Hat der Vermieter ein Recht auf einen Zweitschlüssel?

Der Vermieter muss einem neuen Mieter sämtliche Schlüssel aushändigen. Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) gehören nicht nur Haus- und Wohnungsschlüssel dazu, sondern auch Keller, Briefkasten und Garagen-Schlüssel. Der Vermieter darf auch nicht „für alle Fälle“ einen Schlüssel zur Wohnung behalten. Überlässt ein Mieter dem Vermieter freiwillig ein Exemplar, darf dieser dennoch nur mit Einwilligung des Bewohners die Wohnung betreten.

Wie viele Schlüsselsätze einem Mieter zustehen, variiert je nach Anzahl der Bewohner (LG Berlin GE 85, 1259). Der Deutsche Mieterbund (DMB) weist darauf hin, dass der Mieter für seine Wohnungstür zusätzlich Schlüssel beantragen kann. Dies kann beispielsweise sinnvoll sein, damit die Putzhilfe, der Babysitter oder der Untermieter jederzeit freien Zutritt zur Wohnung haben. Will der Mieter darüber hinaus Schlüssel anfertigen lassen, muss er die Kosten dafür übernehmen und den Vermieter darüber informieren.

Sollte ein Schlüssel verloren gehen, muss der Mieter den Vermieter informieren unter Umständen die Kosten für den Austausch des Schlosses übernehmen. Anders, wenn er den Schlüsselverlust nicht zu vertreten hat - zum Beispiel weil ihm der Schlüssel gestohlen wurde oder weil der alte Schlüssel im Schloss abgebrochen ist – oder  wenn ein Missbrauch des verlorenen Schlüssels ausgeschlossen werden kann, weil er beispielsweise in einen Fluss gefallen ist.

Wenn der Mieter wieder auszieht, muss er persönlich sämtliche Schlüssel dem Vermieter oder der Hausverwaltung zurückgeben. Will der Vermieter die Kosten für zusätzlich angefertigte Schlüssel nicht übernehmen, kann der Mieter sie vor Zeugen unbrauchbar machen.

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Hat der Vermieter ein Recht auf einen Zweitschlüssel?

Man zieht in eine Mietwohnung ein und bekommt den Wohnungsschlüssel. Doch wie viele Wohnungsschlüssel müssen eigentlich vom Vermieter übergeben werden? Gibt es für Mieter ein Recht auf einen Zweitschlüssel oder Drittschlüssel? Natürlich, muss hier differenziert werden, an wie viele Personen die Wohnung vermietet wird. Bei einer alleinstehenden Person werden weniger Schlüssel als ausreichend erachtet, als bei einer Familie oder Wohngemeinschaft. In der Rechtsprechung hat sich daher Begriff „genügend“ eingebürgert.

Aber was heißt das und besonders, was bedeutet das, wenn man als Mieter eben nicht „genügend“ Schlüssel hat? Hat man zum Beispiel eine Putzfrau die noch einen Extraschlüssel braucht, kann auch im Laufe der Zeit ein Zusatzbedarf an Wohnungsschlüsseln bestehen.

Lesen Sie hier, wann ein Recht auf einen Zweitschlüssel oder Drittschlüssel besteht.

I. Recht zum Zweitschlüssel

Sobald der Wohnungsschlüssel und die Schlüssel zu den Zubehörräumen (wie z.B. Keller, Waschraum, Garage, Fahrradkeller etc.) übergeben werden ist es offiziell: Der Mieter ist in Besitz der Mietwohnung. Der Vermieter hat damit seine Pflicht getan und dem Mieter das Recht eingeräumt, die Mietsache vertragsgemäß zu gebrauchen, also z.B. die Mietwohnung zu bewohnen und im Keller Gegenstände zu lagern.

Der Mieter hat das Recht auf „genügend“ Schlüssel, um die Wohnung nutzen zu können. Die Anzahl von Schlüsseln, auf die der Mieter einen Anspruch hat, entscheidet sich dabei nach der Anzahl der Benutzer der Mietwohnung (Landgericht Berlin, Beschluss vom 20.06.1985, Az.: 61 T 32/85). Zudem hat der Mieter ein Recht auf einen Zweitschlüssel, den er z.B. bei einem Freund zur Sicherheit hinterlegen kann (Landgericht Berlin, Beschluss vom 20.06.1985, Az.: 61 T 32/85). Gerade für Notfälle, wie zum Beispiel auch für den Fall, dass der Mieter sich vielleicht aus Versehen aussperrt, ist mindestens ein Zweitschlüssel (pro überreichtem Schlüssel notwendig). Das bedeutet, der Vermieter hat einem alleinstehenden Mieter mindestens je zwei Schlüssel für die Wohnungstür, die Hauseingänge und die mitgemieteten Räume wie z.B. Keller, Garage oder Dachboden zu übergeben. Für jeden weiteren Mitbewohner mindestens einen mehr. Die Kosten trägt hier der Vermieter.

