Wer ist besitzer vom auto

Kommt es zu einem Unfall, ist der Umstand, ob es sich bei der beteiligten Person um den Eigentümer, Halter oder den Fahrer eines Fahrzeugs handelt, rechtlich betrachtet, ein wichtiger Punkt.

Fahrzeugeigentümer, -halter und –fahrer kann ein und dieselbe Person sein. Das muss aber nicht zwangsläufig so sein, so die Erklärung des TÜV Nord. Hier sind ganz unterschiedliche Konstellationen denkbar. Der Vater ist beispielsweise als Fahrzeughalter bei der Zulassungsbehörde als Fahrzeughalter eingetragen, Fahrer ist sein Sohn. Ob der Halter auch gleichzeitig Eigentümer ist, spielt hingegen keine wesentliche Rolle, da der Wagen geleast sein könnte und dann entweder Eigentum der Bank oder des Herstellers ist.

Im Fahrzeugbrief (2005 ersetzt durch die „Zulassungsbescheinigung Teil II) ist lediglich erfasst, auf welche natürliche Person der Wagen zugelassen ist. Halter eines Fahrzeugs gemäß straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist immer derjenige, der über das Fahrzeug verfügt, es „auf eigene Rechnung“ in Gebrauch hat, somit Nutzen aus dessen Verwendung zieht und alle Kosten dafür übernimmt.

Halter ist verantwortlich für Sicherheit und ordnungsgemäßen Betrieb

Der Fahrzeughalter ist nicht automatisch auch der Eigentümer. Kommt es zu einer Haftungsfrage oder zu einem Bußgeld, kann der Halter in die Pflicht genommen werden, da er und nicht der Eigentümer für den ordnungsgemäßen Betrieb und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs verantwortlich ist.

Besitzt der Fahrer keinen Führerschein oder steht er unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen, kann er rechtlich dafür belangt werden. Allerdings kann auch den Fahrzeughalter eine (Mit-) Schuld treffen, wenn er zum Beispiel wusste, dass das Fahrzeug nicht verkehrssicher oder der Fahrer zum Führen eines Fahrzeugs ungeeignet ist.

Quelle: augsburger-allgemeine.de (dpa)

Viele Personen sind der Überzeugung, dass derjenige, der den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil 2) eines Autos besitzt bzw. darin eingetragen ist, in jedem Fall auch der Eigentümer des Autos ist. Dies ist jedoch nicht zutreffend: Im Fahrzeugbrief steht lediglich, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist.

Nach § 1006 BGB wird grundsätzlich vermutet, dass derjenige, der etwas in seinem tatsächlichen Besitz hat, auch rechtlich der Eigentümer der Sache ist. Dabei gilt: Diese gesetzliche Vermutung, die auch für den Besitz eines Autos gilt, kann durch den Fahrzeugbrief allein nicht widerlegt werden. Es handelt sich dabei lediglich um ein Indiz, das neben allen anderen Gesamtumständen des jeweiligen Falles zu berücksichtigen ist.

So wurde beispielsweise vom AG Brandenburg 2015 (Az.: 31 C 163/14) die Klage eines Mannes abgewiesen, der unter Berufung auf den in seinem Besitz befindlichen Fahrzeugbrief von seiner Nichte ein Fahrzeug herausverlangte.

Der Kläger hatte, was von seiner Nichte auch nicht bestritten wurde, im Jahr 2012 das Auto samt der dazugehörigen Schlüssel an seine Nichte übergeben. Der Fahrzeugbrief verblieb in seinem Besitz; ebenso blieb er als Versicherungsnehmer bei der Kfz-Versicherung gemeldet, wobei seine Nichte jedoch zusätzlich eingetragen wurde. Zwischen den Parteien wurde handschriftlich eine Ratenzahlungsvereinbarung vereinbart, der die Nichte in der Folgezeit auch nachkam. Der Kläger berief sich im Prozess darauf, dass er das Auto nur in Form einer Leihe an seine Nichte überlassen habe. Diese ging jedoch von einer sog. gemischten Schenkung aus und argumentierte vor allem damit, dass der Wagen einen höheren Wert gehabt habe als die von ihr geleistete Geldsumme.

Das Gericht wies die Klage auf Herausgabe des Fahrzeugs ab und begründete dies mit der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB. Die beklagte Nichte habe das Auto selbst und die dazugehörigen Schlüssel in ihrem Besitz gehabt. Insbesondere wies das Gericht darauf hin, dass der Nichte der Besitz auch nicht nur für einen vorübergehenden Zeitraum überlassen worden war. Der Umstand, dass der Kläger im Besitz des Fahrzeugbriefs sei, könne für sich allein keine andere Betrachtung rechtfertigen. Die Nichte sei als Besitzerin und Halterin auch die Eigentümerin des Fahrzeugs geworden und könne von ihrem Onkel entsprechend den Fahrzeugbrief herausverlangen.

