Wie groß darf ein Gewächshaus sein ohne Baugenehmigung

Stellen Sie sich vor: Sie haben ein nagelneues Gewächshaus gekauft und möchten ihm einen schönen Platz in Ihrem Garten geben, aber ist das ohne weiteres möglich? Ein Gewächshaus ohne Genehmigung bauen?

Freistehendes Gewächshaus

Keine Sorge: In den meisten Fällen lautet die Antwort „Ja“. In Belgien kann man einen freistehenden Anbau wie ein Gewächshaus oder ein Gartenhaus in der Regel ohne Baugenehmigung oder Meldepflicht bauen. Zumindest solange Sie die Abmessungen einhalten.

Konkret heißt dies, dass:

  • Ihr Anbau nicht zu groß ist. Die Gesamtfläche von freistehenden Nebengebäuden darf also nicht mehr als 40 Quadratmeter betragen. Mit anderen Worten: Summe der Anbauten ≤ 40 m2. Wenn Sie bereits ein Gartenhaus von 20 Quadratmetern haben, sollte Ihr Gewächshaus nicht mehr als 20 Quadratmeter betragen. Haben Sie noch kein anderes Gebäude in Ihrem Garten? Dann haben Sie Glück! Sie können sogar problemlos ein Euro Plusser-Gewächshaus von 6,26m x 6,77m anbauen.
  • Die Firsthöhe (der höchste Punkt des Anbaus) nicht höher als 3,5 Meter ist. Mit all unseren Gewächshäusern sind Sie auf der sicheren Seite.
  • Das Gewächshaus sich in einem Umkreis von 30 Metern um Ihr Haus befindet. Aber mal ehrlich: In einer solchen Entfernung können Sie Ihr Gewächshaus nicht einmal vom Küchenfenster aus richtig bewundern. Wäre schade.
  • Ihr Gewächshaus in einem Abstand von 3 Metern zur Grundstücksgrenze (Seitengarten) bzw. 1 Meter (Hintergarten) bleibt. Andernfalls gibt es Streit mit den Nachbarn.
  • Sie Ihr Gewächshaus nicht als Wohnbereich nutzen. Selbstverständlich können Sie in Ihrem Hobbygewächshaus einen Fußboden verlegen, ein Sofa aufstellen und eine Stimmungsbeleuchtung aufhängen, aber der Einbau einer vollwertigen Küche geht zu weit…
  • Sie kurz mit der Gemeinde telefoniert haben. Es ist zwar nicht vorgeschrieben, aber wenn Sie absolut sicher sein wollen, dass nicht bald ein wütender Beamter der flämischen Wohnungsaufsichtsbehörde vor Ihrer Tür steht, ist es am besten, wenn Sie Ihre Gemeinde über Ihre Pläne informieren. Schließlich können die lokalen Vorschriften von der allgemeinen flämischen Gesetzgebung abweichen. Es kann beispielsweise sein, dass Ihre Gemeinde besondere Bedingungen für die Erschließung vorschreibt (z. B. für ein landwirtschaftliches Gebiet), was bedeutet, dass Sie nicht einfach irgendwelche Bauten in Ihrem Garten errichten können. Letztendlich entscheidet Ihre Gemeinde, ob Sie (an)bauen dürfen oder nicht, daher ist es am besten, wenn Sie sich informieren.

Erfüllen Sie alle diese Bedingungen? Yes! Sie kommen für eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht in Betracht und können sofort loslegen. Und niemand kann etwas dagegen machen. Auch die Nachbarn nicht.

Erfüllen Sie diese Bedingungen nicht? Oder gibt es in Ihrer Gemeinde strengere Auflagen? Dann müssen Sie eine Genehmigung beantragen. Wenn nicht, verstoßen Sie gegen die Bauvorschriften. Besuchen Sie kurz die Website der flämischen Behörden und reichen Sie Ihr Projekt (und die notwendige Dokumente) ein. Auf der Grundlage ihrer Antwort können Sie Ihre Pläne noch anpassen.

https://www.omgevingsloketvlaanderen.be/losstaande...

Muurserre

Aber wie sieht es mit einem Anbau aus, wie z. B. einem Anlehnungsgewächshaus oder einer Veranda? Gut, dass Sie kurz weiterlesen. Wenn Sie Ihr Haus in irgendeiner Weise erweitern wollen, gelten nämlich andere Regeln. Grundsätzlich haben Sie lediglich eine Meldepflicht, wenn Sie ein Gewächshaus an Ihr Haus anbauen wollen. Das bedeutet, dass Sie vor dem Bau des Gewächshauses Ihre Gemeindeverwaltung davon in Kenntnis setzen müssen. In den meisten Fällen benötigen Sie keine Baugenehmigung. Ebenso wenig einen Architekten.

