausreichend� in einem einzigen Fach die Voraussetzungen f�r den Erwerb dieses Abschlusses erf�llt w�rden.

(6) F�r das Verfahren bei der Nachpr�fung gilt � 42 Abs. 4 bis 6 der Verordnung �ber die Ausbildung und die Abschlusspr�fungen in der Sekundarstufe I (APO-S I).

(7) Eine Sch�lerin oder ein Sch�ler kann den zehnj�hrigen Bildungsgang im F�rderschwerpunkt Lernen um bis zu zwei Jahre �berschreiten, wenn dies zum Erwerb des Abschlusses nach Absatz 3 f�hren kann.

� 31
Aufnahme in die Klasse 10

(1) Die Klassenkonferenz entscheidet, in welchen Bildungsgang der Klasse 10 die Sch�lerin oder der Sch�ler aufgenommen wird.

(2) Die Klassenkonferenz l�sst Sch�lerinnen und Sch�ler zum Bildungsgang zu, der zu einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss f�hrt, wenn erwartet werden kann, dass sie diesen Abschluss aufgrund ihrer Leistungsf�higkeit und ihrer Gesamtentwicklung erreichen werden und die Voraussetzungen des � 30 Abs. 4 erf�llt sind.

� 32
Unterrichtsorganisation in Klasse 10

Kann aufgrund der Sch�lerzahl nur eine Klasse f�r alle Sch�lerinnen und Sch�ler der Klasse 10 gebildet werden, gestalten die Lehrkr�fte den Unterricht durch Differenzierung nach den angestrebten Abschl�ssen.

6. Abschnitt
F�rderschwerpunkt Geistige Entwicklung

� 33
Unterricht und Unterrichtsorganisation

(1) Die F�rderung an der F�rderschule, F�rderschwerpunkt Geistige Entwicklung findet in der Regel ganzt�gig statt. Der schulische Tagesablauf gliedert sich in Unterricht einschlie�lich spezieller sonderp�dagogischer F�rderung, gestaltete Freizeit, andere Angebote im Rahmen der Ganztagsschule und Ruhepausen. Die Zahl der Unterrichtsstunden pro Woche ist 28.

(2) Der Unterricht f�rdert Kompetenzen in den Entwicklungsbereichen Motorik, Wahrnehmung, Kognition, Sozialisation und Kommunikation. Er erstreckt sich auf die Aufgabenfelder Sprache und Kommunikation, Mathematik, Sachunterricht, Arbeitslehre, Bewegungserziehung/Sport, musisch-�sthetische Erziehung und Religi�se Erziehung/Ethik. Die Gewichtung der unterrichtlichen Angebote richtet sich nach den F�rderm�glichkeiten der Sch�lerinnen und Sch�ler.

(3) Der Unterricht wird vorwiegend f�cher�bergreifend und projektorientiert organisiert. Dar�ber hinaus k�nnen nach Bedarf fachbezogene Neigungs- und Leistungskurse eingerichtet werden.

(4) Der Unterricht findet in der Regel in Klassen statt. Die Schule f�rdert Sch�lerinnen und Sch�ler mit einer Schwerstbehinderung (� 10) in der Regel in diesen Klassen.

(5) Die Lern- und Arbeitsformen in der Berufspraxisstufe orientieren sich an dem Ziel, die Sch�lerinnen und Sch�ler auf den �bergang in die Arbeitswelt vorzubereiten. Die Berechtigung zum Besuch einer F�rderschule mit dem F�rderschwerpunkt Geistige Entwicklung �ber die Schulpflicht hinaus richtet sich nach � 19 Abs. 4 SchulG.

� 34
Leistungsbewertung

Die Leistungen der Sch�lerinnen und Sch�ler werden ohne Notenstufen auf der Grundlage der im F�rderplan festgelegten Ziele beschrieben. Die Leistungsbewertung erstreckt sich auf die Ergebnisse des Lernens sowie die individuellen Anstrengungen und Lernfortschritte.

� 35
Versetzung, Zeugnisse

(1) Eine Versetzung findet nicht statt. Am Ende jedes Schuljahres entscheidet die Stufenkonferenz, in welcher Stufe die Sch�lerin oder der Sch�ler im n�chsten Schuljahr gef�rdert werden wird.

(2) Die Sch�lerin oder der Sch�ler erh�lt am Ende jedes Schuljahres ein Zeugnis.

(3) Die Sch�lerin oder der Sch�ler erh�lt am Ende der Schulbesuchszeit ein Abschlusszeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, F�higkeiten und Fertigkeiten bescheinigt.

