Das materielle Recht sagt, was rechtens ist, das formelle Recht, auch Verfahrensrecht genannt, sagt, wie das Recht durchgesetzt werden muss. Im öffentlichen Recht tritt der Staat verfügend und im Verletzungsfall strafend dem Bürger gegenüber (vertikales Verhältnis). Im Zivilrecht treten sich Private im Widerstreit gegenüber (horizontales Verhältnis). Im Verletzungsfall muss der (private) Verletzte gegen die (privaten) Verletzer klagen.
Im öffentlichen Recht gibt es eine Vielzahl von orts-, medien- oder branchenbezogenen Sondervorschriften (siehe Kapitel Sondervorschriften). In der redaktionellen Kommunikation von Radio und TV gilt zudem die Pflicht zur sachgerechten Berichterstattung für Medienschaffende (Art. 93 BV), konkretisiert in den programmrechtlichen Vorschriften im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (Art. 4 ff. RTVG/Bundesgesetz über Radio und Fernsehen). Der institutionelle Rahmen und das öffentliche Medienrecht stehen indes nicht im Zentrum dieses Online-Buches. Wer diese Seite des Medienrechts vertiefen will, ist bei den folgenden Plattformen gut bedient:
Tipp: Bundesamt für Kommunikation (bakom.ch); öffentliches Medienrecht (F. Zeller, Universität Bern)
Im formellen Bereich konnten 2011 endlich gesamtschweizerische Prozessordnungen in Straf- und Zivilverfahren eingeführt werden (Bundeskompetenz): Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) lösten die kantonalen Zivil- und Strafprozessordnungen ab.
Alle bisher erwähnten materiellen und formellen Gesetze – sowie noch einige dazu – kommen auch auf Projektarbeit und die Kommunikationsarbeit zur Anwendung. Wer projektiert und kommuniziert, muss demzufolge unter Umständen eine ganze Reihe von Gesetzen beachten. Die Sache wird kompliziert durch die Tatsache, dass das Gesetz oft nur „Blankettnormen“ (sog. Generalklauseln) enthält. Der Richter muss im Einzelfall (case law) entscheiden, was rechtens ist. Art. 28 ZGB: „Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, den Richter anrufen“. Was alles unter den Begriff „Persönlichkeit“ und „Persönlichkeitsrechte“ fällt, bleibt dem Entscheid der Gerichte und der Wissenschaft überlassen.
Verordnungen sind rechtsetzende Erlasse, welche der Verfassung und dem Gesetz nachgeordnet sind. Sie führen die gesetzlichen Bestimmungen aus und ergänzen und vervollständigen diese.Inhalt
- I. Verordnungsarten
- II. Publikation
I. Verordnungsarten
Verordnungen lassen sich unterscheiden nach den Kriterien
- Verordnungsgeber,
- Verordnungsadressaten,
- Verordnungsgrundlage und
- dem inhaltlichen Verhältnis der Verordnung zum Gesetz.
I.1. Kriterium «Verordnungsgeber»
Verordnungen können von folgenden Behörden erlassen werden
- Regierung, d. h. dem Bundesrat,
- Gerichte,
- Parlament.
Die meisten Verordnungen werden von der Regierung erlassen.
I.2. Kriterium «Verordnungsadressaten»
Verwaltungsverordnungen richten sich an die Behörden. Sie umfassen Anordnungen (Weisungen, Dienstreglemente, Anleitungen, Kreisschreiben, Leitfäden usw.), die für untere Verwaltungseinheiten verbindlich sind. Sie bilden das sogenannte «Innenrecht».
Rechtsverordnungen richten sich an die Allgemeinheit. Sie begründen Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürgern oder regeln die Organisation und das Verfahren von Behörden.
I.3. Kriterium «Verordnungsgrundlage»
Selbstständige Verordnungen stützen sich direkt auf die Verfassung. Unselbstständige Verordnungen werden von der zuständigen Behörde gestützt auf eine Ermächtigung in einem Erlass unterhalb der Verfassungsstufe, in der Regel ein Gesetz, erlassen.
Die meisten Verordnungen sind unselbstständige Verordnungen.
I.4. Kriterium «inhaltliches Verhältnis» zum Gesetz
Vollziehungsverordnungen führen die gesetzlichen Bestimmungen aus. Gesetzesvertretende Verordnungen ergänzen die gesetzlichen Bestimmungen.
Die Grenze zwischen Vollziehungsverordnungen und gesetzesvertretenden Verordnungen ist fliessend.
II. Publikation
Rechtsverordnungen werden wie Bundesgesetze in der Amtlichen Sammlung (AS) veröffentlicht und in die Systematische Sammlung (SR) aufgenommen. Wichtige Verwaltungsverordnungen werden im Internet veröffentlicht.
Quellen
- Ulrich Häfelin, Walter Haller, Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Schulthess 2016, § 62, S. 569 ff.
- Pierre Tschannen, Ulrich Zimmerli, Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Stämpfli Verlag AG Bern 2011, § 14, S. 95 ff.
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Folgende Faktenblätter könnten für Sie auch von Interesse sein
Verordnungsgebung
Die meisten Verordnungen werden von der Regierung erlassen. Es gibt aber auch Gerichts- und Parlamentsverordnungen.
Bundesverfassung
Die Bundesverfassung bildet die rechtliche Grundordnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Sie regelt das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen, den Aufbau und die Zuständigkeiten der Bundesbehörden sowie die grundlegenden Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger.
Bundesgesetze
Bundesgesetze stehen in der Normenhierarchie zwischen der Verfassung und den Verordnungen. Sie konkretisieren die Verfassung und werden wiederum durch Verordnungen konkretisiert.