Wie hoch ist die Witwenrente wenn ich selber Rente beziehe?

So erfolgt die Verrechnung Witwenrente und eigene Rente

Wenn bei Rentner-Ehepaaren ein Partner stirbt, ist es in der Mehrzahl der Fälle die Ehefrau, die ihren Mann überlebt. Die typische Hinterbliebenenrente ist daher eine Witwenrente. Für Witwen bedeutet die Witwenrente eine wichtige Einkommensquelle, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Ein lebenslanges Einkommen bietet allerdings nur noch die sogenannte Große Witwenrente. Wer lediglich Anspruch auf eine Kleine Witwenrente hat, erhält nur 24 Monate lang Rentenzahlungen, sofern nicht noch ältere Regelungen gelten. Die Berechnung ist recht kompliziert. Für letzteres gilt: Mehr als ein "Überbrückungsgeld" ist das sicher nicht.

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(Netto-)Einkünfte werden auf die Witwenrente angerechnet

Ob Große oder Kleine Witwenrente - die Rente wird oft nur voll gewährt, wenn die Witwe daneben nicht noch eigene Einkünfte erzielt. Häufig wird zum Beispiel noch eine "reguläre" Rente aus einer eigenständigen früheren Berufstätigkeit bezogen. Solche und auch andere Einkünfte werden beim Anspruch auf Witwenrente angerechnet - allerdings nicht 1 : 1, sondern nach einem ziemlich komplizierten Verfahren. Der Anspruch auf Witwenrente kann sich dadurch in mehr oder weniger großem Umfang reduzieren. 

Wie die Anrechnung funktioniert, soll im Folgenden erläutert werden. Grundsätzlich legt die Rentenversicherung für die Anrechnung nur Netto-Einkommen zugrunde. Um vom "Brutto" zum "Netto" zu kommen, wird allerdings bei den meisten Einkünften mit Pauschalierungen gearbeitet. So wird bei Altersrenten, die nach dem 31. Dezember 2010 begonnen haben, ein Pauschalabzug von 14 Prozent vorgenommen. Damit wird die durchschnittliche Belastung der Rente mit Kranken- und Pflegeversicherung sowie ggf. Steuern berücksichtigt. Bei "normalem Erwerbseinkommen beträgt der Pauschalabzug dagegen 40 Prozent.

Freibeträge und 40 Prozent-Regel bei der Anrechnung

Für die Anrechnung gelten Freibeträge. Ist außer der eigenen Rente sonst kein Einkommen vorhanden und liegt die Rente unter dem Freibetrag, findet keine Anrechnung statt. Ist sie höher, wird nur der über dem Freibetrag liegende Rentenbetrag bei der Anrechnung berücksichtigt. Der Freibetrag beträgt das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts (= Wert eines Entgeltpunktes in der gesetzlichen Rentenversicherung). Der aktuelle Rentenwert liegt derzeit bei 32,03 Euro (West) bzw. 30,69 Euro (Ost). Daraus ergeben sich als Freibeträge 845,59 Euro (West) bzw. 810,22 Euro (Ost). Wenn Kinder mit Anspruch auf Waisenrente vorhanden sind, steigt der Freibetrag für jedes Kind nochmals um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts.

Grundsätzlich legt die Rentenversicherung für die Anrechnung nur Netto-Einkommen zugrunde."

