Wenn man erbe ausschlägt

Nachlass ist überschuldet

Die gängige Situation, in der die Betroffenen das Erbe ausschlagen wollen, ist, dass der Nachlass überschuldet ist. Dann übersteigen die Verbindlichkeiten die Vermögenswerte. Allein schon mit dem Erbfall fallen oft zusätzliche Verbindlichkeiten an, weil aus dem Nachlass auch die Beerdigungskosten zu bezahlen sind. Oft ist so wenig Vermögen vorhanden, dass allein die Beerdigung die vorhandene Liquidität auf dem Girokonto des Erblassers auffrisst. Als Erbe und Rechtsnachfolger des Erblassers übernehmen Sie nicht nur dessen Vermögenswerte, sondern haften auch für dessen Verbindlichkeiten gegenüber dessen Gläubigern. Sie haften persönlich mit Ihrem gesamten privaten Vermögen. Sie sind jetzt der Adressat für die Gläubiger des Erblassers.

Können Sie nicht rechtzeitig feststellen, wie es um die Vermögenssituation des Nachlasses bestellt ist, gibt es noch alternativ den Weg der Nachlassverwaltung und des Nachlassinsolvenzverfahrens. Auch so übernehmen Sie Verantwortung für den Nachlass. Bei der Nachlassverwaltung stellt auf Antrag des Erben ein vom Amtsgericht bestellter Nachlassverwalter fest, wie die Vermögenssituation des Nachlasses ist. Sie haften aber erst mal nicht für die Verbindlichkeiten, können aber auch nicht auf Vermögenswerte zugreifen. Stellt sich heraus, dass die Verbindlichkeiten die Vermögenswerte übersteigen, können Sie das Erbe ausschlagen. Ist der Nachlass überschuldet, lässt sich das Nachlassinsolvenzverfahren in die Wege leiten. Auch dann haften Sie nicht selbst. Sie sorgen aber dafür, dass der Nachlass ordentlich abgewickelt wird.

Erbschaft ist mit einer Auflage belastet

Hat der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, kann es sein, dass er die Vor- und Nacherbfolge, eine Testamentsvollstreckung, ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet hat. Als Erbe sind Sie dann in Ihrem Verfügungsrecht über den Nachlass eingeschränkt. Wenn Sie die Erbschaft annehmen, müssen Sie alle angeordneten Belastungen bedingungslos akzeptieren.

Wurde die Testamentsvollstreckung angeordnet, entscheidet der Testamentsvollstrecker, wie mit den Vermögenswerten aus dem Nachlass umzugehen ist. Normalerweise können Sie dabei ein Wörtchen mitreden, müssen aber auch damit rechnen, dass der Testamentsvollstrecker eigene Vorstellungen hat, die nicht mit Ihren Vorstellungen übereinstimmen. Möglicherweise hat der Erblasser auch konkrete Vorgaben getroffen, die nicht in Ihrem Sinne liegen.

In diesem Fall können Sie das Erbe ausschlagen. Mit der Erbausschlagung haben Sie Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er ist ein reiner Geldanspruch, so dass Sie keinen Anspruch auf einzelne Vermögenswerte aus dem Nachlass mehr haben. Ihr Vorteil besteht darin, dass Sie den Pflichtteil sofort geltend machen können und mit dem ausgezahlten Geld aus dem Nachlass sofort über Liquidität verfügen. Sie können über diesen Betrag dann uneingeschränkt verfügen.

Praxisbeispiel:

Ihr Vater hat Ihren Bruder zu einem Viertel und Sie zu drei Viertel als Erben bestimmt. Für Ihren Erbteil hat er die Testamentsvollstreckung angeordnet. Ihr Vater hinterlässt 100.000 EUR. Ihr gesetzlicher Erbteil beträgt dann 75.000 EUR. Über diesen Betrag können Sie nur im Zusammenwirken mit dem Testamentsvollstrecker verfügen. Steckt das Geld in Sachwerten, müssen diese erst verwertet werden. Sie können jetzt das Testament akzeptieren und sind neben Ihrem Bruder mit einem Viertel an allen Nachlassgegenständen beteiligt. Sie können auch das Erbe ausschlagen und Zahlung Ihres Pflichtteils verlangen. Dann erhalten Sie im günstigsten Fall relativ schnell wenigstens 12.500 EUR als Pflichtteil in bar.

