Landesamt für Schule und Bildung Leipzig organigramm

Ihre Ansprechpartner im Landesschulamt

Schulfachliche Beratung

Schulpsychologische Beratung

Schulpsychologinnen und Schulpsychologen unterstützen und beraten Schülerinnen und Schüler, Eltern bzw. Sorgeberechtigte, Lehrkräfte und Schulleitungen  bei schulbezogenen psychologischen Frage- und Problemstellungen.

Standort Halle

Standort Magdeburg

Standort Dessau

Referatsleiterin

Koordinierende Beratungsstelle Migration

Lehrerpersonalien

Schulrecht

Alle schulrechtlichen Fragen werden in unserem Referat Justiziariat, Schulrecht beantwortet.

Referatsleiter:
Udo Zeidler, Tel. 0345 514 1971

Referent Bereich Halle:
Ralf Lüders, Tel.: 0345 514 1848

Referent Bereich Magdeburg:
Stefan Schmidt, Tel.: 0391 567 5892 

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Der Landkreis Nordsachsen verwaltet die ihm als öffentlicher Schulträger obliegenden Angelegenheiten als Pflichtaufgaben, welche im Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsSchulG) geregelt sind.

Folgende Aufgaben nimmt hierbei das Sachgebiet Schulen (Amt für schulen und Bildung) wahr:

a) In Zusammenarbeit mit den Schulleiterinnen/Schulleitern und Leitern der Einrichtungen erfolgen:

      • die Verwaltung und Unterhaltung der Schulgebäude, Schulsportstätten und sonstigen Schuleinrichtungen;
      • die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Schulgebäuden und Schulräumen;
      • die Ausstattung mit den notwendigen Lehr- und Lernmitteln;
      • die Bereitstellung von sonstigen erforderlichen Einrichtungen;
      • der Einsatz von Personal (u. a. Schulsekretärinnen und Hausmeister)

b) Verwaltung der Kindereinrichtungen (Betreuungsangebote an den Lernförderschulen) und Bearbeiten von Betreuungsanträgen gemäß Satzung zur Nutzung von Kindereinrichtungen in Trägerschaft des Landkreises und Elternbeitragssatzung;

c) Zusammenarbeit mit Städten und Gemeinden, dem Landesamt für Schule und Bildung - Standort Leipzig;

d) Schulnetzplanung, Schulentwicklungsplanung, Führen von Statistiken;

e) Unterstützung des Kreiselternrates und Kreisschülerrates.

Die Aufgabe der notwendigen Beförderung der Schüler auf dem Schulweg (einschließlich der Bearbeitung von Anträgen auf Erstattung notwendiger Beförderungskosten) wird durch das Sachgebiet ÖPNV/Schülerbeförderung des Straßenverkehrsamtes wahrgenommen.

Sonstige obliegende Aufgaben:

Im Rahmen der Verwaltungs- und Funktionalreform im Freistaat Sachsen (1. August 2008) wurden auf der Grundlage eines durch eine Expertenkommission erarbeiteten Vorschlages Teile der staatlichen Aufgaben auf die Landkreise und Kreisfreien Städte übertragen. Folgende dabei aus dem Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus entfallenen Aufgaben werden seitdem wahrgenommen:

1) Ruhen der Schulpflicht
2) Schulanmeldepflicht
3) Unterstützungsangebote bei außerhäuslicher Unterbringung von Schülern

1) Ruhen der Schulpflicht

Treffen von Entscheidungen über das Ruhen der Schulpflicht von schulpflichtigen Einwohnern aus gesundheitlichen Gründen auf der Grundlage medizinischer und psychologischer Gutachten, § 29 Absatz 1 SächsSchulG.

Trotz einer Erkrankung besteht die Schulpflicht für den jeweiligen Schüler fort.
Folgende Maßnahmen sollten jedoch bei längeren Erkrankungen geprüft werden:
- die Erteilung von Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus,
- Unterricht in der Klinik- und Krankenhausschule,
- Ruhen der Schulpflicht,
- Verlängerung der Verweildauer und ggf. Wiederholung des jeweiligen Schuljahres.

Über das Ruhen der Schulpflicht aus gesundheitlichen Gründen im Einzelfall entscheiden die Landkreise und Kreisfreien Städte für ihre schulpflichtigen Einwohner auf der Grundlage medizinischer und psychologischer Gutachten. Dementsprechend entscheidet das Landratsamt Nordsachsen als Behörde des Landkreises Nordsachsen über das Ruhen der Schulpflicht von schulpflichtigen Einwohnern (Kinder und Jugendliche) im Landkreis Nordsachsen.
Der Antrag soll grundsätzlich von den Eltern unter Beteiligung der Schulleitung an das Landratsamt Nordsachsen, Amt für Schule und Bildung, gestellt werden. Ausnahmen können bestehen, wie zum Beispiel bei hochgradig aggressivem Verhalten eines Schülers mit Eigen- und/oder Fremdgefährdung von Mitschülern und/oder Lehrkräften.