Auch ein eventuell den Freibetrag übersteigender Einkommensbetrag wird nicht zu hundert Prozent auf die Witwenrente angerechnet, sondern nur zu 40 Prozent. Dabei spielt es im Prinzip keine Rolle, um welche Art von Einkommen es sich handelt. Die 40 Prozent-Regel findet daher auch bei der eigenen Rente Anwendung. Nachfolgend zwei Beispiele, die die Anrechnung verdeutlichen sollen: 

Beispiel 1:

Angenommen sei eine eigene (Brutto-)Rente von monatlich 1.400 Euro in den alten Bundesländern. Das sei das einzige Einkommen, das neben einer evtl. Witwenrente bezogen wird. Daraus ergibt sich nach Pauschalabzug von 14 Prozent (= 196 Euro) eine Netto-Rente von 1.204 Euro. Davon wird der Freibetrag (West) von 845,59 Euro abgezogen. Es verbleibt ein Restbetrag von 358,41 Euro (= 1.204 Euro - 845,59 Euro), um den die eigene Rente den Freibetrag übersteigt. Davon werden 40 Prozent (= 143,36 Euro) auf die Witwenrente angerechnet. Der Anspruch reduziert sich also um 143,36 Euro.

Beispiel 2:

Diesmal soll die (Brutto-)Rente 900 Euro betragen. Ansonsten sollen die gleichen Annahmen wie bei Beispiel 1 gelten. Nach dem Pauschalabzug (14 Prozent => 126 Euro) verbleibt hier eine Netto-Rente von 774 Euro. In diesem Fall liegt die Rente unter dem relevanten Freibetrag von 845,59 Euro. Daher findet keine Anrechnung auf die Witwenrente statt.

Was nach der Verrechnung übrig bleibt

Bei hohem eigenem Einkommen kann der Anrechnungsbetrag die potentielle Witwenrente durchaus übersteigen. In diesem Fall entfällt der Anspruch auf Witwenrente komplett. Es kommt also immer auf die Verhältnisse im Einzelfall an, was nach der Verrechnung von der Witwenrente übrig bleibt.

Will man die Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten – also bei Witwen- und Witwerrenten – ganz allgemein durchdringen, kann dies durchaus eine Herausforderung sein. Denn im Bereich der Einkommensanrechnung gibt es eine Vielzahl an Besonderheiten, die berücksichtigt werden müssen.

In diesem Beitrag soll die Einkommensanrechnung daher nicht von „A“ bis „Z“ erklärt werden, sondern lediglich eine konkrete Konstellation genauer in den Blick genommen werden, die in der Praxis wohl zu den häufigsten zählen dürfte:

Es soll um eine Person gehen, die bereits eine eigene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält und der nun zusätzlich noch eine Witwen- oder Witwerrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten zusteht. Über andere Einkünfte als die eigene Rente – wie zum Beispiel Arbeitsentgelt, Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit oder auch Vermögenseinkommen – verfügt die Person, mit der wir uns genauer beschäftigen wollen, nicht.

Ausgangslage:

Mir persönlich fällt es immer leichter, rechtlich komplexe Sachverhalte zu verstehen, wenn mir diese nicht nur abstrakt, sondern auch anhand eines konkreten Beispiels erklärt werden.

Aus diesem Grund werde ich die Schritte der Einkommensanrechnung in diesem Beitrag am Beispiel von Herrn Meyer beschreiben.

Herr Meyer ist seit 2010 Rentner und erhält brutto eine Rente in Höhe von 1.500 €. Am 7. Mai 2019 ist die Ehefrau von Herrn Meyer verstorben. Auch Frau Meyer war bereits Rentnerin und erhielt monatlich – genauso wie Herr Meyer – 1.500 € an Rente.

Herr Meyer fragt sich nun mit Blick auf seine eigene Rente in Höhe von 1.500 €, ob er überhaupt einen Anspruch auf eine Witwerrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Frau hat und wie hoch diese ausfallen wird.

Das Sterbevierteljahr

In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehegatten hat der andere Ehegatte ganz unabhängig von der Höhe seines eigenen Einkommens einen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente.

Denn in diesen drei Monaten erfolgt noch keine Einkommensanrechnung. Die Witwen- oder Witwerrente wird in der gleichen Höhe ausgezahlt, in der sie zuvor an den verstorbenen Ehegatten ausgezahlt wurde.

