Sind 2 Tests an einem Tag erlaubt?

Informationen und Regeln zum Schuljahr 2022/2023

Im gesamten öffentlichen und gesellschaftlichen Leben sehen wir aufgrund der Corona-Situation und der gesamten Infektions- und Krankenhauslage derzeit nur wenige Einschränkungen. Deshalb soll auch das neue Schuljahr im Regelbetrieb starten. Unser Ziel ist es, den schulischen Regelbetrieb mit allen unterrichtlichen wie außerunterrichtlichen Angeboten und sozialen Kontakten durchgängig zu gewährleisten, um den Zugang von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu Bildung und sozialem Miteinander und Teilhabe sicherzustellen. In den Schulen bedeutet das keine Veränderungen zu den Wochen vor den Sommerferien.

Ausblick auf Herbst und Winter:

Wir haben gesehen, wie wichtig die Schulen für Kinder und Jugendliche sind, deshalb wollen wir auch in diesem Herbst und Winter großflächige Schulschließungen unbedingt vermeiden. Ob und welche konkreten Maßnahmen ab Oktober durch die Länder erlassen werden können und ggf. erforderlich werden hängt vom dann gültigen Bundesinfektionsschutzgesetz und der Infektionsdynamik ab. Das Bildungs- und Gesundheitsministerium sind zu diesen Fragen weiterhin in engem Austausch, auch mit einer Gruppe von Experten, die uns schon seit geraumer Zeit beratend zur Seite steht. Falls sich Änderungen ergeben, werden wir Sie zeitnah informieren.

Auch der Hygieneplan-Corona wird bei verändertem Infektionsgeschehen oder bei Veränderungen der Rechtslage ggf. aktualisiert. Auch hier halten wir Sie natürlich auf dem Laufenden.

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Es gelten weiterhin die Vorgaben des aktuellen Hygieneplans: Dazu gehören die Einhaltung der persönlichen Hygiene und das infektionsschutzgerechte Lüften der Unterrichtsräume.

Personen, die mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert sind (positiv getestete Personen) sowie „Covid 19-Krankheitsverdächtige“, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere Husten, Fieber, Schnupfen, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen und für die entweder das zuständige Gesundheitsamt einen PCR-Test angeordnet hat oder die sich aufgrund der typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einem PCR-Test unterzogen haben, dürfen die Schule nicht betreten. Bei „Krankheitsverdächtigen“ gilt dies solange, bis ein negatives PCR-Testergebnis den Krankheitsverdacht aufgehoben hat. Im Falle eines positiven Testergebnisses gilt eine Isolationspflicht nach der Absonderungsverordnung.

Bei neu auftretenden Symptomen einer Atemwegserkrankung, wie z. B. Schnupfen, Halsschmerzen oder Husten gilt weiterhin, dass – unabhängig vom Impfstatus und auch bei negativem COVID-19 Antigen-Schnelltestergebnis – alle Betroffenen die Schule zunächst nicht besuchen sollen, solange nicht der Gesundheitszustand – ggf. durch einen Arztbesuch – abgeklärt wurde. Das bedeutet: Wer krank ist, bleibt zuhause. (siehe Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Erkältungs-/Krankheitssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Kitas und Schulen in Rheinland-Pfalz)

Zusätzlich gilt die Empfehlung zum freiwilligen Tragen einer Maske.

Seit Frühjahr 2022 gibt es keine Masken- oder Testpflicht mehr in Schulen, weder für Schülerinnen und Schüler noch für das Personal. 

Das freiwillige Tragen einer Maske ist selbstverständlich weiterhin erlaubt. Denn auch weiterhin bleiben Masken ein gutes Hilfsmittel, um sich gegen Infektionen zu schützen. 

