Db dialog servicecenter fahrgastrechte 60647 frankfurt am main

Für was genau möchtest du eine Quelle? Ich habe nichts bestritten von dem, was hier geschrieben wurde und kann auch deinen Beitrag nur unterschreiben.

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Es wurde gefragt, wie man jetzt das Servicecenter erreichen kann.
Da DB Dialog aber momentan alle Kapazitäten auf die Streik- und Online-Service-Hotline gelegt hat, kann man diese nicht erreichen.

Und die Antwort ist: per Brief.

Das Servicecenter Fahrgastrechte ist nicht transparent. Deswegen gibt es darüber auch viele Falschaussagen. Hier wird es deutlicher:

Die DB Dialog GmbH verarbeitet Ihre Daten in gemeinsamer Verantwortung mit den hier benannten Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) als erster Ansprechpartner im SC FGR.


Es ist also nur ein erster Ansprechpartner. Bearbeitung übernehmen die Unternehmen dort.

Dein ganzer Beitrag ergibt halt mMn kein Sinn.
Die DB sagt selbst, bei Rückfragen oder Klärungsbedarf solle man die Nr. anrufen.
Dort kann dann einem umgehend geholfen werden, was eben mir sagt: dass da durchaus Systemzugriff vorhanden ist und nicht so wie du schreibst:
Man muss verstehen, dass die Hotline vom Servicecenter Fahrgastrechte einfach nur DB Dialog ist. Das sind im DB Konzern Callcenter-Agenten, die multifunktionell eingesetzt werden können und den Kontakt nach außen darstellen.

Die Mitarbeiter an der Hotline bearbeiten aktiv auch keine Fälle, sondern können nur protokollieren und weitergeben. Der einzige Vorteil ist, dass es etwas schneller geht, da der Postweg entfällt.

Mein Tipp um das in der aktuellen Situation abzukürzen: Einen Brief schreiben. Du kannst dafür auch die Freiumschläge verwenden.
Genau deshalb frage ich, wie du darauf kommst, dass da niemand aktiv direkt helfen kann. Nur protokolliert und weitergibt.

MMn spreche ich da, wenn ich dort anrufen, mit einem Mitarbeiter, der eben mal Fahrgastrechte bearbeitet und mal an der Hotline für Angelegenheiten bzgl. Fahrgastrechte sitzt. Beide vor einem PC mit Systemzugriff.
Natürlich ist es so, dass die Mitarbeiter auch in andere Bereiche eingesetzt werden können, war es ja so während der Pandemiehochphase, dass genau diese Abteilung aufgestockt wurde mit Mitarbeitern aus Reisezentren oä.

