Kann ich für meine Mutter ein Auto verkaufen?

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich reicht eine Vollmacht. Allerdings war Ihr Vater der Eigentümer des Fahrzeugs. Daher hätte auch er und nicht Ihre Mutter die Vollmacht ausstellen müssen.
Jetzt gibt es mehrere Fallkonstellationen:

1. Ihr Vater hatte vor seinem Tod eine Vollmacht für Sie ausgestellt Dann nehmen Sie die Vollmacht von Ihrem Vater und nicht die von Ihrer Mutter und können das Auto verkaufen.

2. Ihr Vater hatte vor seinem Tod eine Vollmacht für Ihre Mutter ausgestellt. Dann ist die Vollmacht, die Sie von Ihrer Mutter haben, eine Untervollmacht und Sie können das Auto verkaufen, indem Sie beide Vollmachten vorlegen.

3. Ihr Vater hatte keine Vollmacht ausgestellt. Dann ist nicht bewiesen, dass Ihre Mutter für Ihren Vater handeln durfte. Die Reihe der Vollmachten ist unvollständig. Der Käufer kann die nicht vollständige Bevollmächtigung rügen und verlangen, dass ein Nachweis erbracht wird, aus dem sich ergibt, dass Ihre Mutter das Fahrzeug hätte verkaufen dürfen, wenn sie noch leben würde. Dies ist dann der Erbschein, in dem steht, dass Sie und Ihre Mutter die Erben Ihres Vaters geworden sind.

Ein Kaufvertrag, der abgeschlossen wird, ohne dass der Käufer die Bevollmächtigung prüft, wäre aber trotzdem gültig.
Sie können also ohne Erbschein verkaufen, finden aber in der 3. Fallkonstellation mit Erbschein mehr Kaufinteressenten als ohne.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Wer Brief und Schein hat kann ein Auto an-, ab- und ummelden sowie verkaufen. Hab ich selbst schon (für meine Eltern) gemacht.

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heavy-metal

Geschrieben 26. Juni 2012

heavy-metal

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Geschrieben 26. Juni 2012

Wer Brief und Schein hat kann ein Auto an-, ab- und ummelden sowie verkaufen. Hab ich selbst schon (für meine Eltern) gemacht.

Alles so weit richtig, aber es könnte ja trotzdem sein, dass der potentielle Käufer misstrauisch wird - und das Auto dann stehen lässt.

 

Der Vorschlag von Tho, einen Kaufvertrag zuvor quasi blanco vom Vater unterschreiben zu lassen (und selber in Gegenwart des Käufers nochmal gegenzuzeichnen), halte ich für eine praktikable Lösung. Sollte ja kein allzu großer Aufwand sein, sowas vorzubereiten oder alternativ eine Vollmacht auszustellen.

 

CU

 

Martin

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Karat21

Geschrieben 26. Juni 2012

Karat21

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Geschrieben 26. Juni 2012

wo ist das Problem?

 

habe bei meinen A2 den Kaufvertrag mit dem Sohnemann gemacht...Halter war der Vater und Fahrerin die Mutter.

Wer den Brief hat die Macht...

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cr_chsn1

Geschrieben 26. Juni 2012

cr_chsn1

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Geschrieben 26. Juni 2012

Zur Sicherheit lässt du dir von deinem Vater eine Vollmacht ausstellen.

 

Ich müsste da noch eine haben, da ich dies auch beim Verkauf meines alten Kfz hinter mir habe. Kann ich gerne hochladen, wo du nur deine Daten eintragen musst.

 

Wer den Brief hat, hat die Macht. Ich glaube nicht, dass das vor Gericht auch so ist. Wenn ich den Brief stehle macht mich das noch lange nicht zum Besitzer des Kfz.

Oder kann ich dann einfach zu einer Zulassungsstelle gehen und sagen "Hier ist ein Auto von irgendjemanden und ich möchte das auf mich zugelassen gehaben" ohne irgendwelche Beweise, dass man das Kfz erworben hat?