Verstirbt ein Ehegatte, sollte der andere Ehegatte aus diesem Grund immer einen Antrag auf Witwen- oder Witwerrente stellen – ganz egal wie hoch sein eigenes Einkommen ist.

Das Sterbevierteljahr von Herrn Meyer

Im Todesfall wird die Rente immer noch bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die Rentnerin oder der Rentner verstorben ist. Die Rente für Frau Meyer wird also ganz regulär noch bis zum 31. Mai 2019 gezahlt. Das Sterbevierteljahr von Herrn Meyer beginnt dann am 1. Juni 2019 und endet am 31. August 2019. Für diese drei Monate stehen ihm brutto 1.500 € pro Monat, also insgesamt 4.500 € an Witwerrente zu.

Auszahlung des Sterbevierteljahrs im Regelfall als Vorschusszahlung

Verstirbt ein Ehegatte, ist dies für den anderen Ehepartner meist nicht nur emotional stark belastend, sondern auch in finanzieller Hinsicht.

Um die Witwe oder den Witwer zu unterstützen, zahlt die Rentenversicherung – bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen – das Sterbevierteljahr direkt in einer Summe an die Witwe oder den Witwer aus. Herr Meyer würde also einmalig 4.500 € erhalten.

Voraussetzungen für die Auszahlung des Sterbevierteljahres als Vorschusszahlung

Eine Auszahlung des Sterbevierteljahres in einer Summe ist möglich, wenn

1. Der Verstorbene bereits Rentner gewesen ist.

Hat der verstorbene Ehegatte zum Todeszeitpunkt noch keine eigene Rente erhalten, ist eine Vorschusszahlung nicht möglich. Denn die Rentenversicherung benötigt in diesem Fall zunächst den offiziellen Hinterbliebenenrentenantrag, um auf der Grundlage dann die Höhe der zu zahlenden Hinterbliebenenrente berechnen zu können.

2. Der Vorschuss spätestens einen Monat nach dem Tod des Ehegatten beantragt wird.

Im Regelfall übernimmt der Bestatter die Beantragung der Vorschusszahlung. Die Vorschusszahlung muss in den meisten Fällen beim Renten Service der Deutschen Post beantragt werden. Hierzu steht folgender Vordruck zur Verfügung: Antrag auf Vorschusszahlung Sterbevierteljahr (Renten Service der Deutschen Post).

Hat die oder der Verstorbene seine Rente von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erhalten, ist der Renten Service der Deutschen Post allerdings nicht zuständig. In diesem Fall muss der Antrag auf Vorschusszahlung mit nachfolgendem Vordruck direkt an die Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übersandt werden: Antrag auf Vorschusszahlung Sterbevierteljahr (DRV Knappschaft-Bahn-See).

3. Dem Antrag liegt die Sterbeurkunde im Original oder in beglaubigter Kopie bei

Die Übersendung einer einfachen Kopie der Sterbeurkunde an den Renten Service beziehungsweise die Knappschaft-Bahn-See reicht nicht aus.

4. Die Ehegatten waren zum Todeszeitpunkt bereits mindestens ein Jahr lang verheiratet.

Hat eine Ehe zum Todeszeitpunkt kürzer als ein Jahr gedauert, prüft der Rentenversicherungsträger, ob es sich bei der Ehe um eine sogenannte Versorgungsehe gehandelt hat. Wenn nämlich der Hauptzweck der Eheschließung darin bestand, sicherzustellen, dass der andere Ehegatte im Todesfall finanziell versorgt ist, besteht bei einer Ehedauer von unter einem Jahr kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente – und damit auch kein Anspruch auf das Sterbevierteljahr.

Achtung: Der Antrag auf Vorschusszahlung ersetzt nicht den Hinterbliebenenrentenantrag

Bei dem Antrag auf die Vorschusszahlung handelt es sich nicht um den offiziellen Antrag auf die Zahlung einer Hinterbliebenenrente. Die offizielle Beantragung der Witwen- oder Witwerrente erfolgt direkt beim zuständigen Rentenversicherungsträger. Hierzu werden der Antrag R0500 sowie die im Antrag genannten Anlagen benötigt.