7. Abschnitt
Sch�lerinnen und Sch�ler mit Autismus

� 36
Sch�lerinnen und Sch�ler mit Autismus

(1) Autismus als eine tief greifende Entwicklungsst�rung liegt vor, wenn die Beziehungs- und Kommunikationsf�higkeit schwer beeintr�chtigt und das Repertoire von Verhaltensmustern, Aktivit�ten und Interessen deutlich eingeschr�nkt und ver�ndert ist.

(2) Die Schulaufsichtsbeh�rde ordnet die Sch�lerin oder den Sch�ler mit Autismus einem F�rderschwerpunkt (� 1 Abs. 1) zu. Der Unterricht f�hrt zu den Abschl�ssen der allgemeinen Schulen, des F�rderschwerpunkts Lernen und des F�rderschwerpunkts Geistige Entwicklung.

(3) Das Ministerium erl�sst erg�nzende Richtlinien f�r die F�rderung von Sch�lerinnen und Sch�ler mit Autismus.

8. Abschnitt
Gemeinsamer Unterricht

� 37
Gemeinsamer Unterricht, Integrative Lerngruppen

(1) Die Teilnahme am Gemeinsamen Unterricht (� 20 Abs. 7 SchulG) und am Unterricht in Integrativen Lerngruppen (� 20 Abs. 8 SchulG) setzt einen Antrag der Eltern voraus. Die Schulaufsichtsbeh�rde kann den Eltern einen solchen Antrag empfehlen.

(2) Die Sch�lerinnen und Sch�ler mit sonderp�dagogischem F�rderbedarf werden auf der Grundlage der Unterrichtsvorgaben des Ministeriums (� 29 SchulG) f�r die allgemeine Schule sowie der Richtlinien f�r ihren F�rderschwerpunkt unterrichtet.

(3) Die Sch�lerinnen und Sch�ler mit sonderp�dagogischem F�rderbedarf erhalten Zeugnisse mit der Bemerkung, dass sie sonderp�dagogisch gef�rdert werden. Die Zeugnisse nennen au�erdem den F�rderschwerpunkt. �� 27 bis 29 gelten entsprechend.

(4) Bis zum Ende des ersten Halbjahres der Klasse 4 entscheidet die Schulaufsichtsbeh�rde �ber die Notwendigkeit einer weiteren sonderp�dagogischen F�rderung und den F�rderort in der Sekundarstufe I. Ein neues Gutachten nach � 12 ist nur dann einzuholen, wenn es erforderlich ist.

Zweiter Teil

Hausunterricht

� 38
Einrichtung von Hausunterricht

(1) Die Schulaufsichtsbeh�rde richtet Hausunterricht ein f�r

1. Sch�lerinnen und Sch�ler, die wegen Krankheit voraussichtlich l�nger als sechs Wochen die Schule nicht besuchen k�nnen,

2. Sch�lerinnen und Sch�ler, die wegen einer lange andauernden Erkrankung langfristig und regelm��ig an mindestens einem Tag in der Woche nicht am Unterricht  teilnehmen k�nnen,

3. Sch�lerinnen in den Schutzfristen vor und nach der Geburt eines Kindes entsprechend dem Mutterschutzgesetz und w�hrend der Schwangerschaft, soweit sie nach �rztlicher Bescheinigung die Schule nicht besuchen k�nnen.

(2) Die Eltern richten einen Antrag auf Hausunterricht an die bisher besuchte Schule. Sie f�gen das �rztliche Gutachten gem�� � 39 bei. Die Schule legt den Antrag dem Schulamt vor; sie kann auch einen eigenen Antrag stellen. Das Schulamt entscheidet �ber den Antrag und bestimmt die f�r den Hausunterricht zust�ndige Schule (Stammschule), in der Regel die bisher besuchte Schule.

� 39
�rztliches Gutachten

Die Eltern weisen durch ein �rztliches Gutachten nach, dass die Voraussetzungen des � 38 erf�llt sind. Das Schulamt kann bei der unteren Gesundheitsbeh�rde ein amts�rztliches Gutachten anfordern.

� 40
Unterricht und Unterrichtsorganisation

(1) Der Hausunterricht erstreckt sich in der Regel auf die F�cher, die in der Schule mit mindestens drei Wochenstunden unterrichtet werden oder Fach einer Pr�fung sind.

(2) Die w�chentliche Unterrichtszeit betr�gt

1. in den F�llen des � 38 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 in den

- Klassen 1 bis 4
(einschlie�lich Eingangsklassen an F�rderschulen)

bis zu 5 Stunden

- Klassen 5 bis 8

bis zu 6 Stunden

- Klassen 9 und 10

bis zu 8 Stunden

- Klassen/Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II

bis zu 10 Stunden.