Das Wichtigste in Kürze

Ihre Rechte bei Ärger mit der Bahn

Entschädigung. Bei einer Verspätung von 60 Minuten am Reiseziel stehen Bahn­kunden 25 Prozent des Fahr­preises für die einfache Fahrt als Entschädigung zu. Ab zwei Stunden Verspätung sind es 50 Prozent. Die Bahn kann sich selbst bei Verspätungen, die durch ein Unwetter oder einen Unfall auf den Gleisen („höhere Gewalt“) entstehen, nicht raus­reden. Am schnellsten und in bar erhalten Nutzer der Deutschen Bahn die Erstattung, wenn sie den ausgefüllten Antrag auf Entschädigung (Fahrgastrechte-Formular) samt Verspätungs­bestätigung vom Zugbegleiter im Bahnhof (DB Reisezentrum) abgeben.Fahrten im kommunalen Verkehrs­verbund. Da bei Fahrten im kommunalen Verkehrs­verbund nur selten Verspätungen von 60 Minuten und mehr erreicht werden, haben viele Verbünde zusätzlich Fahr­gast­rechte geschaffen, etwa Pünkt­lich­keits­garan­tien, bei deren Nicht­einhaltung der volle Fahr­karten­preis erstattet wird. Genauere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Verkehrs­verbund.Zeitfahr­karte und Bahncard 100. Inhaber von Zeitfahr­karten (etwa Monats­karte, Jahres­karte oder Bahncard 100) haben Anspruch auf eine pauschale Verspätungs­entschädigung ab einer Verspätung am Reiseziel von mehr als 60 Minuten. Bei der Deutschen Bahn gilt: Besitzer von Zeitfahr­karten des Nahverkehrs erhalten pro Verspätungs­fall 1,50 Euro (2. Klasse) beziehungs­weise 2,25 Euro (1. Klasse). Inhaber einer Zeitfahr­karte des Fern­verkehrs ­erhalten pro Verspätungs­fall 5 Euro (2. Klasse) beziehungs­weise 7,50 Euro (1. Klasse). Für Bahnreisende mit der Bahncard 100 gibt es im Verspätungs­fall pro Verspätungs­fall 10 Euro (2. Klasse) beziehungs­weise 15 Euro (1. Klasse).4 Euro Bagatell­grenze. Entschädigungs­beträge von weniger als 4 Euro werden nicht ausgezahlt. Es ist aber möglich, mehrere Entschädigungs­anträge zu sammeln und diese gebündelt – sofern sie zusammen die 4 Euro über­schreiten im Reisezentrum abzu­geben oder an das Service­center Fahr­gast­rechte in 60647 Frank­furt am Main einzuschi­cken. Wenn Sie diesen Umschlag ausdrucken und fürs Einschi­cken des Antrags nutzen, ist der Versand für Sie sogar kostenfrei.Weiterfahrt mit anderem Zug. Wenn abzu­sehen ist, dass Sie an dem auf Ihrer Fahr­karte aufgedruckten Ziel­ort mit mindestens 20 Minuten Verspätung ankommen, können Sie ohne Zusatz­kosten auf einen anderen Zug umsteigen, wenn dieser Sie an den Ziel­ort bringt (Ausnahme: Reser­vierungs­pflichtige Züge). Das gilt auch, wenn Sie ein Spar­preis-Ticket mit Zugbindung gebucht haben. Aber: Steigen Sie auf einen höher­wertigen Zug um (Umstieg von RE, RB, IRE oder S-Bahn auf IC/EC oder ICE), müssen Sie dort erst einmal die erforderliche Fahr­karte beziehungs­weise den Aufpreis bezahlen. Die Mehr­kosten können Sie anschließend mit dem Fahrgastrechte-Formular im Reisezentrum oder posta­lisch beim Service­center Fahr­gast­rechte zurück­fordern. Dieses kostenfreie Umsteigerecht gilt nicht für Inhaber stark verbilligter Tickets (etwa Quer-durchs-Land-Ticket, Länder-Tickets)Verpasster Flug. Die Bahn haftet grund­sätzlich nicht für Schäden, die infolge einer Zugverspätung oder eines Zugausfalls entstehen.Hotel. Macht eine Bahn­verspätung von mehr als 60 Minuten eine Über­nachtung erforderlich, muss die Bahn eine Unterbringung und die Fahrt zur Unterkunft anbieten. Tut sie das nicht, können Sie sich selbst eine Unterkunft suchen und später Erstattung ihrer Hotel­kosten von der Bahn verlangen. Wählen Sie ein Hotel der Mittel­klasse, keine Luxus­unterkunft, damit es bei der Erstattung keinen Streit gibt.Taxi­kosten. Ist zwischen Mitter­nacht und 5 Uhr früh eine verspätete Ankunft am Ziel­ort von mindestens 60 Minuten zu erwarten oder fällt der letzte Zug des Tages aus, so dass der Ziel­ort nicht mehr bis 24 Uhr erreicht werden kann, darf sich der Reisende ein Taxi zum Zielbahnhof nehmen. Taxi­kosten bis 80 Euro hat die Bahn zu erstatten.9-Euro-Ticket. Auch wer mit dem 9-Euro-Ticket Bahn fährt, hat Fahr­gast­rechte. Dazu zählt insbesondere das Recht zum Umstieg in einen anderen Zug (auch in einen ICE, IC oder EC), wenn es auf der ursprüng­lich geplanten Reiseroute zu einer Verspätung oder einem Zugausfall kommt, der eine verspätete Ankunft am Reiseziel um mindestens 20 Minuten erwarten lässt. Weitere Details im Artikel „9-Euro-Ticket: Das müssen Sie wissen“.

Entschädigung für verspätete Ankunft am Zielbahnhof

Wer nicht pünkt­lich an dem auf der Fahr­karte angegebenen Reiseziel ankommt, erhält

  • ab 60 Minuten Verspätung eine Entschädigung von 25 Prozent des gezahlten Fahr­preises für die einfache Fahrt;
  • ab 120 Minuten Verspätung eine Entschädigung von 50 Prozent des gezahlten Fahr­preises für die einfache Fahrt.

Diese Rechte ergeben sich aus Artikel 17 der europäischen Fahrgastrechte-Verordnung (Nr. 1371/2007).

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Mindest­verspätung. Für die Entschädigung ist entscheidend, ob der Kunde am Ziel seiner gesamten Reisekette mindestens 60 Minuten Verspätung hat. © Deutsche Bahn AG / Volker Emersleben

Entschädigung – erklärt am Beispiel

Ein Kunde bucht einen Einzel­fahr­schein von Wiesbaden über Frank­furt am Main nach Berlin für 125 Euro. Weil die S-Bahn von Wiesbaden nach Frank­furt 15 Minuten später als geplant in Frank­furt ankommt, verpasst er seinen ICE. Der Kunde nimmt den nächsten ICE und kommt deswegen 60 Minuten später als ursprüng­lich geplant in Berlin an. Seine Entschädigung beträgt rund 30 Euro.

Hat ein Kunde ein Ticket für Hin- und Rück­fahrt und der Zug verspätet sich nur auf einer Teil­strecke, bekommt er die Entschädigung auf Basis des halben Ticket­preises ausgezahlt.

