Wann ist in sachsen feiertag wenn in bayern nicht

Wann ist in sachsen feiertag wenn in bayern nicht
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Es gibt immer mehr Lebenssituationen in denen der Arbeitnehmer in unterschiedlichen Bundesländern wohnt und arbeitet. Gerade in den Zeiten, in denen es vermehrt zur Arbeit im Home Office oder mobilen/hybriden Arbeiten kommt, ist die Klärung solcher Fragen von Bedeutung. 

Klar und eindeutig ist es, wenn es um die bundesweit geltenden Feiertage geht, wie Weihnachten, Neujahr, Ostern, der Tag der Deutschen Einheit. Diese gelten bundesweit. An dem Feiertag hat der Arbeitnehmer frei, egal wo er wohnt und arbeitet. Auf das Auseinanderfallen von Arbeitsort und Wohnort kommt es nicht an. 

Was ist aber mit den Feiertagen, die es nur in bestimmten Bundesländern gibt?

Hierzu gehören folgende Feiertage:

  • Heilige Drei Könige am 06. Januar: Gilt nur in Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt als Feiertag.
  • Fronleichnam: Gilt nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und regional in Sachsen und Thüringen als Feiertag.
  • Allerheiligen: Gilt nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland als Feiertag.
  • Buß- und Bettag: Gilt nur in Sachsen als Feiertag.

Es sind also nicht wenige Feiertage die nicht bundeseinheitlich geregelt sind. Bei diesen Feiertagen kommt es auf den Arbeitsort und nicht den Wohnort des Arbeitnehmers an. Es kommt auch nicht auf den Unternehmenssitz des Arbeitgebers an, wenn dieser an verschiedenen Standorten in mehreren Bundesländern Niederlassungen hat. Der Arbeitnehmer darf an Feiertagen am konkreten Arbeitsort nicht arbeiten, auch wenn der Tag am Betriebssitz des Arbeitgebers oder Wohnsitz des Arbeitnehmers kein Feiertag ist. Der Arbeitnehmer muss jedoch arbeiten, wenn an seinem Wohnsitz ein Feiertag ist aber nicht an seinem Arbeitsort. Das bedeutet also: Wohnt der Arbeitnehmer in Bayern, arbeitet aber in Hessen, muss er am 06.01. eines Jahres (Heilige Drei Könige) arbeiten. Ist es umgekehrt, er wohnt in Hessen, arbeitet in Bayern, so hat er am 06.01., im Gegensatz zu seinen Nachbarn, frei. Die letzte Variante ist, der Arbeitnehmer wohnt in Hessen, arbeitet für ein Bayerisches Unternehmen, arbeitet aber ausschließlich oder zumindest an dem Tag (06.01.) regelmäßig im Homeoffice in Hessen, so ist für ihn der 06.01. kein Feiertag.

Differenzieren muss man noch, ob mit dem Arbeitnehmer tatsächlich auch das Arbeiten im Homeoffice vereinbart wurde. Nur in diesem Fall hat er einen tatsächlichen Arbeitsplatz an seinem Wohnort, in seiner Wohnung. Ist stattdessen nur die Präsenzpflicht beim Arbeitgeber aufgehoben und mobiles Arbeiten erlaubt, also ohne festen regelmäßigen Arbeitsplatz in der Wohnung, wird wieder bei der Feiertagsregelung auf den Tätigkeitsort des Arbeitnehmers abzustellen sein. Dieser wird regelmäßig beim Arbeitgeber anzunehmen sein. 

Abschließend sollte man sich merken, dass das Feiertagsrecht am Arbeitsort gilt. Das gilt auch, wenn unterschiedliche Feiertagsgesetze auf den Wohnort, Arbeitsort und Unternehmenssitz fallen. 

Wann ist in sachsen feiertag wenn in bayern nicht

Katharina Lohse

Specialist lawyer for labour law *

It was already during her studies and legal practical training in Frankfurt am Main and Berlin that Ms. Katharina Lohse specialised in labour law. Before joining the AfA team, she worked in various smaller and larger law firms, most recently in a law firm in Frankfurt am Main specialising in commercial law. She acquired her qualification as a specialist in labour law in 2007.

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Ein Feiertag bedeutet für Arbeitnehmer einen zusätzlichen freien Tag. Zumindest, wenn dieser in die Woche fällt. Da es in den Bundesländern jedoch unterschiedliche Feiertagsregelungen gibt, stellt sich in Einzelfällen eine wichtige Frage: Was gilt, wenn der Arbeitnehmer in einem Bundesland wohnt und sein Arbeitsplatz sich in einem anderen befindet? Wann hat er frei und wann muss der Arbeitgeber weiter Gehalt zahlen – und wann nicht?