Die Beantragung der Hinterbliebenenrente sollte spätestens 1 – 2 Monate nach dem Todestag erfolgen, damit nach dem Sterbevierteljahr die Witwen- oder Witwerrente nahtlos weitergezahlt werden kann. Der Antrag kann bei einer Anlauf- und Beratungsstelle, bei einem Versichertenberater oder auch direkt online über die Online-Services der Rentenversicherung gestellt werden.

Wer lediglich die Vorschusszahlung beantragt und auf den Antrag beim Rentenversicherungsträger verzichtet, muss damit rechnen, dass die gesamte Vorschusszahlung vom Rentenversicherungsträger zurückgefordert wird.

Höhe der Hinterbliebenenrente nach Ende des Sterbevierteljahres

Tatsächlich interessant wird die Berechnung der Hinterbliebenenrente erst nach dem Ende des Sterbevierteljahres. Ab diesem Zeitpunkt wird die Hinterbliebenenrente nämlich nur noch in reduzierter Höhe gezahlt und auch Einkommen wird ab diesem Zeitpunkt angerechnet.

Kleine oder große Witwenrente?

Nach dem Sterbevierteljahr stellt sich die Frage, ob ein Anspruch auf eine kleine oder große Witwenrente besteht:

Die kleine Witwenrente wird nur zeitlich befristet gezahlt und fällt deutlich geringer aus als die große Witwenrente.

Anspruch auf die große Witwenrente haben Personen, die

– 47 Jahre alt oder älter sind (Bei einem Todesfall im Jahr 2019 liegt die Altersgrenze bei 45 Jahren und 8 Monaten. Die Grenze erhöht sich bis zum Jahr 2030 auf dann 47 Jahre.)

oder

– ein Kind haben, das jünger als 18 Jahre ist

oder

– erwerbsgemindert sind.

Da es in diesem Beitrag um die Anrechnung der eigenen Rente auf die Hinterbliebenenrente geht, werde ich mich im Folgenden nur auf die große Witwenrente beziehen.

Höhe der großen Witwenrente

Die gesetzliche Rentenversicherung unterscheidet nicht nur zwischen der kleinen und der großen Witwenrente, sondern auch zwischen der großen Witwenrente nach altem Recht und der Großen Witwenrente nach neuem Recht.

Große Witwenrente nach altem Recht

Nach alter Rechtslage wird die Witwenrente in Höhe von 60 % der zuvor an den Verstorbenen gezahlten Rente geleistet.

Sofern im Fall von Herrn Meyer das alte Recht Anwendung findet, hätte er somit nach dem Sterbevierteljahr und vor der Anrechnung seines eigenen Einkommens Anspruch auf eine Witwerrente in Höhe von 900 € brutto im Monat.

Das alte Recht wird angewendet, wenn der Tod des Verstorbenen entweder vor dem Jahr 2002 eingetreten ist oder alternativ die Ehegatten vor dem Jahr 2002 geheiratet haben und zudem mindestens einer von beiden – egal welcher – vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

Große Witwenrente nach neuem Recht

Gehört man nicht zum oben genannten Personenkreis, für den noch das alte Recht gilt, wird die Witwenrente nur in Höhe von 55 % der zuvor gezahlten Rente geleistet.

Im Fall von Herrn Meyer ergäbe sich dann nach dem Sterbevierteljahr und vor der Anrechnung seiner eigenen Rente eine monatliche Brutto-Witwerrente in Höhe von 825 €.