Im Falle des Ruhens der Schulpflicht bleibt der Schüler*in grundsätzlich an der zuletzt besuchten Schule angemeldet.

Erforderliche Angaben und Unterlagen für die Antragstellung:

    • Schriftlicher formloser Antrag durch die Sorgeberechtigten unter vorheriger Abstimmung mit dem Schulleiter*in mit folgenden Angaben:

      a)

      Vorname, Name, Geburtsdatum und Wohnanschrift des schulpflichtigen Kindes bzw. Jugendlichen (im Landkreis Nordsachsen),

      b) Vorname, Name und Wohnanschrift der Eltern/ Sorgeberechtigten, gesetzlichen Vertreter, Betreuer, etc.

      c) Zuletzt bzw. derzeitig besuchte Schule und Klasse, an der das Kind/der Jugendliche angemeldet ist,

      d) Ab wann (Datum) bzw. für welchen Zeitraum (von/bis) und

      e) aus welchen Gründen wird das Ruhen der Schulpflicht beantragt?

  • Einwilligungserklärung der Sorgeberechtigten - Schweigepflichtsentbindung und Datenschutz
    Download der Einwilligungserklärung(PDF, 268 kB)
  • Medizinische und/oder psychologische Gutachten/Stellungnahmen
    mit Aussagen zur Schulfähigkeit/Schulbesuch für einen konkret betreffenden Zeitraum durch den behandelnden Kinder-/Jugendarzt/-psychologen.

    Während der Erfüllung der Berufsschulpflicht erstellt mitunter der Ärztliche Dienst der Bundesagentur für Arbeit Gutachten und Stellungnahmen mit Aussagen zur Schulfähigkeit/Schulbesuch. Dieses geschieht unter anderem im Zusammenhang der Beurteilung der Leistungsfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit.
    https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/aerztlicher-dienst

    Liegen keine ärztlichen Aussagen/Feststellungen zur Schulfähigkeit vor oder die Angaben sind unzureichend, beantragt das Amt für Schulen und Bildung im Landratsamt Nordsachsen beim Kinder- u. Jugendärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes eine Stellungnahme zur Prüfung der Schulfähigkeit.
    Beim Gesundheitsamt können jedoch keine psychologischen Untersuchungen/Gutachten und Stellungnahmen erbracht werden.
    Sofern nicht bereits erfolgt, kann gegebenenfalls der für die Schule zuständige Schulpsychologe*in (Landesamt für Schulen und Bildung Standort Leipzig) auf Anfrage der Schulleitung und der antragstellenden Eltern für eine schulpsychologische Stellungnahme konsultiert werden.

  • Schriftliche Stellungnahme der zuletzt besuchten Schule bzw. an welcher die/der Schulpflichtige angemeldet ist und/oder von der Schulaufsichtsbehörde dem Landesamt für Schulen und Bildung Standort Leipzig

    Die Stellungnahme sollte mindestens folgende Angaben enthalten:

    1. Vorname, Name und Wohnanschrift der Eltern/Sorgeberechtigten
    2. Vorname, Name und Wohnanschrift der Eltern/Sorgeberechtigten oder gesetzlichen Vertreter, Betreuer, etc.
    3. Jahrgangsstufe/Klasse im aktuellen Schuljahr
    4. Anzahl der erfüllten Schulbesuchsjahre
    5. Fehlzeiten (Unterteilung in entschuldige und unentschuldigte ganze Schultage)
    6. Bei auffällig häufigen oder langen Erkrankungen kann der Schulleiter vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses verlangen (§2 Absatz 3 Schulbesuchsordnung). Die Anforderung ist durch den Schulleiter besonders zu begründen. Auffällig lang sind Erkrankungen von mehr als zehn Tagen, bei Teilzeitunterricht von mehr als vier Unterrichtstagen.
      Liegt der Schulleitung ein solches amts- oder vertrauensärztliches Zeugniss bereits vor?
    7. Warum wird der Antrag auf Ruhen der Schulpflicht aus Sicht der Schulleitung befürwortet bzw. warum wird er nicht befürwortet?
    8. Mitteilung von Vorkommnissen und erfolgten Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (§39 SächsSchulG) die im Zusammenhang eines hochgradig aggressiven Verhaltens des Schülers mit Eigen- und Fremdgefährdung von Mitschülern und/oder Lehrkräften stehen.
    9. Welcher Schulpsychologe wurde ggf. eingebunden und kann von ihm eine Stellungnahme zum Antrag auf Ruhen der Schulpflicht bzw. zur Schulfähigkeit beigebracht werden?
    10. Welche alternativen Angebote erfolgten zur weiteren Sicherstellung der Erfüllung der Schulpflicht trotz Erkrankung des Schülers und wurde die Schulaufsichtsbehörde (Landesamt für Schulen und Bildung Standort Leipzig) als auch das Jugend- und /oder Sozialamt des Landratsamtes darin eingebunden?
      Wie lauten die Kontaktdaten der entsprechenden Ansprechpartner?
    11. Besteht ein mit den Eltern vereinbarter Konsultationsplan in regelmäßigen Abständen unter Einbeziehung des schulpflichtigen Kindes/Jugendlichen und wird dieser im Falle des Ruhens der Schulpflicht fortgeführt?
    12. Ist bereits eine Wiedereingliederung in den Schulalltag geplant bzw. anvisiert?

