Der Auszug aus dem Elternhaus ist für junge Menschen ein großer Schritt in Richtung Selbstständigkeit. Aber wie ist eigentlich die rechtliche Lage, darf ich als Minderjährige/r ausziehen?
Für manche kann der Auszug gar nicht früh genug kommen – sie möchten allein wohnen, obwohl sie noch nicht volljährig sind. Doch: Bis zur Volljährigkeit haben die Eltern die Erziehungspflicht und damit einher geht auch das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das bedeutet, sie dürfen festlegen, wo du wohnst, auch wenn du bereits 16 oder 17 Jahre alt bist. Für einen Auszug als Minderjährige/r ist deshalb das Einverständnis deiner Eltern notwendig. Hast du dieses Einverständnis, kannst du auch mit 16 ausziehen – zum Beispiel, wenn du eine Ausbildung an einem anderen Ort als deinem bisherigen Wohnort beginnst.
Sollten deine Eltern dem Auszug nicht zustimmen, kann das Jugendamt zurate gezogen werden, da dann ein Beschluss des Familiengerichts notwendig ist. Dieses kann den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entziehen, jedoch nur in schweren Fällen von Gefährdung.
Kein Mietvertrag ohne die Eltern
Als Minderjährige/r gestaltet sich das Ausziehen auch deshalb als komplizierter, weil du noch keine Verträge ohne die Zustimmung deiner Eltern abschließen darfst. Dazu zählt der Mietvertrag, aber auch Verträge mit Telefongesellschaften oder Stromversorgern. Sind deine Eltern also einverstanden mit dem Auszug, müssen sie alle Verträge unterzeichnen. Alternativ können deine Eltern dir eine Einwilligung ausstellen, in der steht, dass sie einverstanden sind, dass du den Mietvertrag unterschreibst.
Bürgschaft der Eltern
Die meisten Vermieter wünschen außerdem eine Bürgschaft der Eltern. Diese dient dem Vermieter als Sicherheit, denn damit kommen Eltern dann finanziell auf, wenn du als Kind die Miete, die Nebenkosten oder selbst verschuldete Schäden nicht zahlen kannst.
Anspruch auf finanzielle Unterstützung
Wenn du Minderjährig bist, sind deine Eltern unterhaltspflichtig. Wenn du dich in Ausbildung befindest und nicht mehr zu Hause wohnst, kannst du Berufsausbildungsbeihilfe beantragen. Hier findest du weitere Infos zu finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten während der Ausbildung. Und hier findest du weitere Tipps für die Wohnungssuche.
Kommentare zu diesem Artikel (2)
2 Kommentare zum Artikel "Von zu Hause ausziehen als Minderjährige/r! Was muss ich beachten?" Sara 31.10.2020 13:23 Ich will ausziehen✌🏻 Lisa 06.12.2020 12:55 Ich kann es kaum erwarten auszuziehen. Schon als kleines Kind wollte ich unbedingt ausziehen und meine eigenen Vorstellungen eines Hauses oder einer Wohnung nachgehen. Ich bin aber erst 14, deshalb kann ich das frühstens in 2 Jahren.
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Kommentar: Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein.Ich stimme zuDieses Formular erfasst Ihren Namen, E-Mail-Adresse, IP-Adresse und Inhalt, damit wir die auf der Website platzierten Kommentare verfolgen können. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.Sie sollten zum Ausziehen die nötigen Voraussetzungen haben
- Wenn Sie noch nicht volljährig sind, bestehen nicht besonders viele Möglichkeiten, von zu Hause auszuziehen. Dann haben Ihre Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Sie. Die einzige Möglichkeit wäre hier, dass Sie sich an das Jugendamt wenden. Wenn von dort ein Verbleib im Haushalt der Eltern als nicht mehr zumutbar angesehen wird, dann können Sie mit Unterstützung des Jugendamtes ausziehen.
- Wenn Sie ausziehen wollen, so müssen auch Möglichkeiten bestehen, Ihre Wohnung einzurichten. Denn nur dann, wenn Sie Hartz IV bekommen, haben Sie Anspruch auf einen zusätzlichen Zuschuss für die Einrichtung. Hier kann es allerdings eine Lösung sein, ein möbliertes Zimmer anzumieten oder in eine WG oder ein Studentenwohnheim zu ziehen.
