14721 Aufrufe14.05.2020 Praxisführung Show
Reaktion auf Corona-Pandemie – Verlängerung bis zum 30. September 2020 Angesichts der Corona-Pandemie können Zahnersatz-Versorgungen aus bereits genehmigten Heil- und Kostenpläne nicht immer fristgerecht abgeschlossen werden. Daher wurde die Frist verlängert. Das teilt die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung mit. Vorgesehen ist für die Eingliederung der Zahnersatz-Versorgung nach Genehmigung des HKP im Bundesmantelvertrag eine Frist von sechs Monaten. Diese könne wegen der Corona-Pandemie aber nicht immer eingehalten werden. Daher gilt laut KZBV Folgendes: „Heil- und Kostenpläne, die in dem Zeitraum vom 30. September 2019 bis zum 31. März 2020 genehmigt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis einschließlich zum 30. September 2020. Für Versorgungen, die nicht bis zum 30. September 2020 durchgeführt werden können, ist ein neuer Heil- und Kostenplan zu erstellen.“ Geregelt sind diese und einige weitere Besonderheiten in der Zeit der Corona-Pandemie in einer Gemeinsamen Erklärung des GKV-Spitzenverbands und der KZBV vom 7. Mai 2020. So sind unter anderem Regelungen zu den Heilmitteln, wie eine verlängerte Gültigkeit der Verordnungen und zum Ausstellen von Folgeverordnungen, zur Begutachtung und zu Krankentransporten getroffen worden. Titelbild: proDente e.V./Johann Peter KierzkowskiHKP – wie ist der Heil- und Kostenplan aufgebaut?Der Heil- und Kostenplan ist grundsätzlich in zwei Teile gegliedert. Teil 1 enthält alle Angaben, die für die Krankenkasse relevant sind. Teil 2 ist für den Überblick des Patienten gedacht und wird nur ausgefüllt, wenn eine Behandlung ausgewählt wird, die nicht unter die Regelversorgung fällt. Für alle denkbaren Befunde ist eine Regelversorgung gesetzlich festgelegt, die eine dem Befund angemessene Behandlung beschreibt. Das ZahnschemaDer Abschnitt I im ersten Teil des Heil- und Kostenplans, Befund/Behandlungsplan, beinhaltet ein Zahnschema, in das der Zahnarzt den Befund (B), die Regelversorgung (R) sowie die geplante Versorgung (TP – Therapie-Planung) einträgt. Dabei verwendet der Zahnarzt spezielle Abkürzungen, um die Behandlung genau zu beschreiben. Diese sind im HKP erläutert. Befund, Regelversorgung und Therapieplanung im Heil- und KostenplanDer Zahnarzt trägt in die Zeile B des Zahnschemas den Befund des Gebisses ein. Das bedeutet, dass er beispielsweise bei einem fehlenden Zahn an der entsprechenden Stelle ein “f” einsetzt. In der Zeile R wird dann die Regelversorgung festgehalten. Im Falle eines fehlenden Zahnes entspricht dies dann einem “B” oder “BV” (im Frontzahnbereich), also einem Brückenglied. Wenn der Patient jedoch ein Zahnimplantat bevorzugt, wird in der Spalte TP ein “S” eingetragen, für “implantatgetragene Suprakonstruktion”. Der Zahnarzt trägt die für den Befund wirksame Regelversorgung immer in den Plan ein, unabhängig davon welcher Zahnersatz tatsächlich verwendet wird. Nur wenn andere oder zusätzliche Leistungen geplant sind, die über die Regelversorgung hinausgehen, wird die Zeile TP des Heil- und Kostenplans ausgefüllt. Bemessung für Festzuschüsse für den Heil- und KostenplanIm Abschnitt II des ersten Teils des HKPs, Befunde für Festzuschüsse, wird die Basis für die spätere Bemessung des Festzuschusses der gesetzlichen Krankenkasse geschaffen. Erwartete BehandlungskostenDer dritte Abschnitt im ersten Teil des Heil- und Kostenplans, Kostenplanung, bietet Ihnen einen Überblick über die zu erwartenden Kosten. Erfahren Sie, wie hoch Ihr Eigenanteil bei den Kosten für Implantaten ist Die