Wenn Paare sich trennen, müssen sie entscheiden, wer in der gemeinsamen Wohnung bleiben soll. Aber auch der Vermieter oder ein Richter dürfen in vielen Fällen ein Wörtchen mitreden.
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Am Anfang war da das Kribbeln im Bauch und die großen Gefühle, am Ende Enttäuschung und Schmerz. Wenn eine Beziehung zerbricht, hat das neben emotionalen aber häufig auch organisatorische Folgen. Lebten Paare bislang zusammen, muss sich einer nun eine neue Wohnung suchen. Doch wer darf bleiben?
Was gilt bei unverheirateten Paaren?
Wer ohne Trauschein in Miete zusammengelebt hat, müsse auch nach der Trennung noch mal an einem Strang ziehen, sagt Stefan Bentrop vom Deutschen Mieterbund. „Wenn beide Mieter sind, hat keiner von beiden einen Anspruch darauf, dass er oder sie allein in der Wohnung bleiben darf.“
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Nur wenn zum Beispiel Gewalt im Spiel ist, lässt sich der Ex-Partner mit einer Gewaltschutzverfügung rauswerfen.
Das bedeutet also im Normalfall: Ist keiner zum Auszug bereit, dann bewegt sich nichts. Die Ex-Partner müssen sich einigen. Und dann müssen sie auch noch hoffen, dass der Vermieter der Entscheidung zustimmt.
Teilkündigungsoption nur in ganz wenigen Verträgen
„Der Vermieter kann nämlich auf seine zwei Mieter bestehen“, sagt Bentrop. „Denn er hat dadurch mehr Sicherheit, dass die Miete bezahlt wird. Einer allein kann das Mietverhältnis daher nicht kündigen.“ Lediglich bei ganz wenigen Verträgen ist eine solche Teilkündigung erlaubt.
Auch der bleibende Mieter muss damit einverstanden sein. Verweigert der Wohnungsbesitzer sein Ok, bleibt nur die gemeinsame Kündigung. Manche Vermieter bieten einem der Ex-Partner dann einen neuen Vertrag an – oft verbunden mit einer Mieterhöhung.
Bei Verheirateten entscheidet auch das Gericht
Bei Ehepartnern dagegen hilft das Gesetz, wenn sie keine gemeinsame Entscheidung über die Mietwohnung treffen können. Spätestens bei der Scheidung wird vom Familiengericht endgültig entschieden, wer in der Wohnung bleiben darf. In dieser Konstellation muss der Vermieter den Auszug von einem seiner Mieter auch akzeptieren.
Darf man den Partner einfach aus Wohnung oder Haus werfen?
Bei Eigentümern gestaltet sich die Entscheidung wieder etwas anders. Den meisten Paaren mit einem gemeinsamen Haus oder einer gemeinsamen Wohnung gehört die Immobilie jeweils zur Hälfte.
Doch auch wenn andere Anteile im Grundbuch stehen: Ansprüche ergeben sich dadurch nicht, sagt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund. „Niemand darf den anderen rauswerfen, beide Eigentümer haben dasselbe Wohnrecht.“
Gibt es keine Einigung, ist auch das ein Fall für die Richter. „Dann kann es sogar passieren, dass die Besitzer die Immobilie verkaufen oder versteigern müssen“, so Wagner.
Das Gericht vermeidet unbillige Härten
In allen Fällen folgen Richter dem Grundsatz, sogenannte unbillige Härten zu vermeiden, sagt Eva Becker vom Deutschen Anwaltverein. „Bei Paaren mit Kindern darf normalerweise der Partner dort wohnen bleiben, der sich um den Nachwuchs kümmert. Ist nur einer Eigentümer der Immobilie, kann auch das eine Rolle spielen.“
Gibt es große Vermögensunterschiede, kann dem ärmeren Ex-Partner weniger zugemutet werden, sich eine neue Bleibe zu suchen. Genauso erhalten Menschen mit einer Erkrankung eher das Wohnrecht, falls die Wohnung darauf zugeschnitten ist.
Unromantisch, aber sinnvoll: früh regeln
Wer Gerangel um die Wohnung vermeiden möchte, kann schon beim Einzug mit dem Partner eine Regelung festlegen, wer im Falle einer Trennung dort bleiben darf. Für verheiratete Ehepaare bietet sich dazu ein Ehevertrag an, für unverheiratete Paare beim Kauf einer Immobilie ein Partnerschaftsvertrag.
Mieter ohne Trauschein können ein Schreiben aufsetzen, das beide unterzeichnen.
Mit solchen Verträgen und Vereinbarungen ist man im Falle einer Trennung nicht gegen alles gefeit. Aber zumindest hat es schon einmal eine Einigung gegeben.
dpa
Was geschieht mit der bisherigen gemeinsamen Wohnung eines verheirateten Paares nach der Trennung? Ein Überblick über grundsätzliche Fragen.
Meine Wohnung – Deine Wohnung? Nicht selten streiten sich Ehepaare nach der Trennung über die bisherige Ehewohnung. Wer darf bleiben, wer muss ausziehen? Welche Folgen ergeben sich für den Mietvertrag? Ein Überblick über die wichtigsten Fragen zum Recht an der Ehewohnung nach der Trennung.
