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AktuellesAnhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen ab 01.01.2020
Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen ab 2014 GrundsätzlichesVerpflegungsmehraufwendungen gehören zu den Reisekosten. Diese Kosten müssen durch eine so gut wie ausschließlich beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Mitarbeiters entstehen. Als Verpflegungsmehraufwand bezeichnet man die zusätzlich anfallenden Kosten, wenn sich eine Person aus
beruflichen Gründen außerhalb der eigenen Wohnung und außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte (bis 2013 regelmäßige Arbeitsstätte) aufhält. Verpflegungsmehraufwendungen (In- und Auslandsreisen) dürfen seit 1996 nur noch mit festen Pauschbeträgen angesetzt werden. Ein Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen ist nicht zulässig. Mehraufwendungen für Verpflegung können für dieselbe Auswärtstätigkeit höchstens für die Dauer von drei Monaten geltend gemacht werden. Für Auswärtstätigkeiten im Inland können folgende Pauschbeträge steuerfrei ersetzt werden:
Ab 2014 wird statt der bisherigen dreistufigen Staffelung eine zweistufige Staffelung der Pauschalen (12 Euro und 24 Euro) eingeführt (Wegfall der niedrigsten Pauschale von 6 Euro). Der Pauschbetrag von 12 Euro wird bereits bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden gewährt. Dieser Betrag gilt ebenso für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten, und zwar ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit. Ausführliche Informationen zu den Themen:
finden Sie auf folgenden Unterseiten:
Vorsteuerabzug bei VerpflegungskostenFür die Kosten gilt: Bei der Umsatzsteuer ist es umgekehrt: Verpflegungsmehraufwendungen und Fahrtkosten für LeiharbeitnehmerDer Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom
17.06.2010 (VI R 35/08) entschieden, dass ein Leiharbeitnehmer typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt und damit grundsätzlich Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten geltend machen kann. Das Gericht entschied dabei aber nur über kurzfristige Einsätze. Mit der Reisekostenreform zum 01.01.2014 ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs überholt.
Dieser Auffassung tritt das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 30.11.2016 (9 K 130/16) entgegen. Aufgrund der gesetzlichen Beschränkung der Arbeitnehmerüberlassung ist bereits aus Rechtsgründen bei Leiharbeitsverhältnissen keine dauerhafte Zuordnung zu einem Entleihbetrieb möglich. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen (Erste Tätigkeitsstätte für Leiharbeitnehmer). Verpflegungsmehraufwendungen bei AuslandsreisenEin steuerfreier Ersatz der Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsreisen ist wie bei Inlandsreisen nur noch in Form von festen Pauschbeträgen möglich. Für die einzelnen Länder sind die maßgebenden Auslandstagegelder festgelegt. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht dazu (fast) jedes Jahr ein Schreiben und eine Übersicht. Die Schreiben gelten entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland. Für die in der Übersicht nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend. Für die in der Übersicht nicht erfassten Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Der Arbeitgeber kann auch höhere Beträge als die maßgebenden Auslandstagegelder zahlen. Dabei kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für zusätzlich vergütete Verpflegungsmehraufwendungen mit einem Pauschsteuersatz von 25% erheben, soweit diese Verpflegungsmehraufwendungen die steuerfrei erstattbaren Auslandstagegelder um nicht mehr als 100% übersteigen. Die Pauschalierung mit 25% löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus. Ausführliche Informationen zu Auslandsreisekosten Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter HaushaltsführungVerpflegungsmehraufwendungen dürfen seit 1996 nur noch mit festen Pauschbeträgen angesetzt werden. Ein Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen ist nicht zulässig. Bei doppelter Haushaltsführung können die folgenden Pauschbeträge nur drei Monate lang steuerfrei ersetzt werden:
Maßgebend ist die Dauer der Abwesenheit pro Kalendertag von der Wohnung, in der der Arbeitnehmer seinen eigenen Hausstand hat. Ausführliche Informationen zur doppelten Haushaltsführung. Eintragungen zu Verpflegungszuschüssen auf der elektronischen LohnsteuerbescheinigungUnter Nummer 20 des Ausdrucks sind die nach § 3 Nummer 13 oder 16 EStG steuerfrei gezahlten Vergütungen für Verpflegung bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten zu bescheinigen (Verpflegungszuschüsse oder geldwerte Vorteile aus gestellten Mahlzeiten). Steuerfreie Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung sind unter Nummer 21 des Ausdrucks zu bescheinigen. Sofern das Betriebsstättenfinanzamt nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung hierfür eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat, ist eine Bescheinigung dieser Beträge nicht zwingend erforderlich. Mehraufwendungen für Verpflegung in der Einkommensteuererklärung Anlage NDie Eintragung erfolgt auf der Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit). Mehraufwendungen für Verpflegung können auch nur pauschal geltend gemacht werden. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen mindern die abzugsfähigen Werbungskosten. Anzeige © 2007-2022 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon - Cookie Einstellungen verwalten Wie kann ich Verpflegungsmehraufwand nachweisen?Um Deine Verpflegungskosten nachzuweisen, erfasse die Ausgaben in Deiner Reisekostenabrechnung. Wichtig sind Datum und Uhrzeit Deiner Abreise, der Reisezweck sowie Datum und Uhrzeit Deiner Rückkehr in die Firma bzw. nach Hause.
Wo trage ich die Verpflegungsmehraufwand ein?Wo tragen Arbeitnehmer in der Steuererklärung den Verpflegungsmehraufwand ein? Als Arbeitnehmer ist der Verpflegungsmehraufwand in der Anlage N der Steuererklärung einzutragen. Beim digitalen Ausfüllen der Steuererklärung ist sie in ElsterFormular unter „Weitere Vordrucke“ zu finden.
Was zählt alles zum Verpflegungsmehraufwand?Als Verpflegungsmehraufwand bezeichnet man die zusätzlich anfallenden Kosten, wenn sich eine Person aus beruflichen Gründen außerhalb der eigenen Wohnung und außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte (bis 2013 regelmäßige Arbeitsstätte) aufhält.
Wer zahlt die Verpflegungspauschale?Wenn Arbeitnehmer auf Dienstreise sind, entstehen ihnen meistens Mehrkosten für die Verpflegung. Diesen in der Regel auch als Spesen bezeichneten Verpflegungsmehraufwand übernimmt meistens der Arbeitgeber.
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