Praxistipp:

Übergibt der Vermieter nicht genügend Schlüssel oder fehlt ein Schlüssel, ist der Mietgebrauch nicht vollständig eingeräumt. Eine Rechtsfolge kann dann zum Beispiel ein Minderungsanspruch des Mieters sein, wenn der Mieter aufgrund des fehlenden Schlüssels die Mietwohnung nicht nutzen kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07. Juli 2005, Az.: I-10 U 202/04, 10 U 202/04). Es ist daher ratsam die Anzahl der Schlüssel mit dem Mieter im Mietvertrag zu vereinbaren.

II. Drittschlüssel fordern

Beschäftigt der Mieter z.B. eine Putzfrau oder einen Babysitter benötigt er schon mal den ein oder anderen Schlüssel mehr. Dann richtet sich der Bedarf für einen extra Schlüssel oder Drittschlüssel aber nicht mehr nach der Bewohnerzahl, sondern ist ein persönliches Bedürfnis des Mieters. Da es im Rahmen des vertragsgemäßen Mietgebrauchs liegt, dass man in solchen Fällen mehr Schlüssel braucht, kann der Vermieter dem Mieter diese Schlüssel auch nicht verweigern. Der Mieter hat hier ein Recht auf einen Drittschlüssel.

Es ist dem Mieter allerdings nicht erlaubt, die Wohnungsschlüssel, die er braucht, eigenmächtig nachzumachen, sondern er muss seinen Vermieter fragen. Der Vermieter kann dann wählen, ob er die Wohnungsschlüssel nachmacht und dann dem Mieter gegen Zahlung der Kosten aushändigt, oder den Mieter die Wohnungsschlüssel nachmachen lässt. Insoweit hat der Mieter sogar den Anspruch auf die Aushändigung eines Sicherungsscheins (Landgericht Berlin, Beschluss vom 20.06.1985, Az.: 61 T 32/85). Zu dem Thema, Wohnungsschlüssel nachmachen, gibt es auch weitere Einzelheiten in dem Beitrag: “Wohnungsschlüssel nachmachen – Wer darf es und wer bezahlt?“.

III. Fazit

Abschließen lässt sich festhalten, dass der Mieter bereits aus seinem mietvertraglichen Gebrauchsrecht an der Mietwohnung ein Recht auf einen Zweitschlüssel und Drittschlüssel hat.

Hat ein Vermieter Recht auf einen Schlüssel?

Vermieter haben kein Recht, Schlüssel der Wohnung ihrer Mieter einzubehalten. Ausnahmen bestehen nur, wenn die Mieter mit der Schlüsseleinbehaltung einverstanden sind. Betreten Vermieter ohne Erlaubnis die Wohnung ihrer Mieter, begehen sie Hausfriedensbruch.

Wie viele Schlüssel muss ein Vermieter dem Mieter geben?

Grundsätzlich gilt die Faustregel: Pro Bewohner der Wohnung gibt es einen Schlüssel. Der Vermieter muss alle Schlüssel zur Wohnung aushändigen. Der Mieter darf zusätzliche Schlüssel verlangen, wenn er einen triftigen Grund dafür nennen kann, z.

Was tun wenn Vermieter Schlüssel hat?

Vermieter behält Schlüssel heimlich Absolut unzulässig ist es für den Vermieter, einen Zweitschlüssel heimlich einzubehalten. Kommt die Sache raus, kann der Mieter das Türschloss austauschen lassen. Hat der Vermieter sogar ohne Wissen der Bewohner die Wohnung betreten, kann der Mieter den Vertrag fristlos kündigen.

Hat ein Hausmeister Schlüssel für alle Wohnungen?

Will der Mieter dem Vermieter keinen Schlüssel überlassen, muss er dafür sorgen, dass der Vermieter oder sein Hausmeister die Wohnung in Notfällen betreten können. ... Rechtliches..