1. Trennung: Kann man in einer Wohnung getrennt leben?
Ja, Sie können auch innerhalb der Ehewohnung getrennt leben. Nach der Rechtsprechung setzt das Getrenntleben aber voraus, dass „keine gegenseitigen Versorgungsleistungen“ mehr erbracht werden. Es sind also nicht nur getrennte Schlafzimmer gefordert, sondern man darf für den Partner nicht mehr kochen, waschen, putzen, bügeln. Oft erweisen sich vor allem die nun fehlenden gemeinsamen Mahlzeiten als schwierig, denn wenn kleine Kinder in der Familie leben, verstehen diese oft nicht, warum Papa oder Mama nicht mehr mit am Tisch sitzen. Einige Gerichte vertreten daher die Auffassung, dass auch für den Fall gemeinsamer Mahlzeiten das Getrenntleben gewahrt ist. Ob Ihr Wohnortgericht dies auch so sieht, kann man aber nicht generell beantworten.
2. Bleibe ich Mietvertragspartner, wenn ich nach der Trennung aus der Ehewohnung ausziehe? Welche Möglichkeiten habe ich, aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden?
Zieht ein Partner aus und haben beide den Mietvertrag unterschrieben, bleibt auch derjenige, der auszieht, weiter Mietvertragspartner, Das hat zur Folge, dass sich der Vermieter auch an ihn halten kann, wenn der andere Partner die Miete nicht zahlt (oder nicht zahlen kann). Sie sind dann Gesamtschuldner, das heißt, dass der Vermieter die volle Miete auch von demjenigen fordern kann, der ausgezogen ist. Sie haben zwar im sogenannten „Innenverhältnis“ – also im Verhältnis zu Ihrem Partner – einen Ausgleichsanspruch wenn Sie die Miete bezahlen, obwohl der andere in der Wohnung wohnt. Dieser nützt Ihnen aber dann wenig, wenn bei Ihrem Partner nichts zu holen ist.
3. Nach einer Trennung: Wie kommt man aus dem Mietvertrag für die Ehewohnung heraus?
Zunächst können Sie mit Ihrem ehemaligen Vermieter reden, ob er sie aus dem Vertrag entlässt. Tut er dies nicht (aus gutem Grund, weil er einen – oft zahlungskräftigeren – Mieter verliert), bleibt die Möglichkeit, mit Ihrem ehemaligen Partner eine gemeinsame Erklärung gegenüber dem Vermieter abzugeben, dass das Mietverhältnis mit einem Partner alleine fortgeführt wird gemäß § 1568 a III Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dann wird das Mietverhältnis mit einem Partner alleine fortgeführt.
Dasselbe gilt, wenn zuvor ein Wohnungszuweisungsverfahren stattgefunden hat, also wenn das Gericht beim Streit, wer in der Wohnung bleiben darf, entschieden hat, dass die Wohnung einem Partner zugewiesen wird. Mit der rechtskräftigen Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren setzt ein Mieter ein vorher gemeinsames Mietverhältnis alleine fort (§ 1568 a Abs. 3 Nr. 2 BGB). Dagegen kann der Vermieter nichts machen.
3. Kommt keine Einigung mit meinem Partner zustande, kann ich ihn dann zwingen, die Wohnung zu kündigen?
Während des ersten Trennungsjahres kann der Partner nicht gezwungen werden, die Wohnung zu kündigen. Ist das Trennungsjahr abgelaufen, kann der ausgezogene Partner auf Zustimmung zur Kündigung der Ehewohnung klagen.
4. Kann derjenige, der nach der Trennung in der Ehewohnung bleibt, nur die Hälfte der Miete bezahlen?
Nein, jeder Mieter haftet auf die volle Miete, das heißt, wenn er die Miete nicht vollständig bezahlt, kann der Vermieter kündigen. Der Vermieter kann nicht gezwungen werden, die andere Hälfte der Miete vom ausgezogenen Partner einzuholen.
5. Ich bezahle die Miete, obwohl ich ausgezogen bin. Kann ich diese bei der Unterhaltszahlung abziehen?
Ja, Miete und Nebenkosten gehören zu den Lebenshaltungskosten, die jeder Partner selbst zu tragen hat. Zahlt derjenige, der ausgezogen ist, die Miete weiter, kann er diesen Betrag von seinem Nettoeinkommen bei der Unterhaltsberechnung in Abzug bringen. Das gilt für Kindes- und Ehegattenunterhalt. Werden auch die verbrauchsabhängigen Nebenkosten bezahlt, können diese direkt von dem Betrag abgezogen werden, der als Unterhalt geschuldet wird.
6. Ist es günstiger, die Hälfte der Miete zu bezahlen oder den Abzug beim Unterhalt vorzunehmen?
Das kommt darauf an! Wenn der Ehegattenunterhalt, der ohne Vorwegabzug der Mietzahlung geringer ist als die halbe Miete, ist es besser, den Ausgleich nicht über den Unterhalt zu regeln.
Fazit: Versuchen Sie, sich mit Ihrem Partner zu einigen über die Ehewohnung. Wenn das möglich ist, geben Sie Ihrem Vermieter gegenüber eine gemeinsame Erklärung ab, dass die Wohnung nur noch von einem Partner bewohnt wird. Sollten Sie sich nicht einigen können, ist es ratsam, ein Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung anhängig zu machen, dann ist der Beschluss des Gerichts ebenfalls bindend.