Behandlungskosten setzen sich aus dem Honorar des Zahnarztes sowie den Materialkosten und den Kosten des Labors zusammen. Um die Kosten für den Zahnersatz zu berechnen, muss der Zahnarzt diese somit so gut wie möglich schätzen. Je nach Art der Behandlung berechnen Zahnärzte ihr Honorar nach verschiedenen Gebührenverzeichnissen. Kassenleistungen werden nach dem “Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen” (BEMA) abgerechnet, während für private Leistungen die “Gebührenordnung für Zahnärzte” (GOZ) relevant ist. Falls private Leistungen geplant sind, erhalten Sie als Patient auch den Heil- und Kostenplan Teil 2, der eine ausführliche Kostenaufstellung enthält. Zahnarztkosten erstatten lassen Besteht ein Bonusanspruch?Der Abschnitt IV im ersten Teil des Heil- und Kostenplans ist für die Krankenkasse reserviert. Sie trägt dort den Festzuschussbetrag ein und vermerkt, ob ein Bonusanspruch besteht und wie hoch er ist. Regelmäßige Besuche beim Zahnarzt und das lückenlose Pflegen des Bonusheftes über fünf Jahre, führen zu einem 20 Prozent höheren Zuschuss. Bei zehn Jahren ist der Festzuschuss um 30 Prozent höher. Für Patienten, die unter die Härtefallregelung für Zahnersatz fallen, ist der Zuschuss nochmals höher und der Patient muss kaum oder gar keine Zuzahlung leisten (bei der Regelversorgung). Tipps, wie Sie mit dem Bonusheft beim Zahnersatz sparen Welche Kosten sind tatsächlich angefallen?Der Abschnitt V vom ersten Teil des Heil- und Kostenplans, Rechnungsbeträge, ist wieder für den Zahnarzt vorgesehen. Er trägt hier nach erfolgter Behandlung alle real angefallenen Kosten, den Zuschuss der gesetzlichen Krankenkasse und den Versichertenanteil in den Heil- und Kostenplan ein. Heil- und Kostenplan: Teil 2Die PrivatleistungTeil 2 im Heil- und Kostenplan wird nur dann ausgefüllt, wenn Sie eine Behandlung wünschen, die von der Regelversorgung abweicht: Sei es ein gleichartiger oder ein andersartiger Zahnersatz. Ein gleichartiger Zahnersatz bezeichnet bloß eine Abänderung der Regelversorgung. Wählt der Patient eine Vollverblendung statt nur einer Teilverblendung, wie in der Regelversorgung vorgesehen, entspricht dies einer gleichartigen Versorgung. Ein andersartiger Zahnersatz entspricht, wie der Name schon sagt, einer komplett anderen Leistung, also beispielsweise einem Zahnimplantat statt einer Brücke zur Ersetzung eines Zahnes. In jedem Fall wird der zweite Teil des Heil- und Kostenplans ausgefüllt wenn die geplanten Leistungen nach der zahnärztlichen privaten Gebührenordnung (GOZ) abgerechnet werden. Wieviel mehr zahle ich im Vergleich zur Regelversorgung?Der obere Abschnitt des zweiten Teils im HKP bietet eine exakte Kostenaufstellung der voraussichtlichen Versorgung. Außerdem gibt es dort im Heil- und Kostenplan genaue Informationen über die geplanten Gesamtkosten, die Zuschüsse der gesetzlichen Krankenkasse und Ihren Eigenanteil. Zudem trägt der Zahnarzt im unteren Teil die Kosten ein, die bei der Wahl der Regelversorgung anfallen. Somit kann der Patient anhand des Heil-und Kostenplans vergleichen, wieviel er bei einer Versorgung zuzahlen muss, die nicht als Regelversorgung gilt. Der Zahnarzt bietet dem Patienten durch den Kostenvoranschlag einen Vergleich seiner unterschiedlichen Optionen für Zahnersatz mit den Kosten, die für den jeweiligen Ersatz anfallen. Zahnarztkosten jetzt absichern Heil- und Kostenplan (HKP): Wie reiche ich den Kostenvoranschlag bei der Krankenkasse ein?Nachdem Ihr Zahnarzt den Heil- und Kostenplan ausgefüllt hat, lässt er diesen Ihrer Krankenkasse zukommen. Sie müssen den Heil- und