Beispiele für verschiedene Feiertagsregelungen in den Bundesländern

Die praktische Bedeutung dieser Fragen wird insbesondere deutlich bei Außendienstlern und bei der Erlaubnis, im Home-Office zu arbeiten. Teilweise befindet sich dabei der Arbeitnehmer in einem anderen Bundesland als der Sitz seines Arbeitgebers oder auch sein üblicher Arbeitsplatz.

Beispielhaft sind unterschiedliche Feiertagsregelungen bei überwiegend katholischen und überwiegend evangelischen Bundesländern. So sind in Nordrhein-Westfalen zum Beispiel Heilige Drei Könige und Fronleichnam gesetzliche Feiertage, aber in Niedersachsen nicht. Im Saarland und Teilen von Bayern ist Mariä Himmelfahrt ein Feiertag, in den Nachbarländern Rheinland-Pfalz bzw. Hessen und Baden-Württemberg, müssen die Menschen jedoch ganz normal arbeiten.

Solche Beispiele betreffen folgende Feiertage:

  • Heilige Drei Könige am 6. Januar (Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen-Anhalt),
  • Internationaler Frauentag am 8. März (Berlin),
  • Ostersonntag und Pfingstsonntag (Brandenburg – in anderen Bundesländern sind diese Tage ein „normaler“ Sonntag),
  • Fronleichnam (Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland sowie jeweils regional in Sachsen und Thüringen).
  • Friedensfest am 8. August (nur in Augsburg),
  • Mariä Himmelfahrt (Saarland sowie regional in Bayern),
  • Weltkindertag am 20. September (Thüringen),
  • Reformationstag am 31. Oktober (Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen),
  • Allerheiligen am 1. November (Baden-Württemberg Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland)
  • Buß- und Bettag (Sachsen).

Rechtliche Grundlage eindeutig: Es gilt der Arbeitsort

Das ausgeübte sogenannte interlokale Feiertagsrecht der Bundesländer führt zu Unsicherheiten in der Wirtschaft. Die Rechtslage ist jedoch eindeutig. Denn es gilt stets die Regelung am Arbeitsort.

Die Rechtsgrundlage ist jedoch leider etwas ungenau. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntFG oder auch EFZG) behandelt die Arbeit an Feiertagen. In § 2 Abs. 1 EntFG heißt es:

„Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.“

Übersetzt: Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter für Feiertage entlohnen, die auf einen Arbeitstag fallen.

In diesem Zusammenhang ist ebenfalls § 9 Abs. 1 EntFG von Bedeutung. Dort heißt es:

„Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.“

Das heißt: Arbeitnehmer dürfen – bis auf im Gesetz genannte Ausnahmen wie zum Beispiel in Pflegeberufen – an Feiertagen grundsätzlich nicht arbeiten.

Betriebssitz und Arbeitsort

Allerdings behandelt das EntFG an keiner Stelle den Arbeitsort. Diese Lücke greifen verschiedene Kommentare zum Entgeltfortzahlungsgesetz auf wie zum Beispiel Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge in „Kommentar zum EFZG“.

Allgemeine Rechtsauffassung ist: Es gilt stets die Feiertagsregelung am Arbeitsort des Mitarbeiters, nicht die an seinem Wohnsitz.

Mit Arbeitsort wiederum ist grundsätzlich der Betriebssitz gemeint. Dieser kann vom Arbeitsort jedoch abweichen. In diesem Fall ist der regelmäßige Einsatzort entscheidend. Zwei Beispiele:

  • Für Außendienstmitarbeiter gilt zum Beispiel die Feiertagsregelung in dem Bundesland, in dem sie abweichend vom Firmensitz tätig sind. Arbeitet ein Mitarbeiter in Hamburg, muss er zum Beispiel am 6. Januar (Heilige Drei Könige) arbeiten, auch wenn sein Arbeitgeber in Bayern sitzt und dort ein Feiertag ist. Mögliche Ausnahme: Er ist für einen Zeitraum, der den Feiertag enthält, am Firmensitz eingesetzt. Dann hat er frei.
  • Arbeitet ein Mitarbeiter für ein Unternehmen in Nordrhein-Westfalen regelmäßig im Home-Office an seinem Wohnsitz in Hannover, hat er den 31. Oktober (Reformationstag) als niedersächsischen Feiertag frei und erhält Lohn. Ausnahme: Er ist für diesen Tag in die Zentrale nach Nordrhein-Westfalen abkommandiert. Dann muss er dort arbeiten.

Kurz: Es gilt stets die Regelung in dem Bundesland, in dem sich der Arbeitnehmer am entsprechenden Tag zur Arbeit aufhält.