Beim Ausbau von Garagendächern zu Dachterrassen und auch beim Bau von Gewächshäusern und anderen Nebengebäuden im Garten sind in vielen Fällen baurechtliche Vorschriften zu beachten. So gehen Sie Streitigkeiten aus dem Weg.

15 Apr, 2018 11:00 Uhr

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Wie groß darf ein Gewächshaus sein ohne Baugenehmigung

Flora Press/gartenfoto.at

Ein kleiner Garten auf dem Garagendach

Ein Garagendach darf nicht nicht ohne weiteres zu einer Dachterrasse oder gar zu einem Dachgarten umfunktioniert werden. Zunächst müssen Sie berücksichtigen, was die jeweilige Bauordnung des entsprechenden Bundeslandes vorgibt. Auch kann in örtlichen Satzungen wie etwa dem Bebauungsplan eine Dachterrasse generell untersagt sein. Erkundigen Sie sich deshalb am besten zunächst einmal bei der Bauaufsichtsbehörde Ihrer Kommune. Darüber hinaus gibt es in vielen Fällen auch statische Probleme, weil viele Garagendächer auf die hohen Belastungen nicht ausgelegt sind – ziehen Sie bei Ihrem Vorhaben in jedem Fall einen Baustatiker zu Rate, auch wenn keine gesonderte Baugenehmigung erforderlich ist.

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Gelegentlich gibt es beim Bau von Dachterrassen auch Einwände vom Nachbarn. Dieser kann jedoch nicht prinzipiell verlangen, dass sein Grundstück völlig uneinsehbar bleibt. Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Az. 8 S 1306/98) ist eine Dachterrasse sogar auf einer Grenzgarage zulässig, wenn die genutzte Terrassenfläche einen Mindestabstand von zwei Metern zur Grundstücksgrenze einhält.

Bauvorschriften für Gewächshäuser

Ein Gewächshaus ist ab einer bestimmten Größe juristisch betrachtet eine sogenannte "bauliche Anlage" und darf deshalb nicht nach Belieben überall auf dem eigenen Grundstück errichtet werden. Das gilt selbst dann, wenn das Gewächshaus nach allen Regeln der Baukunst errichtet wurde. Auch wenn für das Aufstellen eines kleinen Gewächshaus meist keine Baugenehmigung nötig ist, so müssen unbedingt die baurechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes oder gar der Gemeinde beachtet werden. In örtlichen Satzungen wie einem Bebauungsplan können sogenannte Baufenster ausgewiesen sein, also Flächen, innerhalb derer Nebengebäude wie ein Gewächshaus errichtet werden dürfen. Außerhalb eines Baufensters sind sie nicht erlaubt. Auch muss in der Regel ein Grenzabstand von drei Metern zum Nachbargrundstück eingehalten werden.

Regelungen für Kinderspieltürme und Baumhäuser

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Flora Press/gartenfoto.at

Wer träumte als Kind nicht vom eigenen Baumhaus? Eine selbst gezimmerte Hütte, gut geschützt vor elterlichen Blicken im dichten Blattwerk

Auch mit Kinderspieltürmen mussten sich die Gerichte bereits beschäftigen. Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt (Az. 4 K 25/08.NW) müssen für einen im Garten aufgestellten Spielturm nicht die Baugrenzen für Gebäude eingehalten werden. Nach Auffassung des Gerichts ist ein Spielturm nämlich weder ein Aufenthaltsraum noch ein Gebäude. Auch wenn er im Einzelfall einer menschlichen Behausung nachempfunden ist, handelt es sich um keine Räumlichkeit, die zum Schutz der spielenden Kinder eingerichtet wurde, sondern um ein bewusst durchlässig gestaltetes Spiel- und Sportgerät. Selbst wenn Kinder beim Spielen auf dem Turm Einsicht in das Nachbargrundstück nehmen können, sind die Regelungen über Abstandsflächen in diesem Fall unerheblich.

Andere Regelungen gelten für Baumhäuser: Sie dürfen nur dann ohne Baugenehmigung errichtet werden, wenn sie je nach Bundesland nicht mehr als 10 bis 75 Kubikmeter umbauten Raum beinhalten und weder eine Feuerstätte noch eine Toilette haben. Allerdings sind auch hier weitereVorschriften aus den örtlichen Bebauungsplänen zu beachten. Außerhalb eines Bebauungsplans sind Baumhäuser in den meisten Bundesländern nicht ohne Baugenehmigung zulässig – unabhängig von deren Größe.

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