Wer hat die Verantwortung für die Arbeitssicherheit?

Vereinfacht gesagt liegt die Haftung für Verstöße im Bereich Arbeitsschutz also zunächst bei der Unternehmensleitung – dem Inhaber, Vorstandsvorsitzenden oder GmbH-Geschäftsführer. Allerdings geht das Arbeitsschutzgesetz von einer geteilten Verantwortung aus. Obwohl die Unternehmensleitung Normadressat von Arbeitsschutzvorschriften ist, wäre es realitätsfern, zu glauben, dass ein CEO eines großen Konzerns die Beschäftigten selbst unterweist oder Gefährdungsbeurteilungen persönlich durchführt.  

Deshalb kann die Unternehmensleitung Pflichten teilweise an Führungskräfte delegieren. Sollten Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz übertragen werden, so wird empfohlen, dies in jedem Fall schriftlich festzuhalten. Übertragene Aufgaben und Befugnisse sind genau zu definieren und delegierte Pflichten konkret zu beschreiben.  

Der Arbeitgeber ist jedoch weiterhin für die Organisation im Arbeitsschutz verantwortlich, denn Aufsicht und Kontrolle verbleiben als Arbeitgeberpflicht. Derjenige, dem die Pflichten übertragen wurden, muss auch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um diesen Pflichten nachzukommen. Unternehmer müssen also eine sorgfältige Auswahl treffen und überprüfen, ob die von ihnen übertragenen Pflichten auch wahrgenommen werden. Die oberste Auswahl-, Aufsichts- und Kontrollverpflichtung des Unternehmers ist nicht übertragbar.

Alle Mitarbeiter mit Weisungsbefugnis haften

In größeren Betrieben ist eine Delegation der Verantwortung vom Arbeitgeber auf die verschiedenen Führungsebenen unumgänglich. Das heißt, dass Führungskräfte auf jeder Hierarchieebenefür die Einhaltung des Arbeitsschutzes in ihrem Aufgabenbereich haften: Das kann ein Produktionsvorstand sein, ein Abteilungsleiter, aber auch ein Vorarbeiter oder Teamleiter. Der Schlüsselbegriff ist Weisungsbefugnis. Wer Arbeitsanweisungen an Mitarbeiter gibt, muss auf die Einhaltung gesetzlicher Regeln achten.  

So sollte zum Beispiel ein Vorarbeiter darauf Wert legen, dass Techniker und Monteure die vorgeschriebene Persönliche Schutzausrüstung (PSA) tragen. Zudem muss er seine Mitarbeiter entsprechend unterweisen. Macht er dies nicht, haftet er bei einem Arbeitsunfall und kann im schlimmsten Fall verurteilt werden. Doch der Arbeitsschutz muss auch von oben unterstützt werden. So haben Abteilungsleiter und Werksleiter beispielsweise die Pflicht, die vorgeschriebene Persönliche Schutzausrüstung (PSA) anzuschaffen, damit Mitarbeiter sie auch nutzen können.

Auch externe Mitarbeiter sind von den Haftungsregeln nicht ausgeschlossen – Sicherheitsbeauftragte aber schon

In vielen Unternehmen gibt es zusätzlich zum Stammpersonal auch zahlreiche externe Mitarbeiter. Lassen Sie Arbeiten von anderen Unternehmen auf dem eigenen Betriebsgelände ausführen, sind Sie verantwortlich für das Sicherheitsmanagement von Fremdfirmen. Ob es sich um den klassischen Fremdfirmeneinsatz (Werk- oder Dienstvertrag) oder um Leih- oder Zeitarbeit (Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) handelt: Sie sind verpflichtet, Gefahren zu verhüten und Beschäftigte darüber zu unterrichten. Auch bei externen Mitarbeitern müssen Sie Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen und Sicherheitsmaßnahmen durchführen. Kommen Sie diesen Pflichten nicht nach, riskieren Sie, in die Haftung genommen zu werden.

Wichtig: Auch externe Mitarbeiter haften, wenn sie eine Weisungsbefugnis haben. Leitet der Mitarbeiter eines Ingenieurdienstleisters ein Projekt zur Einführung von neuen technischen Verfahren, die in der Praxis erprobt werden, wird er genauso behandelt wie jede andere Führungskraft im Unternehmen. Er haftet für die Einhaltung der Arbeitssicherheit in Ihrem Projekt.

Ein Zeitarbeiter, der als Werkstattleiter eingesetzt wird, trägt ebenfalls Verantwortung für Arbeitssicherheit. In Einzelfällen können sogar Mitarbeiter von Zulieferern oder Dienstleistern haften. Wenn zum Beispiel der Mitarbeiter eines Lieferanten den Zusammenbau von zerlegt gelieferten Werkzeugmaschinen steuert und überwacht, gibt er dem Stammpersonal Arbeitsanweisungen. Deshalb haftet er beim Einsatz auf dem Betriebsgelände in Sachen Arbeitssicherheit.