Wer seinen Zug verpasst, weil er mit Bus, Straßenbahn oder U-Bahn verspätet am Start­bahnhof und dadurch schließ­lich auch verspätet am Zielbahnhof ankommt, erhält nach der europäischen Verordnung nichts. Eine Entschädigung steht Bahnfahrern nur zu, wenn sich die Verspätung bei Nutzung des Eisenbahn­verkehrs ergeben hat.

Für Folgeschäden einer verspäteten Ankunft am Reiseziel haften die Eisenbahn­unternehmen nach wie vor nicht: Verpasst jemand seinen Flug in die USA, weil sein Zug zu spät am Flughafen ankam, muss die Bahn seine Umbuchungs­kosten also nicht ersetzen.

Schwerbehinderte, die sich beim Versorgungs­amt eine Wert­marke (Kosten: 40 bis 80 Euro) für ihren Ausweis geholt haben, dürfen Nahverkehrszüge kostenfrei nutzen (Fern­verkehrs­züge in Ausnahme­fällen auch). Weil sie für die Bahnfahr­karte selbst aber kein Geld ausgegeben haben, steht ihnen im Verspätungs­fall grund­sätzlich keine Verspätungs­entschädigung zu.

Pauschale Entschädigung für Besitzer von Zeitfahr­karten

Für die Besitzer von Wochen-, Monats- oder Jahres­tickets (etwa Bahncard 100) hat die europäischen Fahr­gast­rechte­ver­ordnung keine prozentualen Entschädigungs­beträge fest­gelegt. Jedes Bahn­unternehmen darf selbst bestimmen, wie es Kunden mit Zeit­fahrt­karten für Verspätungen entschädigt. Die Deutsche Bahn hat in ihren Beförderungsbedingungen fest­gelegt, dass es bei einer Ankunfts­verspätung von 60 Minuten folgende Pauschal­beträge pro Verspätungs­fall gibt:

  • Zeitfahr­karte für Nahverkehr, Länder-Ticket, Quer-durchs-Land-Ticket: 1,50 Euro (2. Klasse), 2,25 Euro (1. Klasse);
  • Zeitfahr­karte für Fern­verkehr (IC, EC, ICE): 5 Euro (2. Klasse), 7,50 Euro (1. Klasse);
  • Jahres­karte Bahncard 100: 10 Euro (2. Klasse), 15 Euro (1. Klasse).

Wer etwa als Pendler eine Jahres­karte besitzt und das Jahr über viele Verspätungs­fälle hat, muss nicht für jeden Fall eine Entschädigung beantragen, sondern kann diese auch sammeln und dann auf einen Schlag einreichen. Allerdings hat die Deutsche Bahn fest­gelegt, dass Zeitfahr­karten­besitzer maximal 25 Prozent des Fahr­karten­preises erstattet bekommen.

Beispiel Bahncard 100: Eine Bahnfahrer kauft sich eine Jahres­fahr­karte für den Fern­verkehr (Bahncard 100, 2. Klasse, für 4 000 Euro). Egal wie viele Verspätungen er im Jahr hat – er kann maximal 1 000 Euro als Entschädigung (25 Prozent von 4 000 Euro) erhalten. Mit 100 Verspätungs­fällen hat er die 1 000-Euro-Grenze erreicht. Für die 101. Verspätung bekäme er also keine Entschädigung mehr.

Bagatell­grenze: Auszahlungen erst ab vier Euro Entschädigung

Die europäische Fahr­gast­rechte-Verordnung räumt den Eisenbahn­unternehmen das Recht ein, Bagatell­grenzen für Auszahlungen bis 4 Euro einzuführen. Die Deutsche Bahn und viele andere Bahn­unternehmen haben eine solche Grenze einge­führt.

Pendler mit Zeitfahr­karte. Diese Grenze hat vor allem Auswirkungen für Pendler mit Zeitfahr­karten für den Nahverkehr, denn sie erhalten für einen Verspätungs­fall nur 1,50 Euro (2. Klasse) oder 2,25 Euro (1. Klasse). Folg­lich bekommen sie für eine einzige Verspätung keine Auszahlung. Erst wenn sie mehrere Verspätungs­fälle hatten und die Entschädigungs­beträge addiert die 4-Euro-Grenze erreicht haben, können Pendler die Auszahlung der Entschädigung beantragen.

Einzel­fahr­schein. Die Bagatell­grenze greift auch bei Reisenden mit Einzel­fahr­schein. Wer beispiels­weise für eine Zugfahrt hin und zurück 30 Euro ausgegeben hat (15 Euro pro Strecke) und auf der Hinfahrt mit einer Verspätung von 1,5 Stunden am Reiseziel war, hat nur Anspruch auf 3,75 Euro (25 Prozent von 15 Euro). Der Betrag wird aber nicht ausgezahlt, weil er unter 4 Euro liegt.

Verspätungs­ursache Schnee, Sturm, Streik, Suizid

Anders als Fluggesell­schaften können Eisenbahn­unternehmen Entschädigungs­ansprüche ihrer Kunde nicht ablehnen, wenn der Grund der Verspätung etwa auf externe Gründe wie schlechtes Wetter, einen Streik oder Ereig­nisse wie eine Selbst­tötung zurück­zuführen ist.