2. im Fall des � 38 Abs. 1 Nr. 2 in den

- Klassen 1 bis 8
(einschlie�lich Eingangsklassen an F�rderschulen)

bis zu 2 Stunden

- Klassen 9 und 10

bis zu 3 Stunden

- Klassen/Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II

bis zu 4 Stunden.

(3) Der Unterricht richtet sich nach den Vorgaben f�r den Unterricht der Stammschule.

(4) Sch�lerinnen und Sch�ler, die voraussichtlich dauernd gehindert sind, am Unterricht einer Schule teilzunehmen, werden durch Hausunterricht so weit gef�rdert, dass sie den ihrer Leistungsf�higkeit entsprechenden Bildungsabschluss erreichen k�nnen.

� 41
Information �ber den Leistungsstand, Fortsetzung der Schullaufbahn

(1) Die Lehrkr�fte, die den Hausunterricht erteilen, berichten der Stammschule am Ende des Schuljahres �ber den Leistungsstand der Sch�lerin oder des Sch�lers. Sie schlagen der Stammschule vor, nach welchen Anforderungen die Sch�lerin oder der Sch�ler im n�chsten Schuljahr unterrichtet werden soll. Dar�ber entscheidet die Klassenkonferenz der Stammschule.

(2) Wird der Hausunterricht beendet und kehrt die Sch�lerin oder der Sch�ler in die Schule zur�ck, �u�ern sich die Lehrkr�fte gegen�ber dieser Schule zum Leistungsstand der Sch�lerin oder des Sch�lers. Die Schule nimmt sie oder ihn in der Regel probeweise bis zum n�chsten Zeugnistermin in die Klasse oder Jahrgangsstufe auf, nach deren Anforderungen sie oder er im Hausunterricht zuletzt unterrichtet worden ist. Nach der Probezeit entscheidet die Versetzungskonferenz, ob die Sch�lerin oder der Sch�ler erfolgreich in der Klasse mitarbeiten kann.

(3) Wer aus dem Hausunterricht nicht in die Schule zur�ckkehrt, erh�lt ein Abschluss- oder Abgangszeugnis der Stammschule.

Dritter Teil

Schule f�r Kranke

�42
Aufnahme in die Schule f�r Kranke, Unterricht

(1) In die Schule f�r Kranke werden Sch�lerinnen und Sch�ler aufgenommen, die wegen einer station�ren Behandlung im Krankenhaus oder in einer vergleichbaren medizinisch-therapeutischen Einrichtung mindestens vier Wochen nicht am Unterricht ihrer Schule teilnehmen k�nnen.

(2) Die Schule f�r Kranke bildet Lerngruppen, soweit nicht Einzelunterricht aus medizinischen, p�dagogischen oder organisatorischen Gr�nden erforderlich ist.

(3) �ber den sonderp�dagogischen F�rderbedarf gem�� �� 5 bis 9 entscheidet f�r die Dauer des Besuchs der Schule f�r Kranke die Schulleiterin oder der Schulleiter; ein Verfahren gem�� �� 3 bis 18 findet nicht statt. �ber sonderp�dagogischen F�rderbedarf gem�� � 10 entscheidet die Schulaufsicht.

(4) F�r den Unterricht von Sch�lerinnen und Sch�lern mit einem gem�� � 13 festgestellten sonderp�dagogischen F�rderbedarf gelten �� 19 bis 36 dieser Verordnung, f�r die �brigen Sch�lerinnen und Sch�ler die Ausbildungsordnungen der allgemeinen Schulen. Das Ministerium erl�sst erg�nzende Richtlinien f�r die Schule f�r Kranke.

Vierter Teil

Schlussbestimmungen

� 43
In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft, soweit f�r die Stundentafeln in den Abs�tzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Am 1. August 2005 tritt beginnend mit der Klasse 1 f�r die Sch�lerinnen und Sch�ler in der F�rderschule, F�rderschwerpunkt Lernen die Stundentafel gem�� � 26 Abs. 1 in Kraft.

(3) Am 1. August 2006 treten beginnend mit der Klasse 5 f�r die Sch�lerinnen und Sch�ler der Sekundarstufe I in den F�rderschulen der F�rderschwerpunkte Sprache, H�ren und Kommunikation, Sehen, K�rperliche und motorische Entwicklung, Emotionale und soziale Entwicklung sowie in den Integrativen Lerngruppen die Stundentafeln der Verordnung �ber die Ausbildung und die Abschlusspr�fungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) in Kraft.

(4) Am 1. August 2007 tritt beginnend mit der Klasse 5 f�r die Sch�lerinnen und Sch�ler der Sekundarstufe I in der F�rderschule, F�rderschwerpunkt Lernen und in den Integrativen Lerngruppen die Stundentafel gem�� � 26 Abs. 1 in Kraft.