Erbe ausschlagen, wenn Sie in Zugewinngemeinschaft lebten

Ist Ihr Ehepartner verstorben und lebten Sie zusammen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erben Sie neben einem gemeinsamen Kind die Hälfte des Nachlasses (Erbe 1. Ordnung). Ist kein Kind vorhanden, erben Sie neben Verwandten der 2. Ordnung (Elternteile, Geschwister) drei Viertel des Nachlasses. Ihr Zugewinn wird nur pauschal berechnet (sog. Großer Pflichtteil nach § 1371 BGB: Gesetzlicher Erbteil plus ein Viertel Zugewinn).

Sie können die das Erbe ausschlagen und den konkret errechneten Zugewinn sowie den kleinen Pflichtteil verlangen. Dieser Weg ist vorteilhaft, wenn der gesamte Nachlass des verstorbenen Ehepartners vorwiegend aus Zugewinn besteht, weil zu Beginn der Ehe kein Vermögen vorhanden war. In diesem Fall kann der große Pflichtteil, bei dem der Zugewinn nur pauschal berechnet wird, ungünstiger sein, als wenn Sie den Zugewinn konkret berechnen, eine Erbausschlagung anstreben und somit zusätzlich den kleinen Pflichtteil erlangen.

Praxisbeispiel:

Ihr Ehepartner hinterlässt neben drei gemeinsamen Kindern 200.000 EUR. Sie lebten in Zugewinngemeinschaft. Ihr Erbteil beträgt insgesamt die Hälfte des Nachlasses und berechnet sich aus einem Viertel als gesetzlicher Erbteil (= 50.000 EIR) und ein weiteres Viertel (= 50.000 EUR) als pauschalierter Zugewinnausgleich. Sie erben also insgesamt 100.000 EUR (großer Pflichtteil). Da Sie selbst keinen Zugewinn erzielt haben, ist diese erbrechtliche Lösung für Sie ungünstig. Ihre Zugewinnausgleichsforderung beträgt sowieso die Hälfte, also 100.000 EUR. Wollen Sie das Erbe ausschlagen, können Sie den Zugewinn in Höhe von 100.000 EUR verlangen und erhalten zusätzlich als kleinen Pflichtteil ein Achtel Ihres gesetzlichen Erbteils (= ein Viertel = 25.000 €, davon die Hälfte), so dass sich zusätzliche 12.500 EUR für Sie ergeben. Insgesamt erhalten Sie dann 112.500 EUR.

Welche Pflichten habe ich noch wenn ich das Erbe ausschlage?

Konsequenzen aus der Ablehnung der Erbschaft. Mit dem Verzicht auf die Erbschaft ist der Erbe von allen Pflichten befreit. Dies gilt nicht nur für die Tilgung der Schulden, sondern auch für die Übernahme der Beerdigungskosten. Allerdings hat er auch keine Rechte mehr.

Was passiert mit den Schulden Wenn man das Erbe ausschlägt?

Möchte niemand die Hinterlassenschaft haben, landet das überschuldete Erbe am Ende beim Staat. Er wird das Vermögen (sofern vorhanden) verwerten und damit vielleicht einen Teil der Schulden tilgen. Für den Rest haftet der Staat nicht. Die Gläubiger des Verstobenen gehen in diesem Fall leer aus.

Welche Folgen hat eine Erbausschlagung?

Findet sich aufgrund einer Erbausschlagung kein Erbe, so gehen Schulden und Vermögen an den Staat über. Vermögensgegenstände werden veräußert, um so einen Teil der Schulden zu tilgen. Für die im Anschluss noch offenen Forderungen haftet der Staat nicht – die Gläubiger gehen also leer aus.

Wer räumt die Wohnung Wenn ich das Erbe ausschlage?

Die Räumung der Immobilie (Mietwohnung oder Haus) muss bei Ausschlagung aller Erben durch den Staat geschehen.