Ab Juni 2023: Kein Geld bei Sturm und Schnee

Für viele Bahn­fahrer verschlechtern sich die Fahr­gast­rechte ab dem 7. Juni 2023. Denn dann greift die neue Fahr­gast­rechte-Verordnung für Bahnreisende „(EU) 2021/782“.

Außergewöhnliche Umstände („Höhere Gewalt“). Haben extreme Wetterbedingungen oder Natur­katastrophen die Verspätung oder den Zugausfall verursacht, sind Bahn­unternehmen nicht mehr zur teil­weisen Erstattung des Ticket­preises verpflichtet. Das gilt auch, wenn der Zug wegen eines Suizids stehen bleibt.Über­nachtungs­kosten. Ganz aus der Haftung ist die Bahn bei witterungs­bedingten Problemen aber nicht. Steckt ein Zug etwa über Stunden im Schnee­sturm fest, bleibt die Bahn verpflichtet, die Reisenden mit „Mahl­zeiten und Erfrischungen im angemessenen Verhältnis zur Warte­zeit“ zu versorgen. Wird eine Über­nachtung im Hotel notwendig, muss der Bahn­betreiber auch die bezahlen (Artikel 20 der EU-Verordnung 2021/782).Streik. Die neue Verordnung stellt auch klar: Streikt das Bahn­personal, ist das keine höhere Gewalt. Kommt es also zu streikbe­dingten Ausfällen und Verspätungen, steht Passagieren weiterhin Geld zu.

Umsteigerechte bei prognostizierter Ankunfts­verspätung

Manchmal ist die Verspätung schon absehbar, bevor die Reise über­haupt losgeht. Nämlich etwa dann, wenn der Bahnfahrer zu Beginn seiner Reise am Bahn­steig steht und durch­gesagt wird, dass der Zug verspätet eintrifft. Dann stellt sich die Frage: Warten, auf einen anderen Zug umsteigen oder die Reise abbrechen beziehungs­weise erst gar nicht beginnen?

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Zug wechseln. Wer mit der Deutschen Bahn fährt, darf schon bei 20-minütiger Verspätung auf einen anderen Zug umsteigen. © picture alliance / dpa

Umsteigerecht im Fern­verkehr

Gemäß europäischer Fahr­gast­rechte-Verordnung Nr. 1371/2007 dürfen Reisende mit Fern­verkehr-Ticket (IC, EC und ICE) bei einer zu erwartenden Verspätung von 60 Minuten auf einen anderen Zug umsteigen, um ihren Zielbahnhof zu erreichen (Artikel 16 b). Das gilt auch, wenn der ausgesuchte Alternativ­zug eine andere Strecke zum Reiseziel fährt. Wichtig für Nutzer der Deutschen Bahn: Die Deutsche Bahn hat aus der gesetzlichen 60-Minuten-Grenze freiwil­lig eine 20-Minuten-Grenze gemacht. Das heißt: DB-Fahrer dürfen also schon dann auf einen Alternativ­zug umsteigen, wenn die Durch­sage am Bahn­steig für ihren Zug eine Verspätung von 20 Minuten prognostiziert.

Umsteigerecht im Nahverkehr

Für den Nahverkehr (Inter­regio-Express IRE, Regional-Express RE, Regionalbahn RB und S-Bahn) gilt die deutsche Eisenbahn-Verkehrs­ordnung (EVO). Darin ist das Umsteigerecht ab einer zu erwartenden Verspätung von 20 Minuten geregelt (Paragraf 8 Absatz 1 EVO). Für den Fall, dass sich Reisende entschließen, auf einen „höher­wertigen“ IC, EC oder ICE umzu­steigen, hat sich die Deutsche Bahn ein aufwändiges Prozedere ausgedacht: Betroffene müssen sich im IC, EC oder ICE erst einmal einen Fahr­schein oder Aufpreis für diesen Zug kaufen. Diesen Betrag können sie sich nach der Ankunft am Reiseziel erstatten lassen, etwa im DB Reisezentrum oder posta­lisch über das Servicecenter Fahrgastrechte. Um die Auszahlung zu beantragen, benötigen Betroffene das Fahrgastrechte-Formular.

Wichtig: Kein Umsteigerecht haben die Inhaber von erheblich ermäßigten Fahr­scheine (etwa „Quer-durchs-Land-Ticket“ oder Länder-Ticket)!

