Wer erbt wenn keine kinder

Wer erbt, wenn in einer kinderlosen Ehe ein Ehepartner stirbt?

  • Regelungen in Testament oder Erbvertrag gehen vor
  • Gesetzliches Erbrecht für Verwandte des Erblassers
  • Der überlebende Ehepartner bekommt den größten Teil

Verstirbt ein Ehepartner, dessen Ehe kinderlos geblieben ist, dann stellt sich sowohl für den überlebenden Ehepartner als auch für Verwandte des Verstorbenen die Frage, wie sich die Erbfolge gestaltet.

Um die Erbfolge in einem solchen Fall zu klären, ist zunächst festzustellen, ob der Erblasser ein Testament bzw. einen Erbvertrag hinterlassen hat. Existiert eine solche so genannte letztwillige Verfügung des verstorbenen Ehepartners, dann regeln die in diesem letzten Willen getroffenen Anordnungen die Erbfolge.

Wenn ein wirksames Testament bzw. ein notarieller Erbvertrag des Erblassers vorliegt, dann bestimmt diese Urkunde, an wen das Vermögen des Erblassers nach dessen Ableben verteilt wird.

Gänzlich anders stellt sich die Rechtslage dar, wenn der Erblasser kein Testament und auch keinen Erbvertrag hinterlassen hat.

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge

In diesem Fall gilt die in den §§ 1924 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) angeordnete so genannte gesetzliche Erbfolge.

Nach der gesetzlichen Erbfolge wird ein Erblasser von seinen Verwandten und von seinem Ehepartner beerbt. Näher mit dem Erblasser Verwandte kommen dabei vor weiter Verwandten zum Zuge.

Hat der Erblasser keine eigenen Kinder, Enkel und Urenkel hinterlassen, dann scheidet diese Personengruppe als so genannte Erben erster Ordnung als Rechtsnachfolger des Erblassers aus.

Bei kinderlosen Erblasser kommen als gesetzliche Erben vielmehr in erster Linie als so genannten Erben zweiter Ordnung die Eltern des Erblassers und die Abkömmlinge des Erblassers in Betracht.

Die Eltern des Erblassers als mögliche gesetzliche Erben

Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls die Eltern des Erblassers noch, so werden die Eltern Erben.

Ist ein Elternteil des Erblassers selber vorverstorben, so treten an die Stelle des vorverstorbenen Elternteils die Abkömmlinge dieses Elternteils, also die Geschwister des Erblassers.

Sind beide Eltern bereits vorverstorben, dann treten deren Abkömmlinge an deren Stelle.

Sind zum Zeitpunkt des Erbfalls die Eltern des Erblassers bereits verstorben und haben die Eltern des Erblassers auch keine eigenen Abkömmlinge (mehr), dann kommen als so genannte Erben dritter Ordnung die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge in Betracht.

Wird man auch hier bei der Suche nach potentiellen Erben nicht fündig, dann kommen als gesetzliche Erben vierter Ordnung die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge in Betracht.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners

Sind bei einem verheirateten aber kinderlosen Erblasser Erben der zweiten oder fernerer Ordnungen vorhanden, dann erben diese Verwandten nie alleine. Es muss jedenfalls immer das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners nach § 1931 BGB berücksichtigt werden.

Neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern und deren Abkömmlingen) oder neben Großeltern des Erblassers bekommt der überlebende Ehepartner die Hälfte der Erbschaft.

Hat der Erblasser mit seinem überlebenden Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, dann erhöht sich sein Erbteil pauschal um ein weiteres Viertel, § 1931 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1371 BGB.

Im Ergebnis erhält der überlebende Ehepartner in diesem Fall mithin ¾ der Erbschaft.

Sind neben dem Ehepartner weder Verwandte der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

Das könnte Sie auch interessieren:
Wann erben die Eltern oder die Geschwister des Erblassers?
Erbschaft - Was bekommt der Ehepartner?
Güterstand der Eheleute bestimmt die Höhe des gesetzlichen Erbteils
Über 900 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

Anwalt für Erbrecht

Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels

Gründer des Erbrecht-Ratgebers

Maximilianstraße 2

80539 München

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht

Erbschaft

Erbfolge, Rechte des Erben, Abwicklung der Erbschaft, Nachlass, Pflichten des Erben, Erbengemeinschaft, Haftung des Erben, Erbschein, Vorerbschaft, Testamentsvollstreckung, Urteile

Testament

Privates Testament, Testamentseröffnung, notarielles Testament, Erbvertrag, Formvorschriften, Kosten, Anfechtung, Unwirksamkeit, Berliner Testament, Widerruf, Erbfall, Pflichtteil, Urteile

Pflichtteil

Pflichtteil fordern, Pflichtteil berechnen, Pflichtteil vermeiden, Pflichtteilsergänzung, Schenkung, Anrechnung, Verjährung, Besteuerung, Zusatzpflichtteil, Verzicht auf Pflichtteil, Schuldner, Urteile

Urteile zum Erbrecht

Entscheidungen und Urteile deutscher Gerichte zu Erbrecht, Erbschaft, Testament, Pflichtteil, Enterbung, Vermächtnis, Erbschaftsteuer, Schenkung, Erbschein, Erbvertrag, Testamentsvollstreckung

Internationales Erbrecht

Europäische Erbrechtsverordnung, EU-ErbVO, Besteuerung im Ausland, Erben im Ausland, Doppelbesteuerungsabkommen, Österreich, Schweiz, Italien, USA, Türkei, Vermögen im Ausland

Gesetze zum Erbrecht

BGB, Beurkundungsgesetz, GNotKG, , LPartG, Bundesnotarordnung, Erbschaftsteuergesetz, HöfeO, Grundbuchordnung, FamFG, Europäische Erbrechtsverordnung

Wer erbt wenn ein Ehepaar keine Kinder hat?

Bist Du kinderlos, erbt Dein Ehepartner drei Viertel des Nachlasses. Leben Deine Eltern oder Geschwister noch, bekommen diese den Rest.

Wer erbt bei Alleinstehenden ohne Kinder?

Hat das verstorbene Kind keine Nachkommen, wird dessen Anteil auf die übrigen Kinder des Erblassers aufgeteilt. Bei Alleinstehenden ohne Kinder erben die Eltern als so genannten Erben 2. Ordnung. Der Nachlass wird zu gleichen Teilen unter den Eltern aufgeteilt.

Wer erbt wenn ein Ehepartner stirbt ohne Kinder?

Bei Verheirateten ohne Kinder ist nicht nur der Ehepartner erbberechtigt, sondern auch die Eltern des Erblassers. Ist ein Elternteil verstorben, geht dessen Anteil an die Geschwister des Erblassers. Sind keine Geschwister vorhanden, ist das Elternteil Alleinerbe.

Wer erbt bei kinderlosen Ehepaar ohne Testament?

Bei kinderlosen Ehen gilt der überlebende Ehegatte bei gesetzlicher Erbfolge als Erbe, und zwar gemeinsam mit den Eltern des Verstorbenen. Was viele Betroffene nicht im Blick haben: Sollten die Eltern bereits verstorben sein, erben die Geschwister oder gegebenenfalls die Nichten und Neffen.

Toplist

Neuester Beitrag

Stichworte