Neben der Schulleitung kann auch beim Landesamt für Schulen und Bildung Standort Leipzig eine Beratung hinsichtlich einer Fortsetzung der persönlichen Schullaufbahn bzw. zu alternativen Möglichkeiten der Schulpflichterfüllung erfolgen.

Zudem stellt das Landesamt für Schulen und Bildung Standort Leipzig für Berufsschulpflichtige jährlich neu angepasst ein Merkblatt zum Thema Berufsschulpflicht(PDF, 282 kB) zur Verfügung.

Ihre Anfrage/n zur Beantragung des Ruhens der Schulpflicht können Sie über folgende Kontaktmöglichkeit stellen.


2)
Schulanmeldepflicht

Treffen erforderlicher Maßnahmen, sofern schulpflichtige Einwohner (Kinder und Jugendliche) von deren Eltern an keiner Schule angemeldet wurden, § 31 Absatz 4 SächsSchulG.

Die Eltern haben ihre schulpflichtigen Kinder anzumelden und dafür zu sorgen, dass der Schüler an Veranstaltungen nach § 26 Absatz 2 Sächsisches Schulgesetz (SächsSchulG) teilnimmt. Sie sind verpflichtet, den Schüler für die Teilnahme an den Schulveranstaltungen zweckentsprechend auszustatten und den zur Durchführung der Schulgesundheitspflege erlassenen Anordnungen nachzukommen.
Eltern, die vorsätzlich oder fahrlässig Ihre schulpflichtigen Kinder an keiner Schule anmelden, handeln ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1 250 EUR geahndet werden, sofern diese in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren beim Ordnungsamt/Zentrale Bußgeldstelle festgestellt würde (§ 61 SächsSchulG).

Den Beginn der Schulpflicht regelt § 27 SächsSchulG, Dauer und Ende der Schulpflicht regelt § 28 SächsSchulG.
Die Schulpflicht wird grundsätzlich durch den Besuch einer Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer genehmigten Ersatzschule erfüllt. Die Schulaufsichtsbehörde (Landesamt für Schule und Bildung) kann Ausnahmen zulassen, insbesondere zur zeitweisen Alternativbeschulung im Rahmen jugendhilflicher Angebote auf der Basis eines Hilfeplans gemäß § 36 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

Zwecks Anmeldung Ihres schulpflichtigen Kindes an eine Schule können Sie sich grundsätzlich an die nächstgelegene örtliche Schule der Gemeinde/Stadt Ihres Wohnortes wenden.
Neben den Schulleiterinnen und Schulleitern an den Sächsischen Schulen kann in Einzelfällen auch beim Landesamt für Schulen und Bildung Standort Leipzig eine Beratung hinsichtlich einer Schullaufbahn bzw. sonstige Möglichkeiten der Schulpflichterfüllung aufgezeigt werden.

Zwecks Mitteilung einer Verletzung der Schulanmeldepflicht von Eltern, deren Kinder schulpflichtige Einwohner des Landkreises Nordsachsen sind, kann folgendes Muster-Formular(DOCX, 25 kB) verwendet werden.

Es besteht eine Kontaktmöglichkeit oder mittels folgender E-Mail-Adresse:

Siehe auch weiterführende Informationen des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus:

  • Schule und Ausbildung: https://www.schule.sachsen.de/index.htm
    • Aufnahme in die Schule: https://www.schule.sachsen.de/1788.htm
    • Wechsel an weiterführende Schularten: https://www.schule.sachsen.de/1787.htm
    • Migration und Schule: https://www.schule.sachsen.de/1752.htm
  • Thema Schule auf Amt24.sachsen.de - zu Hause aufs Amt: https://amt24.sachsen.de/web/guest/lebenslage/-/sbw/Schule-5000273-lebenslage-0
  • Sächsische Schuldatenbank:
    https://schuldatenbank.sachsen.de/index.php

3) Unterstützungsangebote bei ausserhäuslicher Unterbringung

Wer ist Arbeitgeber Lehrer Sachsen?

Der Hauptsitz ist Chemnitz. Das Landesamt für Schule und Bildung ist Arbeitgeber für rund 33.000 Lehrerinnen und Lehrer an derzeit 1365 öffentlichen Schulen.

Was ist die Dienststelle Lehrer Sachsen?

Bearbeitung der Angelegenheiten des Lehrerpersonals. Fachaufsicht über Bildung und Erziehung in den Schulen. Dienstaufsicht über das gesamte schulische Personal des Freistaates Sachsen. die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Aufgaben.