Zusätzlich: Kinderzuschlag nach neuem Recht

Um die Absenkung von 60 % auf 55 % auszugleichen, hat der Gesetzgeber zusätzlich im neuen Recht noch einen Zuschlag für Zeiten der Kindererziehung eingeführt. Diesen Zuschlag erhalten Witwen und Witwer, wenn in ihrem eigenen Versicherungskonto – nicht im Versicherungskonto des Verstorbenen – Zeiten der Kindererziehung vermerkt sind. Konkret steht der Zuschlag dann zu, wenn die Witwe oder der Witwer sich in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes überwiegend um dessen Erziehung gekümmert hat.

Für eine dreijährige Erziehungszeit erhält eine Witwe oder ein Witwer nach derzeitigem Stand (1.7.2019 – 30.6.2020) einen Zuschlag auf die Hinterbliebenenrente von knapp über 66 €. Hat die Witwe oder der Witwer zwei Kinder in deren ersten drei Lebensjahren erzogen, liegt der monatliche Zuschlag bei knapp über 99 €. Bei drei Kindern erhöht er sich auf knapp über 132 €.

Einkommensanrechnung bei Witwen- und Witwerrenten

Nach diesem einführenden Vorgeplänkel komme ich nun zum eigentlichen Thema dieses Beitrags: Zur Einkommensanrechnung nach dem Sterbevierteljahr.

Es stellt sich nämlich die Frage:

„Hat Herr Meyer auch ab dem 1. September 2019 noch einen Anspruch auf eine Witwerrente und wie hoch fällt diese dann aus?“

Bei den weiteren Berechnungen werde ich annehmen, dass für Herrn Meyer noch das alte Hinterbliebenenrentenrecht Anwendung findet und seine Witwerrente daher – vor der Anrechnung von Einkommen – bei 900 € liegt.

Der Freibetrag

Zum Einstieg in das Thema „Einkommensanrechnung“ schauen wir uns zunächst den Freibetrag nach § 97 des sechsten Sozialgesetzbuches etwas genauer an.

Es ist nämlich so, dass man neben dem Bezug einer Witwen- oder Witwerrente bis zu einer bestimmten Höhe eigenes Einkommen erhalten kann, ohne dass es überhaupt zu einer Einkommensanrechnung kommt.

Aktuell (1.7.2019 – 30.6.2020) liegt dieser Freibetrag für Personen, die in den alten Bundesländern wohnen, bei monatlich 872,52 € und für Witwen oder Witwer, die ihren Wohnsitz in den neuen Bundesländern haben, bei 841,90 €.

Hat der Hinterbliebene Kinder, die noch so jung sind, dass sie eine Waisenrente erhalten können, erhöht sich der Freibetrag pro Kind um 185,08 € /Wohnort in den alten Bundesländern) beziehungsweise 178,54 € (Wohnort in den neuen Bundesländern).

Als Kinder können in diesem Zusammenhang auch Enkelkinder zählen, sofern sie in den Haushalt der Witwe/des Witwers aufgenommen wurden oder die Witwe/der Witwer die Enkelkinder überwiegend erzogen hat.

Unterschiedlicher Freibetrag zwischen West und Ost

Die Unterscheidung zwischen Freibetrag („West“) und Freibetrag („Ost“) führt im Ergebnis dazu, dass bei Personen, die in den neuen Bundesländern wohnen, mehr Einkommen angerechnet wird, als bei solchen aus den alten Bundesländern. Denn: Der „West“-Witwer kann netto 872,52 € im Monat verdienen, ohne dass es bei seiner Witwenrente zu einem Abzug kommt, der „Ost“-Witwer hingegen nur 841,90 €.

Diese unterschiedliche Behandlung wird noch solange Bestand haben, wie es einen unterschiedlichen aktuellen Rentenwert für die neuen und die alten Bundesländer gibt.

Die beiden Werte für Ost und West nähern sich bereits Jahr für Jahr an, sodass auch der Ost-West-Unterschied beim Freibetrag von Jahr zur Jahr geringer wird. Spätestens zum 1. Juli 2025 gibt es dann nur noch einen gesamtdeutschen aktuellen Rentenwert und infolgedessen auch nur noch einen gesamtdeutschen Freibetrag bei der Einkommensanrechnung.