Von anlasslosen Testungen in Schulen raten wichtige Fachgesellschaften (die Deutsche Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie (DGPI), die Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH), die Deutsche Gesellschaft für Pädiatrische Kardiologie (DGPK) und der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ)) ab. Auch der Corona-ExpertInnenrat der Bundesregierung empfiehlt, Testung von Kindern und Jugendlichen auf symptomatische Fälle zu beschränken.  Eine Testpflicht an Schulen gibt es daher nicht.

Personen (Schülerinnen, Schüler, Personal) deren Selbsttest ein positives Ergebnis aufweist, sind verpflichtet, unverzüglich eine bestätigende Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) vornehmen zu lassen. Ist das Ergebnis des vorgenommenen Tests positiv, muss sich die positiv getestete Person in die Absonderung begeben bzw. in Absonderung verbleiben, es gelten dann die entsprechenden Regelungen für positiv getestete Personen. (siehe "Wann darf die Absonderung beendet werden?")

Jede Person, die die Mitteilung eines positiven Testergebnisses aufgrund eines PCR-Tests oder eines durch geschultes Personal vorgenommenen PoC-Antigentests erhalten hat, gilt als positiv getestete Person und muss sich unverzüglich in Absonderung begeben. (siehe „Wann darf die Absonderung beendet werden?“)

Nach der aktuellen Absonderungsverordnung gilt für infizierte Personen eine Absonderungspflicht von fünf Tagen, wobei in den letzten 48 Stunden vor Beendigung der Absonderung keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegen haben dürfen; die Absonderung endet spätestens nach Ablauf von zehn Tagen. Eine Freitestung ist nicht mehr vorgesehen.

Kontaktpersonen und Hausstandsangehörige sind nicht mehr quarantänepflichtig. Dies betrifft nicht nur die Personengruppe der Kinder und Jugendlichen, sondern alle Personen.

Für ungeimpfte Personen aller Altersgruppen zeigt sich weiterhin ein deutlich höheres Risiko für eine schwere Verlaufsform der COVID-19-Erkrankung. Die Impfung hat aufgrund ihrer hohen Schutzwirkung vor einem schweren Verlauf daher auch bei Erkrankungen durch die Omikron-Variante nicht an Bedeutung verloren. Über das Impfen haben wir Sie im Schreiben Informationen zur COVID-19-Impfung und zur Grippeschutzimpfung informiert.

Grundsätzlich gilt: 

Eine Auffrischungsimpfung erhöht den Impfschutz wieder deutlich

Eine Auffrischimpfung (Boosterimpfung) wird empfohlen:

  • für alle Geimpften ab 18 Jahren mindestens drei Monate nach der letzten Impfung.
  • für Kinder und Jugendliche von 12 bis 17 Jahren in einem Zeitfenster von drei bis sechs Monaten nach der letzten Impfung. Dabei sollen Kinder und Jugendliche mit Vorerkrankungen möglichst frühzeitig ihre Auffrischimpfung bekommen.
  • für Kinder mit Vorerkrankungen zwischen 5 und 11 Jahren. Sie sollen eine Grundimmunisierung mit zwei Impfungen sowie eine Auffrischimpfung erhalten. Gesunde Kinder, die eine einmalige oder bereits eine zweimalige Impfung erhalten haben, sollen zunächst nicht erneut geimpft werden.

Eine zweite Auffrischimpfung (4. Impfung oder 2. Boosterimpfung) wird empfohlen:

  • für Personen über 60 Jahre, für Bewohner und Betreute in Alten- und Pflegeheimen sowie Menschen mit Immunschwäche-Krankheiten ab fünf Jahren.
  • Wer nach der dritten Impfung bereits an Corona erkrankt war, dem empfiehlt die STIKO derzeit keine zusätzliche vierte Impfung.