Reise abbrechen und Erstattung für Bahnti­cket beantragen

So mancher Bahn­kunde wird bei einer prognostizierten Ankunfts­verspätung von mehr als 60 Minuten die Reise gar nicht mehr antreten wollen, weil sie für ihn sinn­los geworden ist. Etwa wenn er einen wichtigen Termin am Ziel­ort hat, der Zug schon mit über 60 Minuten am Start­bahnhof eintrifft und er wahr­scheinlich nicht recht­zeitig für den Termin am Reiseziel ankommen wird. Der Kunde hat dann das Recht, von der Reise zurück­zutreten. Er steigt also gar nicht erst ein. Das Rück­tritts­recht hat ein Fahr­gast aber auch dann, wenn sich die Verspätung erst während der Fahrt ergibt, etwa weil unterwegs ein Anschluss­zug verpasst wird und erst dadurch die Ankunfts­verspätung voraus­sicht­lich mehr als 60 Minuten beträgt. Der Bahn­kunde darf dann mit dem nächsten Zug kostenlos an den Ort seines Reise­beginns zurück­fahren. Außerdem gilt:

  • Einzel­fahr­schein. Als Folge des Reise­abbruchs bekommt der Fahr­gast seinen Ticket­preis voll erstattet, gemäß Artikel 16a der europäischen Fahrgastrechte-Verordnung (Nr. 1371/2007).
  • Zeitkarte. Besitzer einer Zeitfahr­karte (etwa Monats- oder Jahres­karte) haben nach den Beför­derungs­bedingungen der Deutschen Bahn Anspruch auf die oben beschriebenen pauschalen Entschädigungs­beträge von 1,50 bis 15 Euro, je nach Ticket und Buchungs­klasse.

Für Erstattung ist Beleg erforderlich

Für die Fahr­preis­erstattung nach Reise­abbruch benötigen Fahr­gäste eine Bestätigung der zu erwartenden 60-minütigen Ankunfts­verspätung. Die Bestätigung können Zugbegleiter oder Mitarbeiter an der DB Information oder im DB Reisezentrum vornehmen. Idealer­weise erfolgt sie auf dem Fahrgastrechte-Formular, das der Fahr­gast anschließend ausgefüllt in einem Reisezentrum abgeben oder per Post an das Service­center Fahr­gast­rechte in 60647 Frank­furt am Main schi­cken muss.

Mahl­zeiten und Erfrischungen

Bei einer zu erwartenden Verspätung von mehr als 60 Minuten haben Reisende unterwegs außerdem Anspruch auf „Mahl­zeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Warte­zeit, sofern sie im Zug oder im Bahnhof verfügbar oder vernünftiger­weise liefer­bar sind“ (Artikel 18 der europäischen Fahr­gast­rechte-Verordnung).

Verspätung oder Ausfall in der Nacht – mit dem Taxi weiter

In Ausnahme­fällen haben Bahnfahrer das Recht, auf Kosten der Bahn mit einem Taxi (oder mit einem Bus) zum Zielbahnhof weiterzufahren. Das gilt aber nur in den folgenden zwei Konstellationen:

  • Die fahr­plan­mäßige Ankunfts­zeit des verspäteten Zugs liegt zwischen 0 und 5 Uhr früh und laut Prognose der Bahn kommt der Zug mit mindestens 60 Minuten Verspätung am Reiseziel an.
  • Der Zug zum Zielbahnhof fällt aus. Weil er die letzte fahr­plan­mäßige Verbindung des Tages ist, schafft es der Bahn­kunde nicht mehr bis 24 Uhr ans Ziel.

Erstattungs­grenze: Im Nahverkehr muss das Eisenbahn­unternehmen nur maximal 80 Euro der erforderliche Taxi­kosten ersetzen (Paragraf 8 Eisenbahn-Verkehrsordnung). Im Fern­verkehr gelten nach der europäischen Fahr­gast­rechte­ver­ordnung zwar an sich keine Höchst­beträge, aber in den Beför­derungs­bedingungen hat die Deutsche Bahn den Anspruch der Fern­verkehrs­nutzer ebenfalls auf 80 Euro beschränkt.

Wichtig: Bevor Sie sich ein Taxi nehmen, sollten Sie immer erst versuchen, mit dem Bahn- oder Zugpersonal Kontakt aufzunehmen. Es ist denk­bar, dass die Bahn von sich aus Sammeltaxis organisiert oder die Weiterfahrt mit Bussen ermöglicht. Wer sich dann vorschnell ins Taxis gesetzt hat, bleibt womöglich auf seinen Kosten sitzen. Heben Sie in jedem Fall die Taxiquittung auf.

Ersatz von Über­nachtungs­kosten (Hotel)

Führt ein Zugausfall oder eine Verspätung dazu, dass der Reisende seine Fahrt nicht mehr am selben Tag fortsetzen kann oder ist eine Reise­fortsetzung an diesem Tag nicht mehr zumut­bar, soll das Eisenbahn­unternehmen dem Betroffenen eine kostenlose Über­nachtungs­möglich­keit anbieten (Artikel 18 der europäischen Fahrgastrechte-Verordnung).