Kostenplan also nicht selbst einreichen, sondern Ihr Zahnarzt kümmert sich um die Übermittlung. In manchen Fällen bekommen Sie den HKP auch von Ihrem Zahnarzt ausgehändigt mit der Bitte, diesen persönlich bei der Krankenkasse vorzulegen. Dies kann sinnvoll sein, um eine kürzere Bearbeitungszeit zu erreichen. Nach der Bewilligung der Festzuschüsse wird der Heil- und Kostenplan zurück an den Patienten gesendet damit dieser eine Vorprüfung der Kosten, die auf ihn zukommen werden, vornehmen kann. Wie lange gilt die Zusage der gesetzlichen Krankenkasse für den Heil- und Kostenplan?Die Zusage der gesetzlichen Krankenkasse im HKP gilt ein halbes Jahr, sodass in diesem Zeitraum der Zahnersatz eingesetzt werden muss. Erfolgt die Behandlung nicht in dieser Zeit, muss eine neue Beantragung zur Kostenübernahme durch die Krankenkasse stattfinden. Ist der Kostenvoranschlag des HKP bindend?Wenn der HKP erstellt wird, können die Behandlungskosten nur geschätzt werden. Tatsächlich können sie höher oder niedriger ausfallen, denn die tatsächlichen Kosten richten sich nach den einzelnen Arbeiten des Zahnarztes. Der Heil- und Kostenplan, also der Kostenvoranschlag, ist nicht verbindlich und es besteht keine Preisgarantie. Die Behandlungskosten dürfen bis zu 20 Prozent höher ausfallen als im HKP angesetzt. Kommt es während der Therapieplanung jedoch zu größeren Änderungen, müssen Sie von Ihrem Zahnarzt informiert werden und erneut die Genehmigung der Krankenkasse abwarten. Der Heil-und Kostenplan ist also nur insofern absolut bindend für den Zahnarzt, als dass er die bewilligte Leistung erbringen muss und nicht, welche Kosten dabei genau entstehen. Sie können den Heil- und Kostenplan ändern lassenWenn der Heil- und Kostenplan bei Ihrer Krankenkasse eingereicht wurde, besteht trotzdem noch die Möglichkeit, Änderungen vornehmen zu lassen. Hierfür nimmt Ihr Zahnarzt Kontakt mit der entsprechenden Krankenkasse auf. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Heil- und Kostenplan noch nicht genehmigt wurde. Es existieren jedoch folgende Ausnahmefälle, in denen ein neuer HKP zu erstellen ist:
Eine Zahnzusatzversicherung kann vor hohen Kosten schützen. Der Zahnschutz von dentolo bietet Ihnen folgende Vorteile:
Zahnversicherungs-Beitrag berechnen Wie lange ist ein Kostenvoranschlag gültig?Bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag ist eine Bindungsfrist nicht notwendig, bei einem verbindlichen Kostenvoranschlag sollte sie explizit vermerkt sein. Der Handwerker legt fest, wie lange das Angebot gültig ist. Üblich sind Zeiträume zwischen ein und zwei Monaten.
Was passiert mit dem HeilNachdem Ihr Zahnarzt den Heil- und Kostenplan ausgefüllt hat, lässt er diesen Ihrer Krankenkasse zukommen. Sie müssen den Heil- und Kostenplan also nicht selbst einreichen, sondern Ihr Zahnarzt kümmert sich um die Übermittlung.
Wohin muss ich den HeilDer elektronische Heil- und Kostenplan kommt
Die Heil- und Kostenpläne werden dann digital von der Praxis an uns übermittelt, ebenso Angaben über Ihre Vorsorge-Untersuchungen. In den meisten Fällen erfolgt die Rückmeldung an Ihre Zahnärztin oder Ihren Zahnarzt innerhalb eines Werktages.
Wie viel zahlt die Krankenkasse für Zahnersatz?Für die Versorgung mit Zahnersatz gilt seit dem Jahr 2005 ein Festzuschusssystem. Das heißt, die Krankenkassen bezahlen nur einen Zuschuss zu den tatsächlich anfallenden Kosten. Der beträgt in der Regel 60 Prozent für eine ausreichende, notwendige und wirtschaftliche Standardtherapie (die sogenannte Regelversorgung).
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