 

Im Grunde dient die Vollmacht nur zwei Dingen:

- Glaubwürdigkeit und Sicherheit dem Käufer gegenüber.

- Schutz vor Rechtsansprüchen deines Vaters, wenn der auf Krawall gebürstet ist...sollte aber normal nicht der Fall sein.

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herr_tichy

Geschrieben 26. Juni 2012

herr_tichy

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Geschrieben 26. Juni 2012

Oder kann ich dann einfach zu einer Zulassungsstelle gehen und sagen "Hier ist ein Auto von irgendjemanden und ich möchte das auf mich zugelassen gehaben" ohne irgendwelche Beweise, dass man das Kfz erworben hat?

 

Ja, genau das geht. Quelle: Habe zweimal angemeldete Autos von weit, weit weg gekauft und das genau so gemacht. Brief, Schein, TÜV-Bericht und AU, mehr wollten die nie sehen.

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cr_chsn1

Geschrieben 26. Juni 2012

cr_chsn1

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Geschrieben 26. Juni 2012

Nette Sache...

Aber vor Gericht wirste kassiert. Trotzdem geil...

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Tho

Geschrieben 26. Juni 2012

Tho

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Geschrieben 26. Juni 2012

Nette Sache...

Was sollte man denn sonst noch vorlegen um Eigentum von Besitz zu unterscheiden?

Ich glaub wenn jeder mit Kaufvertrag anrücken muss wirds etwas lästig

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cr_chsn1

Geschrieben 26. Juni 2012

cr_chsn1

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Geschrieben 26. Juni 2012

Find ich jetzt nicht. Bei einem besitztechnischen Übergang einer Sache gibt es i.d.R. einen Vertrag. Als Verifizierung doch keine schlechte Sache oder was ist daran so lästig?

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Tho

Geschrieben 26. Juni 2012

Tho

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Geschrieben 26. Juni 2012

Wer mit soviel krimineller Energie zu Werke geht kann auch den Vertrag fälschen, wie soll das der Beamte denn prüfen? Bitte die Bürokratie nicht noch weiter erschweren, die Anmeldung dauert so schon lange genug ;-)

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azwofsi

Geschrieben 27. Juni 2012

azwofsi

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Geschrieben 27. Juni 2012

Ja, genau das geht. Quelle: Habe zweimal angemeldete Autos von weit, weit weg gekauft und das genau so gemacht. Brief, Schein, TÜV-Bericht und AU, mehr wollten die nie sehen.

 

Stimmt genau! Habe ich schon mehrfach so gemacht: unsere beiden A2 wurden genau so zugelassen.

Die einzige Vollmacht brauchte ich von meiner Frau, auf deren Namen ich den einen A2 zugelassen habe. Dann will die Zulassungsstelle noch eine Lastschriftermächtigung für die KFZ Steuer.

Wenn also irgendwelche Vollmachten gebraucht werden, dann vom neuen Halter des KFZ.

Nochn Tip für den Kreis Neuss: Onlinezulassung! Spart Wartezeiten, Anmeldung wird Minutensache, genial!

Gibt es das woanders auch?

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Tho

Geschrieben 27. Juni 2012

Tho

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Geschrieben 27. Juni 2012

Noch einfacher: Auto beim Audi Partner kaufen und den Kram gleich mitmachen lassen... 2x erfolgreich getestet (ja, waren beides Gebrauchtwagen

)

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Gast erstens

Geschrieben 2. Juli 2012

Gast erstens

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Geschrieben 2. Juli 2012

Rein rechtlich:

DU bist Eigentümer und nicht dein Vater. Der Brief oder Schein ist kein Eigentumsnachweis, sprich der Eingetragene ist nicht zwangsweise der Eigentümer des Fzg.

 

Du mußt den Kaufvertrag schliessen und nicht dein Vater außer du gibst deinem Vater eine Vollmacht.

Ich möchte das berichtigen/verbessern:

Ich meine, wer den Wagen/Papiere hat, ist zunächst immer mal der Besitzer. Er sitzt drauf (bei wem was ist).