Wann eine Hotel­über­nachtung notwendig ist

Kommt von der Bahn kein Angebot und hat der Fahr­gast erfolg­los versucht, zwecks Über­nachtung mit dem Zugpersonal oder Bahn­mit­arbeitern am Bahnhof Kontakt aufzunehmen, kann sich der Kunde selbst ein Hotel suchen und anschließend Erstattung von der Bahn verlangen. Eine Nacht im Hotel wird in der Regel dann notwendig sein, wenn der Fahr­gast in der Nacht wegen eines Zugausfalls oder eines verpassten Anschluss­zuges irgendwo „strandet“ und noch so weit vom Zielbahnhof entfernt ist, dass er auch mit einer 80-Euro-Taxi­fahrt nicht mehr an sein Reiseziel kommt.

Wichtig: Erstattet wird aber nur eine „angemessene“ Unterbringung, also kein Luxushotel. Fahr­gäste sollten daher im Zweifel ein eher güns­tiges Hotel wählen, wenn die Bahn von sich aus nichts angeboten hat. Auch die Kosten einer Beför­derung (etwa mit einem Taxi) vom Bahnhof zum Hotel und zurück sind von der Bahn zu erstatten.

So machen Fahr­gäste ihre Ansprüche geltend

Db dialog servicecenter fahrgastrechte 60647 frankfurt am main

Fahr­gast­rechte-Formular der Deutschen Bahn. Bahn­kunden können es verwenden, wenn sie ihren Erstattungs­anspruch schriftlich geltend machen. © picture alliance / ZB

Elektronisches Ticket. Der Anspruch auf Entschädigung (wegen einer Verspätung), die Erstattung des Ticket­preises wegen eines Zugausfalls und der Anspruch auf Erstattung von notwendigen Taxi- und Hotel­kosten können online über das Kunden­konto auf bahn.de oder die Handy-App DB Navigator erfolgen, wenn das Ticket online gebucht wurde und der Kunde zuvor ein Kundenkonto bei der Deutschen Bahn eröffnet hatte.

Das sagen Bahn­kunden über den neuen Online-Antrag. Der Online-Antrag ist recht neu. Es gibt ihn erst seit Juni 2021. Den Antrag empfinden viele als bequem, da nur wenig selbst von der Kundin oder dem Kunden einzutragen ist (etwa Bank­daten und tatsäch­liche Ankunfts­zeit) und das Geld in der Regel nur wenige Tage nach Antrag­stellung auf dem Konto des Kunden ist. Das hat eine Leser­umfrage der Stiftung Warentest im Früh­jahr 2022 ergeben. Online-Antrag­steller kritisieren allerdings, dass die Kommunikation zwischen Service­center Fahr­gast­rechte und Kunde bei Rück­fragen zum Online-Antrag immer noch per Post erfolge.

Am Schalter gekauftes Ticket aus Papier. Haben Kunden ihre Tickets „klassisch“ am Schalter oder an einem Auto­maten gekauft, muss der Antrag schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für Kunden, die ihr Ticket im Rahmen einer Sonder­aktion etwa in einem Supermarkt gekauft haben. Die Bahn bietet dafür das Fahrgastrechte-Formular an. Bahn­kunden sind aber nicht verpflichtet, das Formular zu nutzen. Der Antrag kann auch formlos schriftlich gestellt werden.
Über kosten­pflichtigen Dienst­leister können diese Bahn­kunden doch eine Entschädigung online beantragen (siehe unten „Alternative: Digitale Fahr­gast­helfer“).

Formloser Antrag genügt auch

Wer seinen Antrag formlos stellt, sollte folgende Daten in das Schreiben aufnehmen: Anschrift, Datum der Reise, Darstellung der geplanten Zugverbindung, Angaben zum tatsäch­lichen Reise­verlauf, Konto­verbindung und Unter­schrift. Die Stiftung Warentest empfiehlt aber, das Fahrgastrechte-Formular zu verwenden. Darin werden alle notwendigen Daten abge­fragt. Das Risiko, etwas zu vergessen, sinkt. Das Formular bekommen Fahr­gäste beim Zugbegleiter, im DB Reisezentrum oder online. Ideal ist es, wenn sich Kunden vor dem (verspäteten) Erreichen ihres Zielbahnhofs ein Fahr­gast­rechte-Formular vom Zugpersonal geben lassen, auf dem der Schaffner die Verspätung bereits bestätigt.

Antrag einschi­cken oder abgeben

Wer am Schalter ein Bahnti­cket aus Papier gekauft hat, kann die Erstattung nicht elektronisch (etwa per E-Mail oder über die Bahn-Website) beantragen. Solche Kunden müssen das ausgefüllte Fahrgastrechte-Formular entweder im DB Reisezentrum abgeben oder an das Service­center Fahr­gast­rechte schi­cken (Adresse: DB Dialog GmbH Service­center Fahr­gast­rechte, 60647 Frank­furt am Main). Die Abgabe des Formulars in Bahnhof kann natürlich nervig sein, wenn dort eine Schlange ist, hat aber den Vorteil, dass der Kunde dort sofort seine Verspätungs­entschädigung erhalten kann. Wer den Weg über das Service­center Fahr­gast­rechte wählt, muss erfahrungs­gemäß ein paar Wochen warten bis das Geld auf seinem Konto ist.