Verträge haben Vorrang

Ein Aspekt bei der rechtlichen Betrachtung ist besonders wichtig. Die gesetzlichen Ausführungen geben einen Rahmen vor. Diesen Rahmen darf der Arbeitgeber nicht durch einzelvertragliche Vereinbarungen unterlaufen.

Aber ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung können detaillierte Ausführungen enthalten, die den Rahmen des Gesetzes genauer definieren und zum Beispiel die Entgeltfortzahlung an Feiertagen betreffen. Zuallererst gilt bei der Bewertung daher stets eine mögliche vertragliche Vereinbarung.

Detaillierte Informationen dazu, was zwingend im Arbeitsvertrag geregelt werden kann und was zudem sinnvoll ist finden Sie unter Arbeitsvertrag.

Nur bei gesetzlichen Feiertagen

Sämtliche Regelungen gelten arbeitsrechtlich nur für durch Bundes- oder Landesrecht festgelegte Feiertage, nicht für kirchliche Feiertage.

Allerdings kann das Landesrecht oder ein Tarifvertrag die Freistellung von Arbeitnehmern mit einer bestimmten Konfession an bestimmten kirchlichen Feiertagen ganz oder für die Dauer eines Gottesdienstbesuchs vorsehen.

Überstunden und Zuschläge

Bei abweichenden Dienst- und Einsatzorten kann es zu einem Konflikt über Feiertagszuschläge oder Überstunden kommen. Auch hier sind die Regelungen eindeutig.

Gilt am Einsatzort ein Feiertag und der Angestellte arbeitet, sammelt er Überstunden an. Zusätzlich besteht ein Anspruch auf vereinbarte Überstunden- sowie Feiertagszuschläge. Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn er nicht arbeitet.

Mehr dazu unter Arbeitszeit, Überstunden und Mehrarbeit im Arbeitsvertrag.

Sonderfall: Feiertage im Ausland

Abweichend von einer bundeslandübergreifenden Konstellation kann es sein, dass ein Arbeitnehmer im Ausland eingesetzt ist. Für Arbeitnehmer gelten jedoch nur inländische Feiertage. Daraus ergeben sich zwei Sonderfälle:

  • Arbeitnehmer müssen zur Arbeit in Deutschland erscheinen, wenn an ihrem Wohnort im Ausland ein Feiertag ist. Es gilt der Arbeitstag in Deutschland.
  • Befindet sich ein Angestellter aus Deutschland im Ausland, gilt § 2 EntFG nicht. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer muss im Ausland auch dann arbeiten, wenn in Deutschland ein Feiertag ist. Allerdings erhält der Angestellte weiterhin Lohn, wenn im Einsatzland ein Feiertag ist und er dadurch nicht arbeiten kann bzw. darf.

Das Wichtigste in Kürze

Arbeiten in anderem Bundesland – welche Feiertage gelten?

Ausschlaggebend ist der Arbeitsort des Arbeitnehmers, damit ist grundsätzlich der Betriebssitz des Arbeitgebers gemeint. Weicht der Arbeitsort vom Betriebssitz ab, ist der regelmäßige Einsatzort entscheidend.

Welche Feiertage gelten bei Entsendung?

Da für Arbeitnehmer nur die inländischen Feiertage gelten, ergeben sich hier zwei Sonderfälle: Ist Feiertag in Deutschland, aber im Einsatzland nicht, muss normal gearbeitet werden. Ist Feiertag im Einsatzland muss der Arbeitnehmer entweder zur Arbeit in Deutschland oder erhält im Einsatzland weiter Lohn, wenn er durch den Feiertag dort nicht arbeiten kann.

Titelbild: mojo cp/ shutterstock.com

Welchen Feiertag gibt es nur in Sachsen?

Nach der Wiedervereinigung wurde der Buß- und Bettag auch von allen neuen Bundesländern übernommen und war somit ab 1990 ein deutschlandweiter Feiertag. Seit 1995 ist er nur noch in Sachsen gesetzlicher Feiertag.

Haben alle Bundesländer gleich viele Feiertage?

Über jeweils zwölf Feiertage dürfen sich die Einwohner in Bayern und Baden-Württemberg freuen. In den meisten Bundesländer gibt es 2022 zehn gesetzliche Feiertage, darunter in den Stadtstaaten Hamburg, Berlin und Bremen.

Welche Feiertage hat nur Bayern?

Allerheiligen ist in ganz Bayern arbeitsfrei und schulfrei. Am 1. November werden alle Heiligen der katholischen Kirche geehrt. Dieser Feiertag gilt nur in den wenigsten Bundesländern in Deutschland.

In welchen Bundesländern ist Feiertag?

Wo ist heute ein Feiertag in Deutschland? Nirgends, heute ist KEIN gesetzlicher Feiertag in Deutschland.