Doch was ist mit Mitarbeitern ohne Leitungsfunktion? Sie sind ebenfalls von gesetzlichen Regeln betroffen. Das Gesetz verlangt von ihnen eine Mitwirkungspflicht. Sie müssen zum Beispiel an Schulungen teilnehmen, Persönliche Schutzausrüstung (PSA) tragen oder die vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen an Maschinen nutzen.

Ausgenommen von der Haftung sind Sicherheitsbeauftragte bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit des Unternehmens. Sie sind zwar in Arbeitsschutzthemen geschult, erfüllen aber lediglich eine Beratungsfunktion und machen das Unternehmen auf Probleme aufmerksam. Sie haben in der Regel keine Weisungsbefugnis und sind deshalb von der Haftung ausgeschlossen.

Die Pflichten im Arbeitsschutz beziehen sich auf alle Personen, die einen Betrieb ganz oder zum Teil leiten. Damit rücken auch die Führungskräfte ins Blickfeld. Auch temporären Führungskräften (z. B. Projektleiter, Vorarbeiter in einem Montagetrupp) obliegen die Pflichten aus dem Arbeitsschutz

Die Pflichten der Beschäftigten ohne Führungsverantwortung – und dazu gehören auch Sicherheitsbeauftragte – beschränken sich darauf, Unternehmer und Vorgesetzte zu unterstützen.
Die Beschäftigten müssen die Unterweisungen und Weisungen der Führungskräfte befolgen und tragen somit zur eigenen Sicherheit und Gesundheit bei.

Die wichtigste nicht übertragbare Pflicht

Die wichtigste nicht übertragbare Pflicht ist die Kontrollpflicht:
Unternehmer haben die Umsetzung der Arbeitsschutzpflichten regelmäßig zu kontrollieren, für eine geeignete Organisation im Unternehmen zu sorgen, die erforderlichen Mittel bereitzustellen und Vorkehrungen zu treffen, damit die Arbeitsschutzmaßnahmen bei allen Tätigkeiten beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

Zwar ist jeder Beschäftigte grundsätzlich verpflichtet, sich aktiv am Arbeitsschutz zu beteiligen, die Verantwortung für den Arbeitsschutz tragen aber die Unternehmer.

Können Pflichten übertragen werden?

Es gibt aber auch Pflichten und Aufgaben im Arbeitsschutz, die beispielsweise auf einzelne Führungskräfte oder weitere Personen übertragen werden können. Das sollte aber jedes Unternehmen für sich prüfen. Pflichten aus dem Arbeitsschutz sollten immer dann übertragen werden, wenn Unternehmer zeitlich oder örtlich nicht in der Lage sind, diesen Pflichten sinnvoll nachzukommen.

In diesem Fall können die Unternehmerpflichten auch auf andere Weisungsbefugte übertragen werden.
Eine schriftliche Übertragung der Unternehmerpflichten ist dafür nicht ausdrücklich erforderlich. Allerdings lässt sich die Rechtssicherheit sowohl für Vorgesetzte als auch Beschäftigte erhöhen, wenn die Details zu Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten klar geregelt sind (siehe dazu § 13 “Pflichtenübertragung” der DGUV Vorschrift 1 (inklusive Regel, Hilfestellungen, Anmerkungen und Muster).

Ausführliche Informationen zum Thema Arbeitsschutz

In der “DGUV Vorschrift 1 Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention” der deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DVUG) findet man eine kompakte Übersicht zu Fragen des Arbeitsschutzes.

Wer ist verantwortlich für den Arbeitsschutz?

Die grundlegende Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit im Betrieb trägt der Unternehmer oder die Unternehmerin. In größeren Betrieben können sie diese Verantwortung an betriebliche Vorgesetzte delegieren (Pflichtenübertragung).

Wer ist für den technischen Arbeitsschutz im Betrieb neben dem Unternehmen hauptsächlich verantwortlich?

In erster Linie ist der Arbeitgeber für die Einhaltung des Arbeitsschutzes im Betrieb verantwortlich. sonstige mit dem Arbeitsschutz beauftragte Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

Was zählt zu Arbeitssicherheit?

Der Begriff Arbeitssicherheit beschreibt die gefahrenfreie Ausübung von Berufen. Voraussetzung dafür ist die Beseitigung oder zumindest Minimierung von Gesundheitsgefährdungen von Arbeitnehmern, zum Beispiel durch Unfälle. Damit ist der Zustand der Arbeitssicherheit eines der Ziele des Arbeitsschutzes.

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