Ausgaben für Hotel und Taxi

Hatte ein Fahr­gast im Zuge einer Bahn­verspätung erstattungs­fähige Ausgaben für eine Hotel­über­nachtung oder Taxi­fahrt, muss er seinem Erstattungs­antrag entsprechende Quittungen beifügen.

Belege hoch­laden bei Online-Antrag. Beim Online-Antrag der Deutschen Bahn reicht es, Fotos von den Belegen zu machen und diese über das Bahn.de-Kunden­konto oder die Handy-App DB Navigator vor dem Klick auf „Entschädigung beantragen“ hoch­zuladen.

Bitte beachten: Die Fotos müssen die gesamte Quittung gut lesbar abbilden. Sie dürfen also nicht verwackelt sein und dürfen nicht nur Ausschnitte des Belegs zeigen. Außerdem können nur Belege mit einem Gesamt­wert in Höhe von maximal 120 Euro hoch­geladen werden. Sobald die Gesamt­summe der Belege über Taxi- und Hotel­ausgaben 120 Euro über­steigt, muss der Fahr­gast die Originalbelege per Post an das Servicecenter Fahrgastrechte einschi­cken.

Belege beilegen beim Fahr­gast­rechte-Formular. Wer den Entschädigungs­antrag nicht online stellen kann (etwa weil er sein Ticket am Auto­maten gekauft hat), muss die Belege in Kopie dem ausgefüllten Fahr­gast­rechte-Formular beifügen und den gesamten Antrag an das Servicecenter Fahrgastrechte einschi­cken.

Das gilt bei Zeitfahr­karten (z.B. Monats- oder Jahres­karte)

Besitzer einer Zeitfahr­karte für den Regional­verkehr haben das Problem, dass ihnen für einen Verspätungs­fall bei einer Fahrt zweiter Klasse nur 1,50 Euro als Entschädigung zustehen. Sie müssen also noch weitere Verspätungs­anträge einreichen, um insgesamt die Mindest­summe für Auszahlungen von vier Euro zu erreichen.

Fahr­gast­rechte-Formular. Wer seine Entschädigung über das Fahr­gast­rechte-Formular geltend macht, füllt für jeden Verspätungs­fall ein Formular aus und reicht diese gebündelt ein, sobald er die 4 Euro-Grenze erreicht hat. Nutzer einer Zeit­fahrt­karte müssen dem Antrag eine Kopie ihres Fahr­scheins beilegen. Steht auf der Fahr­karte kein Preis, ist zudem ein Kosten­nach­weis einzureichen (etwa Rechnungs­kopie). Das gilt nicht für Besitzer der Bahncard 100.

Online-Antrag. Wer seine Entschädigung über sein Kunden­konto auf bahn.de oder über die Handy-App DB Navigator beantragt, kann Anträge zwar nicht mehrere Anträge gebündelt auf einen Schlag einreichen. Allerdings sammelt das Service­centre Fahr­gast­rechte im Hintergrund für den Kunden die Anträge und über­weist die Entschädigung eigen­ständig, sobald die 4-Euro-Grenze erreicht ist. Das berichtet eine Bahn­sprecherin auf Anfrage von test.de.

Alternative: Digitale Fahr­gast­helfer

Wer sein Ticket am Schalter oder am Auto­maten gekauft hat, kann die Verspätungs­entschädigung nicht online bei der Deutschen Bahn beantragen, sondern muss das „Fahr­gast­rechte-Formular“ ausfüllen und im Reisezentrum abgeben oder auf eigene Kosten an das Service­center Fahr­gast­rechte in Frank­furt am Main schi­cken. Vor allem Vielfahrer, die häufiger von Zugverspätungen betroffen sind, nervt das, da sie bei jedem Vorfall erneut ihre persönlichen Daten in das Fahr­gast­rechte-Formular eintragen müssen. Bequemer geht es über Online-Fahr­gast­helfer. Sie fungieren als digi­taler Post­bote: Der Kunde gibt auf der Website des Dienstes seine Daten ein (meist reicht neben den persönlichen Daten ein Foto des Bahnti­ckets). Der Dienst füllt den Papier­antrag aus und schickt ihn ans Service­center Fahr­gast­rechte. Bei Folge­anträgen greift er auf die Stamm­daten des Nutzers zu. Es gibt derzeit vier digitale Fahr­gast­helfer auf dem Markt. Die güns­tigsten Anbieter sind Robin Zug und Zug-Erstattung:

Fahrkartenerstattung.de: Der Anbieter verlangt eine Provision von 28,90 Prozent der von der Bahn gezahlten Entschädigung oder Erstattung. Beispiel: Von 25 Euro Verspätungs­entschädigung erhält der Anbieter also 7,23 Euro. Einzelnen Kunden bietet Fahr­karten­erstattung den Kauf des Entschädigungs­anspruch gegen die Bahn an („Express-Entschädigung“). Der Kunde erhält den Kauf­preis nach Angaben des Anbieters inner­halb von in der Regel 24 Stunden. Der Kauf­preis beträgt 65 bis 88,5 Prozent des Entschädigungs­betrages.