Aus Brutto mach Netto 

Sowohl beim Freibetrag als auch bei der konkreten Einkommensanrechnung ist nicht die Höhe des Brutto-Einkommens von Bedeutung, sondern ein fiktiver, von der Rentenversicherung ermittelter „Netto“-Wert. Fiktiv ist der „Netto“-Wert, weil der Rentenversicherungsträger nicht für jeden Hinterbliebenen konkret schaut, was dieser netto an Einkommen in der Tasche hat, sondern lediglich rechnerisch aus dem Brutto-Einkommen des Hinterbliebenen einen Netto-Betrag bestimmt. Abweichungen von dem realen Netto-Betrag können daher durchaus vorkommen.

Die Umrechnung von Brutto zu Netto erfolgt in der Weise, dass der Rentenversicherungsträger schaut, was für eine Art von Einkommen der Hinterbliebene neben der Witwen- oder Witwerrente erzielt und in Abhängigkeit von der Art des Einkommens dann einen bestimmten, gesetzlich festgelegten Prozentsatz vom Brutto-Einkommen abzieht. Das Ergebnis ist dann das Netto-Einkommen, welches bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt wird.

Berechnung der „Netto“-Versichertenrente

Erhält man als Witwe oder Witwer neben der Hinterbliebenenrente lediglich eine Rente aus eigener Versicherung, gestaltet sich die Umrechnung von brutto in netto relativ einfach:

Sofern die eigene Rente erstmalig vor dem Jahr 2011 ausgezahlt wurde, werden, um den für die Einkommensanrechnung relevanten Netto-Betrag zu ermitteln, 13 % von der Brutto-Rente abgezogen.

War Rentenbeginn hingegen 2011 oder später, wird die Brutto-Rente um 14 % reduziert.

Beispiel Herr Meyer: Berechnung des Netto-Betrags

Herr Meyer erhält eine Brutto-Rente in Höhe von 1.500 €. Da er seine Rente erstmalig im Jahr 2010 erhalten hat, gilt für die Brutto-Netto-Umrechnung der Prozentsatz von 13 %.

Zieht man 13 % von der monatlichen Brutto-Rente ab, verbleibt ein Netto-Betrag von 1.305 €.

Das eigene Netto-Einkommen von Herrn Meyer ist damit höher als der Einkommensfreibetrag („West“) von 872,52 €. Es kommt also zur Einkommensanrechnung.

Einkommen oberhalb des Freibetrags wird zu 40 % angerechnet

Übersteigt das eigene Einkommen einer Witwe oder eines Witwers den Freibetrag, ist gesetzlich festgelegt, dass 40 % des Betrages oberhalb des Freibetrags von der eigentlich zu zahlenden Witwen- oder Witwerrente abzuziehen sind.

Beispiel Herr Meyer: 40 %-Anrechnung

Auf das Beispiel von Herrn Meyer übertragen heißt dies:

Mit einem Netto-Einkommen von 1.305 € überschreitet Herr Meyers Einkommen den Freibetrag („West“) in Höhe von 872,52 € um exakt 432,48 €.

40 % von diesen 432,48 € werden nun von der Witwerrente von Herrn Meyer abgezogen.

Also: 900 € Witwerrente abzüglich 172,99 € (432,48 € x 40 %).

Zusätzlich zu seiner eigenen Rente, die nicht gekürzt wird, erhält Herr Meyer somit ab dem 1. September 2019 eine Witwerrente in Höhe von monatlich 727,01 €.

Was passiert, wenn sich das Einkommen ändert?

Geht es um Änderungen beim anzurechnenden Einkommen, gestalten sich die rechtlichen Regelungen hierzu als etwas komplizierter.