- Eine eigene Wohnung zu haben, bedeutet auch Verpflichtung. Sie müssen sich dann alleine um das Kochen, die Wäsche, Mietzahlungen etc. kümmern. Sie sollten andere, Ihnen nahestehende Menschen fragen, ob diese der Meinung sind, dass Sie bereits in der Lage sind, eine eigene Wohnung zu bewohnen.
Die einfachste Lösung: Unterhalt
- Volljährige Kinder, die noch zur Schule gehen oder in der Ausbildung sind, haben Anspruch auf Unterhalt von den Eltern. Der Unterhaltsanspruch erlischt erst, wenn das Kind seine Ausbildung nicht mehr zielstrebig verfolgt oder diese schon abgeschlossen hat.
- Achtung: Im Zweifelsfall haben die Eltern ein "Unterhaltsbestimmungsrecht": Diese können festlegen, ob sie den Unterhalt in bar oder als Naturalunterhalt leisten wollen. Dies muss für das Kind allerdings auch zumutbar sein.
- Eine Unterhaltspflicht der Eltern erstreckt sich immer auf beide Elternteile entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. Wenn Sie also bisher bei nur einem Elternteil gelebt haben, wird dieses mit Ihrem Auszug barunterhaltspflichtig - unabhängig davon, ob ein Elternteil schon die ganze Zeit Barunterhalt geleistet hat.
- Wenn Ihre Eltern Ihnen keinen Barunterhalt leisten können, dann können Sie bei der Kindergeldkasse einen "Abzweigungsantrag" stellen, damit wenigstens das Kindergeld direkt an Sie ausgezahlt wird. Grundsätzlich bleiben aber auch mit Ihrem Auszug Ihre Eltern Anspruchsberechtigte für das Kindergeld.
- Wenn Sie über "normales" Einkommen verfügen, haben Sie außerdem Anspruch auf Wohngeld, das Sie bei der Kommune beantragen können.
Wohngeld und Kindergeld - so finanzieren Sie den Auszug Leider bekommen Sie als unter 25jähriger kein Hartz IV, wenn Sie auf die Wohnung der Eltern …
Ganz ohne Geld geht's mit Hartz IV
- Nach dem Gesetz haben Sie im Regelfall keinen Anspruch auf Hartz IV und eine eigene Wohnung, wenn Sie noch nicht 25 Jahre alt sind (§ 22 Abs. 5 SGB II).
- Es gibt Ausnahmen: Wenn Sie zur Aufnahme einer Arbeitsstelle umziehen müssen oder beispielsweise mit Ihrem Partner und einem gemeinsamen Kind zusammenziehen, geht es auch unter 25 Jahre.
- Auch dann, wenn Sie "aus schwerwiegenden sozialen Gründen" nicht mehr zu Hause wohnen können, kann unter Umständen das Jobcenter einen Auszug bewilligen. Damit ist vor allem gemeint, wenn Sie schwerwiegende Differenzen mit Ihren Eltern haben. Hier ist es aber wichtig, dass Sie beispielsweise eine Stellungnahme des Jugendamtes oder anderer Behörden haben. Die Schwierigkeiten müssen wirklich schon schwerwiegend sein.
- Auch dann, wenn Ihre Eltern es ablehnen, Sie weiterhin in ihrem Haushalt zu beherbergen, haben Sie einen Anspruch auf Hartz IV.
In der Ausbildung nicht zu Hause bleiben
- Wenn Sie zur Schule gehen oder sich im Studium oder der Berufsausbildung befinden, brauchen Sie nicht mehr zu Hause bleiben. Dann können Sie auch dann ausziehen, wenn Sie noch nicht 25 Jahre alt sind.
- Für Schüler und Studenten kann BAföG beim BAföG-Amt beantragt werden, Auszubildende erhalten Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), die von der Agentur für Arbeit gezahlt wird. Da in beiden Leistungen schon ein Anteil für die Mietkosten enthalten ist, haben Sie dann keinen Anspruch auf Wohngeld.
- In besonderen Ausnahmefällen können Sie trotz BAföG und BAB noch einen Anspruch auf Hartz IV haben.
- Um Ihre Wohnung auszustatten, können Sie beispielsweise im Internet teilweise sehr günstig Gebrauchtmöbel kaufen.