Entscheidend ist also: Eigentümer ist nicht, wer im Fahrzeugbrief eingetragen ist, sondern derjenige, der das Fahrzeug erworben hat. Dies kann sich aus einem schriftlichen Kaufvertrag ergeben. Liegt ein solcher jedoch nicht vor, ist man bei der Klärung der Eigentumsfrage auf Indizien angewiesen. Neben der Frage, wer im Fahrzeugbrief eingetragen ist und auf wessen Namen die Versicherung läuft ist dabei vor allem entscheiden, in wessen Besitz sich das Auto befunden hat und von wem es überwiegend genutzt wurde.

Wenn ich einen Kaufvertrag für ein Auto abschließe, mich selbst als Käufer eintrage und unterschreibe, jedoch letztendlich ein Anderer das Fahrzeug bezahlt, bin dann dennoch ich gleichzeitig Besitzer und Eigentümer? Oder bin ich Besitzer und Eigentümer derjenige, der es bezahlt hat?

11 Antworten

Eigentümer bist du, denn du hast einen verbindlichen Kaufvertrag geschlossen. Da nun ein Dritter die Rechnung, die ja auf deinen Namen lautet, bezahlt hat, liegt hier eine Schenkung vor. Oder es gibt einen weiteren Darlehnsvertrag zwischen Dir und dem Dritten. Das ändert aber nichts an den Besitzverhältnis am Auto.

Alle Rechtsfolgen aus dem Besitz des Auto obliegen dir, wie z.B. Gewährleistungsansprüche.

Worauf wilst du hinaus?

Eigentumserwerb setzt grds. zweierlei voraus: Dingliche Einigung (Vertrag aus Angebot und Annahme, §§ 145 f. BGB) und Übereignung (tatsächliche Übergabe, § 929 BGB).

Dem Verkäufer mag es ja egal sein, von wem oder woher das Geld stammt, das er nachzählt und dir dann den Wagen einschl. Schlüssel und Papiere gegen Kaufvertragssunterschrift wirksam gutgläubig übereignet.

Deinem Insolvenzverwalter oder Erziehungsberechtigten, der deiner Berechtigung zum Erwerb widerspricht, der darlehendgebenden Bank, dem Staatsanwalt, der wg. Geldwäsche Verfahren eröffnete, deiner Freundin, die Abhandenkommen des Kaufpreises vom gemeinsamen Konto geltend macht oder dem Kumpel, der dich beauftragte, für ihn den Wagen zu kaufen, aber nicht.

Da wärst du die längste Zeit rechtmäßiger Eigentümer gewesen, egal was im Kaufvertrag bestimmt ist :-O

G imager761

Übertragung des Eigentums und Bezahlung des Kaufpreises sind im Prinzip unabhängig voneinander. Du wärst in dem Fall trotzdem Eigentümer

Eigentümer ist die Person mit dem Fahrzeugschein... egal ob schlüssel und co fehlen... oder wer auf dem Kaufvertrag steht...

Besitzer ist derjenige der das Fahrzeug hat... aber der Eigentümer hat den rechtmäßigen Anspruch auf das fahrzeug

Du bist der Eigentümer und wenn das Auto bei Dir ist, bist Du auch der Besitzer.

Du hast dann ggf. Schulden beim demjenigen, der gezahlt hat.

Was möchtest Du wissen?

Wem gehört das Auto der im Brief steht oder im Kaufvertrag?

Das wurde vor Gericht schon oft diskutiert. Es ist ein Nachweis über die Eigentumsübertragung notwendig. Das ist der Kaufvertrag. Eigentümer ist dann, wer das Fahrzeug erworben hat, egal, ob er im Fahrzeugbrief eingetragen ist oder nicht.

Ist der Eigentümer der den KFZ Brief hat?

Fazit: Eigentümer eines Fahrzeugs ist derjenige, der es erworben hat. Dabei ist es unerheblich, ob er im Fahrzeugbrief eingetragen ist oder nicht.

Wer im KFZ Brief steht ist Eigentümer?

Entscheidend ist also: Eigentümer ist nicht, wer im Fahrzeugbrief eingetragen ist, sondern derjenige, der das Fahrzeug erworben hat. Dies kann sich aus einem schriftlichen Kaufvertrag ergeben. Liegt ein solcher jedoch nicht vor, ist man bei der Klärung der Eigentumsfrage auf Indizien angewiesen.

Ist der Fahrzeugbrief ein Eigentumsnachweis?

Der Fahrzeugbrief ist in Deutschland kein Eigentumsnachweis. Das gilt auch für die älteren Dokumente, die vor 2005 und nach 1936 ausgestellt wurden. In diesen wird allerdings nicht darauf hingewiesen.

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