COVID-19-Impfungen für Kinder ab fünf Jahren werden empfohlen:

  • Für alle 5 – 11-jährigen Kinder ohne Vorerkrankungen empfiehlt die STIKO derzeit eine Impfstoffdosis, um eine möglichst gute Basisimmunität aufzubauen.
  • Bei individuellem Wunsch von Kindern und Eltern bzw. Sorgeberechtigten kann die vollständige COVID-19-Grundimmunisierung mit zwei Impfungen auch bei 5 – 11-jährigen Kindern ohne Vorerkrankungen nach ärztlicher Aufklärung erfolgen.
  • Zusätzlich empfiehlt die STIKO Kindern mit Grunderkrankungen, die ein erhöhtes Risiko für schwere COVID-19-Verläufe haben, eine Grundimmunisierung mit 2 Impfungen sowie zwei Auffrischimpfungen.
  • Kinder ohne Vorerkrankungen, in deren Umfeld sich Angehörige oder andere Kontaktpersonen mit hohem Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf befinden, die durch eine Impfung selbst nicht sicher geschützt werden können, sollen eine Grundimmunisierung mit 2 Impfstoffdosen bekommen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.impfen.rlp.de

Das regelmäßige infektionsschutzgerechte Lüften bleibt weiterhin ein ganz wesentlicher Baustein im Schulalltag und der Pandemiebekämpfung. Im Hinblick auf eine mögliche Energieknappheit im Herbst und Winter besteht bei manchen die Sorge, dass der Luftaustausch zu einer Verschwendung von Heizenergie führt. Diese Sorge ist bei korrektem Lüftungsverhalten unberechtigt. Bei richtiger Vorgehensweise, also Stoß- oder Querlüften in bestimmten zeitlichen Abständen, wie es im rheinland-pfälzischen Hygieneplan Corona beschrieben ist, führt das Lüften nicht zwangsläufig zu einem höheren Energieverbrauch und ist aufgrund der damit einhergehenden Sauerstoffzufuhr und der Reduktion des CO2-Gehaltes in der Raumluft auch außerhalb der Pandemie unbedingt notwendig.

Die Situation der vergangenen Monate haben viele Menschen belastet, manche zusätzlich zu weiteren Sorgen und Problemen. Es ist es wichtig, dass Schülerinnen und Schüler auch in diesen Zeiten außerfamiliäre Ansprechpartner haben, die ihnen in Krisen Unterstützung bieten können. 

Hier gibts es kostenlos, anonym, per Telefon oder Chat Hilfe: 

  • Kinder und Jugendtelefon "Nummer gegen Kummer" Telefonnummer: 116 111
  • TelefonSeelsorge Telefonnummer: 0800 111 0 111 oder 0800 111 0 222
  • Hilfetelefon sexueller Missbrauch Telefonnummer: 0800 22 555 30 
  • nummergegenkummer.de
  • jugendnotmail.de
  • telefonseelsorge.de
  • save-me-online.de
  • krisenchat.de

Aktuelle Informationen

Hygieneplan

Wie viele Tests darf man an einem Tag schreiben NRW?

Pro Tag darf nur eine schriftliche Klassenarbeit geschrieben oder eine mündliche Leistungsüberprüfung in modernen Fremdsprachen durchgeführt werden. An diesen Tagen dürfen keine anderen schriftlichen Leistungsüberprüfungen stattfinden, zum Beispiel keine Tests.

Wie viele Tests darf man an einem Tag schreiben Schweiz?

Definition «Prüfungen») nicht angekündigt werden müssen. In der Regel werden pro Woche nicht mehr als drei Prüfungen und pro Tag höchstens eine Prü- fung eingetragen. In Absprache mit der Klasse sind vier Prüfungen pro Woche bzw. zwei Prüfun- gen pro Tag als Ausnahme erlaubt.

Wie viele Tests darf man an einem Tag schreiben Sachsen?

4.1.2 Klassenarbeiten und Klausuren sind mindestens eine Woche vorher anzukündigen. Während einer Woche dürfen von einer Schülerin oder einem Schüler höchstens drei Klassen- arbeiten oder Klausuren geschrieben werden. An einem Tag darf nicht mehr als eine Klassen- arbeit oder Klausur geschrieben werden.