Eigentümer ist immer der, dem er rechtlich und auf dem Papier wirklich gehört. Das ist doch der Vater, oder?

Angenommen der Sohn verkloppt das Teil ohne Wissen, der eigentliche Halter udn Eigentümer macht Diebstahl der Papiere geltend und der Kaufvertrag wird noch annuliert vom Gericht...

Das wird hier nicht so sein aber mal angedacht...

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dussel

Geschrieben 4. Juli 2012

dussel

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Geschrieben 4. Juli 2012

Ich möchte das berichtigen/verbessern:

Ich meine, wer den Wagen/Papiere hat, ist zunächst immer mal der Besitzer. Er sitzt drauf (bei wem was ist).

Eigentümer ist immer der, dem er rechtlich und auf dem Papier wirklich gehört. Das ist doch der Vater, oder?

Angenommen der Sohn verkloppt das Teil ohne Wissen, der eigentliche Halter udn Eigentümer macht Diebstahl der Papiere geltend und der Kaufvertrag wird noch annuliert vom Gericht...

Das wird hier nicht so sein aber mal angedacht...

 

Nun, Eigentümer ist derjenige, dem das Fahrzeug übereignet wurde und Übereigner und Erwerber sich auf den Eigentumswechsel geeinigt haben, § 929 BGB.

 

Das ist normalerweise der Käufer (derjenige, der den Kaufvertrag abgeschlossen hat), aber nicht zwangsweise (Abstraktionsprinzip).

 

Wenn, wie der TE im 1. Beitrag darstellte, das Fzg ihm "gehört" (und damit ist nach objektivem Empfängerhorizont und Rechtsverkehr nicht Besitz, sondern Eigentum gemeint), ist die Rechtslage so wie von mir oben dargestellt.

 

Daneben wird bei deinem "Fall" der Kaufvertrag nicht annulliert, sondern besteht weiter, wenn der Sohn volljährig ist und in seinem Namen verkauft hat. Der Sohn hat dann die Verpflichtung eingegangen besagtes gebrauchtes Kfz zu besorgen, was unmöglich ist und damit schadensersatzpflichtig nach §§ 311a II 1 BGB.

 

Des Weiteren liegt eventuell ein Betrugsfall nach §263 StGB vor, der strafrechtlich geahndet werden würde.

Kann ich ein Auto ohne Vollmacht verkaufen?

Eine Vollmacht für einen Autoverkauf oder auch eine Anmeldung benötigst Du, wenn Du selbst nicht vor Ort bist und die Unterschrift nicht eigenhändig leisten kannst. Mit dieser kann ein Vertrauter von Dir die Geschäfte übernehmen – er handelt dann in Deinem Auftrag und Interesse.

Wer kann Auto verkaufen Halter oder Eigentümer?

Der Eigentümer des Autos ist die Person, der das Auto rechtmäßig gehört. Nur sie darf das Auto verkaufen. Der Eigentümer ist häufig identisch mit dem Fahrzeughalter, das muss aber nicht sein. Beim Leasing ist es zum Beispiel anders (dazu unten mehr).

Kann ich das Auto von meinem verstorbenen Vater verkaufen?

Gibt es einen eindeutigen Erben (Ehepartner, einziges Kind, Testamentserbe), ist dieser per Gesetz zur Benützung und Verwaltung des Nachlasses berechtigt. Bei mehreren Erben üben alle dieses Recht gemeinsam aus. Das Fahrzeug des Verstorbenen darf verwendet, umgemeldet oder abgemeldet, nicht jedoch verkauft werden.

Kann man ein Auto verkaufen wenn man nicht im Brief steht?

Ohne Fahrzeugbrief kannst Du das Fahrzeug weder verkaufen noch ummelden. Die Abmeldung ist aber ohne Fahrzeugbrief unter Vorlage der eidesstattlichen Versicherung möglich. Hier genügt die Vorlage des Fahrzeugscheines.

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