Refundrebel.com: Der Anbieter verlangt eine Provision in Höhe von 29,75 Prozent der Entschädigung oder Erstattung. Beispiel: Von 25 Euro Verspätungs­entschädigung erhält der Anbieter also 7,44 Euro.

Robin-Zug.de: Der Anbieter verlangt eine Provisionin Höhevon pauschal 99 Cent bei Fahrten im Nahverkehr, bei Fahrten im Fern­verkehr (ICE, IC, Bahncard 100) pauschal 1,99 Euro. Beträgt der Entschädigungs­betrag 15 Euro oder mehr, zahlt der Kunde als Provision 1,99 Euro. Der erste Antrag über Robin-Zug.de ist kostenfrei.

Zug-Erstattung.de: Die Provision für den Anbieter beträgt pauschal 99 Cent pro Antrag. Der erste Antrag im Jahr ist kostenfrei.

Der Sonderfall Flixtrain

Die meisten, aber nicht alle Eisenbahn­unternehmen haben sich dem Service­center Fahr­gast­rechte ange­schlossen. Flixtrain gehört zu diesen Ausnahme­fällen. Flixtrain-Kunden müssen ihre Ansprüche daher direkt bei Flixtrain geltend machen. Das Unternehmen bietet auf seiner Internetseite leider kein Antrags­formular an. Flixtrain ist über folgende Kontakt­daten erreich­bar:
Telefon: 030 / 300 137 100; E-Mail: .

Ein Jahr Frist für Antrag­stellung

Die Ansprüche auf Entschädigung und Erstattung können bis zu ein Jahr nach Ende der Geltungs­dauer der Fahr­karte geltend gemacht werden (Artikel 60 der europäischen Fahr­gast­rechte-Verordnung). Wer etwa eine Jahres­fahr­karte für 2021 gekauft hat, kann seine Ansprüche aus Fahrten im Jahr 2021 bis Ende 2022 bei der Bahn einfordern.

Bei Streit: Beschwerde bei der Schlichtungs­stelle

Wird ein Antrag auf Erstattung oder Entschädigung abge­lehnt oder nur diesem von der Bahn nur teil­weise statt­gegeben und fühlt sich der Bahn­kunde dennoch im Recht, kann er bei der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (Söp) Beschwerde einreichen. Es beginnt dann ein Schlichtungs­verfahren, das für Bahn­kunden kostenfrei ist. Unabhängige Juristen bewerten den Fall auf Basis der Gesetzes­lage. Nicht selten bekommen Bahn­kunden über diesen Weg doch noch ganz oder wenigs­tens teil­weise Recht.

Neuig­keiten zu Flixtrain. Seit dem 1. Januar 2022 ist auch Flixtrain Mitglied bei der Schlichtungs­stelle Söp. Das bedeutet: Wer sich in seinen Fahr­gast­rechten beein­trächtigt sieht und von Flixtrain keine Hilfe oder Erstattung erhalten hat, kann dort einen Antrag auf Schlichtung stellen.

Eisenbahn-Bundes­amt als Schlichtungs­stelle. Für Beschwerden über Bahn­unternehmen, die bei der Söp nicht mitmachen, ist das Eisenbahn-Bundesamt die zuständige Schlichtungs­stelle:

Adresse: Heine­mann­straße 6, 53175 Bonn, Telefon: 0228 / 30795–400; E-Mail: .

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Wie bekomme ich von der Bahn mein Geld zurück?

Wählen Sie in Ihrer Buchungsübersicht ("Alle Buchungen anzeigen" auf www.bahn.de beziehungsweise "Meine Tickets" im DB Navigator) die entsprechende Reise oder Streckenzeitkarte aus, für die Sie Entschädigung beantragen wollen. Klicken Sie innerhalb des Reiters "Fahrgastrechte" den Button "Entschädigung beantragen" an.

Wann erstattet die Bahn Fahrtkosten?

Grundsätzlich gilt: Geld zurück gibt es erst ab einer Stunde Verspätung am Zielort. Dann werden 25 Prozent des Fahrpreises dieser Strecke fällig. Ab 120 Minuten verspäteter Ankunft beträgt die Entschädigung 50 Prozent.

Wie hoch ist die Entschädigung bei Zugausfall?

Erreichen Sie bei einer Zugreise Ihr Ziel nicht pünktlich, haben Sie verschiedene Ansprüche. Sie können zum Beispiel einen Teil des Ticketpreises zurück verlangen. Kommen Sie mindestens 60 Minuten später als geplant an, haben Sie Anspruch auf 25 % Erstattung, bei mehr als 120 Minuten sind es 50 %.

Wie lange kann ich Fahrgastrechte geltend machen?

Innerhalb welcher Frist kann ich meine Ansprüche geltend machen? Ihren Fahrgastrechte-Anspruch können Sie bis spätestens 1 Jahr nach Ablauf der Geltungsdauer der zugehörigen Fahrkarte geltend machen.