Unterschied ist oft der beste zeugen

Wenn Sie von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft als Zeuge vorgeladen werden, geht die Behörde davon aus, dass Sie etwas zur Aufklärung einer Straftat beitragen können. In der Regel werden Sie in etwa wissen, worum es in der Vernehmung genau gehen. Keine Probleme werden Sie haben, wenn Sie als unbeteiligter Zeuge befragt werden sollen, etwa weil Sie einen Autounfall beobachtet haben. Anders ist es aber, wenn die Vernehmung Ihren eigenen Lebensbereich berührt.

Müssen Sie gegen ein Familienmitglied oder den besten Freund aussagen? In welchen Fällen müssen Sie zur Vernehmung erscheinen? Was ist generell zu beachten, wenn Sie von der Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht als Zeuge vorgeladen werden?

Bei der Polizei ist nicht alles freiwillig

Grundsätzlich sind Sie nicht dazu verpflichtet, bei der Polizei als Zeuge auszusagen. Etwas anderes gilt aber, wenn die Staatsanwaltschaft die Polizei mit Ihrer Vernehmung beauftragt hat. In diesem Fall wird die Polizei Sie unter Hinweis auf Ihre Aussagepflicht vorladen.

Hinweis

Die Polizei könnte auf die Idee kommen, Sie als Zeuge zu laden, um Anhaltspunkte für strafrechtliche Ermittlungen gegen Sie zu ermitteln. Daher der dringende Rat, mit einer Vorladung nicht leichtfertig umzugehen und sich im Zweifel rechtlich beraten zu lassen.

Ausnahmen von der Pflicht zum Erscheinen

Wenn Sie trotz einer bestehenden Verpflichtung zur Aussage nicht erscheinen, kann die Staatsanwaltschaft ein Ordnungsmittel gegen Sie festsetzen. Wenn Sie also keine Zeit haben, zu einem Termin zu gehen, sollten Sie frühzeitig versuchen, mit dem zuständigen Beamten zu sprechen, um ihn zu einer Verlegung zu bewegen. Es gilt aber, dass die Polizei Ihrer Bitte nicht in jedem Fall entsprechen muss.

Die Pflicht zum Erscheinen geht privaten Pflichten regelmäßig vor. Ausnahmen können für besondere einmalige Ereignisse wie die Eheschließung oder Taufe eines nahen Angehörigen gelten, teilweise auch bei bereits gebuchtem Urlaub. Sind Sie erkrankt, müssen Sie ebenfalls nicht erscheinen, sollten sich aber vom Arzt eine Vernehmungsunfähigkeit attestieren lassen und die Polizei entsprechend informieren. Bei unaufschiebbaren beruflichen Pflichten sind Zeugen grundsätzlich genügend entschuldigt, wenn ihm durch die Wahrnehmung der Zeugenpflicht unzumutbare Nachteile entstehen, beispielsweise wenn eine Kündigung droht.

Wann Sie nicht aussagen müssen

Wenn Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen können, beispielsweise weil sich die Ermittlungen gegen einen nahen Verwandten oder den Ehepartner richten, sind Sie nicht zur Aussage verpflichtet. Auch wenn Sie sich mit einer Aussage möglicherweise selbst belasten, können Sie die Aussage verweigern. In diesen Fällen sollten Sie sich vorher bei einem kompetenten Strafverteidiger über Ihre Rechte informieren.

Mögliche Folgen falscher Angaben bei der Polizei

Unwahre Angaben gegenüber der Polizei stellen keine uneidliche Falschaussage dar, auch ein Meineid kann hier nicht begangen werden, was aber nicht bedeutet, dass Sie straflos lügen können. Eine falsche Aussage bei der Polizei kann in verschiedener Hinsicht strafbar sein, beispielsweise wenn Sie andere fälschlicherweise einer Straftat bezichtigen (falsche Verdächtigung gemäß §164 StGB) oder durch Ihre falsche Aussage ein Täter nicht bestraft werden kann (Strafvereitelung gemäß § 258 StGB) oder Sie dem Täter dabei behilflich sind, ihm die Vorteile der Tat zu sichern (Begünstigung gemäß § 257 StGB).