(5) Soweit diese Verordnung nach den Abs�tzen 2, 3 und 4 nicht zum 1. August 2005 in Kraft tritt, beenden Sch�lerinnen und Sch�ler, die sonderp�dagogisch gef�rdert werden, ihre Schullaufbahn in der Schulstufe, die sie am 1. August 2005 besuchen, nach den bisherigen Stundentafeln.

(6) � 30 Abs. 3 bis 6 ist erstmals am Ende des Schuljahres 2012/2013 anzuwenden. Bis dahin k�nnen Sch�lerinnen und Sch�ler im F�rderschwerpunkt Lernen den Hauptschulabschluss nach den bisherigen Vorschriften erwerben.

(7) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung �ber die Feststellung des sonderp�dagogischen F�rderbedarfs und die Entscheidung �ber den schulischen F�rderort vom 22. Mai 1995 (GV. NRW. S. 496) au�er Kraft.

(8) Das Ministerium �berpr�ft die Auswirkungen dieser Verordnung und unterrichtet den Ausschuss f�r Schule und Weiterbildung des Landtags bis sp�testens 31. Dezember 2010 �ber das Ergebnis der �berpr�fung.

Die Ministerin
f�r Schule, Jugend und Kinder
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis
(Artikel 3 der Verordnung zur �nderung von Ausbildungs- und Pr�fungsordnungen gem�� � 52 SchulG
v. 5. Juli 2006 (GV. NRW. S. 341))

In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

(2) - betrifft nur Ausbildungsordnung Grundschule.

(3) - betrifft nur Ausbildungsordnung Grundschule.

(4) Soweit die �nderungen der Ausbildungsordnung Grundschule und der Verordnung �ber die sonderp�dagogische F�rderung, den Hausunterricht und die Schule f�r Kranke bestimmen, dass die Zeugnisse �ber die bisherigen Regelungen hinaus Aussagen zum Arbeitsverhalten und zum Sozialverhalten enthalten, treten sie abweichend von Absatz 1 am 1. August 2007 in Kraft.

Fn 1

GV. NRW. S. 538, ber. S. 625; ge�ndert durch Art. 2 der VO v. 13.7.2005 (GV. NRW. S. 676), in Kraft getreten am 1. August 2005; Art. 2 der VO v. 5.7.2006 (GV. NRW. S. 341), in Kraft getreten am 1. August 2006; Art. 2 der VO v. 31.1.2007 (GV. NRW. S. 83), in Kraft getreten am 15. Februar 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

�� 21 Abs. 5 u. 6, 22 Abs. 3 u. 4, 23 Abs. 4 u. 5, 24 Abs. 2 u. 3, 25 Abs. 3 u. 4 und 28 Abs. 1 ge�ndert durch Art. 2 der VO v. 13.7.2005 (GV. NRW. S. 676); in Kraft getreten am 1. August 2005.

Fn 4

� 3 ge�ndert und �� 22 Abs. 4, � 23 Abs. 5, � 24 Abs. 3, und � 27 neu gefasst durch Art. 2 der VO v. 5.7.2006 (GV. NRW. S. 341), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Fn 5

�� 21, 25 und 28 zuletzt ge�ndert durch Art. 2 der VO v. 31.1.2007 (GV. NRW. S. 83), in Kraft getreten am 15. Februar 2007.

Wann muss ein Kind in die Förderschule Bayern?

Wer wird in die Förderschule aufgenommen? Schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf können im Rahmen des tatsächlich bestehenden Förderschulangebotes eine Förderschule besuchen, wenn sie aufgrund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs einer besonderen Förderung bedürfen (Art. 41 Abs.

Wie viele Förderschulen gibt es in Deutschland?

Im Schuljahr 2021/22 gab es in Deutschland 2.792 Förderschulen. Die Anzahl der Förderschulen in Deutschland ist in den letzten Jahren leicht zurückgegangen. Insgesamt gab es im Schuljahr 2021/22 in Deutschland 32.206 allgemeinbildende Schulen.

Wie viele Förderschulen gibt es in NRW?

Anzahl der allgemeinbildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen im Schuljahr 2021/2022 nach Schulart.

Was ist die Hauptschule in Deutschland?

Die Hauptschule ist in der Bundesrepublik Deutschland eine allgemeinbildende weiterführende Schule im Rahmen des gegliederten Schulsystems, die in den 1960er Jahren aus der 8-jährigen Volksschule hervorgegangen ist. Sie umfasst in der Regel die Klassenstufen 5 bis 9 bzw.

Toplist

Neuester Beitrag

Stichworte