Denn: Einkommensänderungen werden nicht zwingend sofort berücksichtigt, sondern häufig auch erst zum kommenden 1. Juli.

Wer neben der Witwen- oder Witwerrente nur die eine eigene Rente erhält, ist von dieser Sonderregelung aber eher nicht betroffen. Denn: Die Brutto-Rentenhöhe ändert sich ja eh nur einmal im Jahr zur Rentenanpassung, die immer zum 1. Juli eines Jahres stattfindet.

Das heißt: Einmal pro Jahr rechnet die Rentenversicherung neu und man erhält im Anschluss zwei aktualisierte Rentenbescheide:

Aus dem einen Bescheid geht hervor, in welcher Höhe die Altersrente ab dem 1. Juli gezahlt wird, der andere Bescheid enthält die Angaben zur neuen Höhe der Witwen- oder Witwerrente (inklusive Erläuterungen zur Einkommensanrechnung).

Beispiel für eine Einkommensänderung

Mit nachfolgendem Beispiel will ich abschließend noch einen kleinen Ausblick auf die Regelungen zur Einkommensänderung geben, mit denen ich mich in einem weiteren Beitrag genauer beschäftigen werde:

Herr Meyer entschließt sich, zum 1. Januar 2020 eine geringfügige Beschäftigung aufzunehmen und verdient dort pro Monat 300 €.

Auf die Höhe seiner Witwerrente wirkt sich diese Entscheidung jedoch erst ab dem 1. Juli 2020 aus. Bis dahin erhält er pro Monat weiterhin 727,01 € an Witwerrente.

Für Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung gilt, sofern der Rentner keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt hat, brutto gleich netto. Die 300 € werden also nicht, wie die Rente von Herrn Meyer, um zum Beispiel 13 % reduziert.

Da 40 % von 300 € (120 €) auf die Witwerrente von Herrn Meyer angerechnet werden, erhält er ab dem 1. Juli 2020 dann nur noch eine Witwerrente in Höhe von 607,01 €.

Habt ihr Fragen zur Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten? Schreibt gerne eine E-Mail an oder einen Kommentar!

Auch auf meinem YouTube-Kanal habe ich ein Video zur Einkommensanrechnung bei Witwen- und Witwerrenten veröffentlicht: Einkommensanrechnung bei Witwenrenten – So viel können Sie hinzuverdienen

Wie hoch darf die eigene Rente sein damit die Witwenrente nicht gekürzt wird?

Das Einkommen wird auf die Witwenrente angerechnet Der Freibetrag liegt vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 bei 883,61 Euro im Osten und bei 902,62 Euro im Westen. Er wird in der Regel jährlich erhöht. Die Rentenversicherung ermittelt von Ihrem Bruttoverdienst das Nettoeinkommen.

Wird die Witwenrente auf meine Rente angerechnet?

Nein! Die Witwenrente oder die Witwerrente, die eine Witwe oder der Witwer neben der eigenen Altersrente erhält, sind kein Hinzuverdienst der auf die Altersrente anzurechnen wäre. Anders herum kann eine Altersrente auf die Witwen-oder Witwerrente angerechnet werden.

Bei welchem Einkommen wird die Witwenrente gekürzt?

Allgemeiner Freibetrag für die Witwenrente Mit anderen Worten ist nur das monatliche Einkommen anrechenbar, welches den 26,4fachen Wert des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Der allgemeine Freibetrag liegt damit aktuell für die Zeit vom 01.07.2022 bis 30.06.2023 bei 937,73 Euro im Osten und bei 950,93 Euro im Westen.

Was darf ich zur Rente und Witwenrente dazuverdienen?

Die Hinzuverdienstgrenze liegt bei jährlich 6.300 Euro. Was Sie darüber hinaus verdienen, wird zu 40 Prozent von Ihrer Rente abgezogen. Zusätzlich ist der Hinzuverdienstdeckel zu beachten.

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