Im Zweifel sollten Sie einen Zeugenbeistand mitnehmen

Müssen Sie als Zeuge bei der Polizei aussagen, können Sie einen Zeugenbeistand mitnehmen. Vor allem wenn zu erwarten ist, dass Sie sich mit einer Aussage selbst belasten können, ist dringend anzuraten, sich von einem Anwalt zur Vernehmung begleiten zu lassen. Denn wenn etwas in der Vernehmung in die falsche Richtung läuft, kann dieser sofort reagieren. Sind Sie jedoch alleine im Gespräch, können Sie sich „um Kopf und Kragen reden“.

Sollten Sie doch alleine gegangen sein und merken, dass etwas schief läuft, bitten Sie um eine Unterbrechung der Vernehmung, im Zweifelsfall müssen Sie (im Wissen, dass dies möglicherweise die Anwendung von Ordnungsmitteln zur Folge hat) die Aussage verweigern.

Spätestens, wenn die Beamten Sie darüber belehren, dass Sie nunmehr Beschuldigter einer Straftat sind, sollten Sie von Ihrem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch machen. Sie müssen als Beschuldigter nichts sagen und den größten Gefallen tun Sie sich, wenn Sie schweigen. Unabhängig von der Frage, ob Sie als Beschuldigter belehrt wurden oder nicht, müssen Sie Ordnungsmittel nicht befürchten, wenn erkennbar ist, dass die Polizei Sie als Verdächtigen einer Straftat angesehen hat.

Als Zeuge bei Staatsanwaltschaft und Gericht

Anders als bei der Polizei müssen Zeugen einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht in jedem Fall nachkommen. Sie müssen also zu dem Termin erscheinen und hier auch wahrheitsgemäß aussagen. Von der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage gelten die gleichen Ausnahmen wie gegenüber der Polizei. Wenn Sie

  • Angehöriger des Beschuldigten,
  • Berufsgeheimnisträger oder dessen Berufshelfer sind oder
  • sich durch Ihre Aussage selbst oder einen Angehörigen belasten würden,

können Sie auch gegenüber Staatsanwalt und Richter schweigen.

Wer Angehöriger oder Angehörige ist, regelt § 52 der Strafprozessordnung (StPO). Ein Zeugnisverweigerungsrecht haben hiernach Verlobte, Ehe- und LebenspartnerInnen oder wer mit der bzw. dem Beschuldigten „in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war“. Eine praktische Übersicht haben die Kolleginnen und Kollegen vom AnwältInnenbüro Kreuzstraße aus Bremen veröffentlicht.

Berufsgeheimnisträger sind besondere Berufsgruppen, deren Vertraulichkeit besonders geschützt ist, z.B. Ärzte, Rechtsanwälte und Journalisten. Darüber hinaus sind auch deren Berufshelfer geschützt. Die gesetzliche Regelung findet sich in den §§ 53, 53 a StPO, soll hier nicht näher vertieft werden.

„Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.“

§ 55 StPO

Sie können aber nicht einfach behaupten, dass eine solche Gefahr besteht, sondern müssen dies gegebenenfalls plausibel erläutern. Im Zweifel sollten Sie sich – Sie ahnen es – vorher anwaltlich beraten lassen.

Update vom 07.09.2017: Mit dem „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ sind Zeugen nunmehr in manchen Fällen zu einer Aussage bei der Polizei verpflichtet. Der Beitrag wurde daher aktualisiert.

Über den Autor

Dr. Jasper Prigge, LL.M., ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Er berät Unternehmen und Verbände vor allem in Fragen des Urheberrechts und IT-Rechts. Weitere Schwerpunkte sind das Presserecht und Krisenkommunikation.

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