Bescheinigung zur impfung gegen das coronavirus sars-cov-2 nrw

Seit dieser Woche findet die COVID-19-Schutzimpfung auch in den nordrheinischen Praxen statt. Bitte beachten Sie, dass die zur Durchführung der Impfung elementar wichtigen Aufklärungsmerkblätter aktualisiert wurden. Das Robert Koch-Institut (RKI) stellt die bundesweit einheitlichen Aufklärungsmerkblätter sowie Anamnese- und Einwilligungsbögen zum mRNA-Impfstoff und zum Vektorimpfstoff für die Impfaufklärung auf seiner Webseite bereit.

Die Dokumente werden fortlaufend dem aktuellen Impfgeschehen angepasst und sind auch in mehreren Fremdsprachen und leichter Sprache abrufbar. Bitte nutzen Sie immer nur die aktuellen Versionen, die Sie stets hier finden:

Aufklärungsmerkblätter sowie Anamnese- und Einwilligungsbögen zur COVID-19-Impfung mit mRNA-Impfstoff

Aufklärungsmerkblätter sowie Anamnese- und Einwilligungsbögen zur COVID-19-Impfung mit Vektorimpfstoff

Eintragung in den Impfpass oder Ersatzbescheinigung zur COVID-19-Schutzimpfung

Die Impfung gegen SARS-CoV-2 wird wie üblich – wie bei anderen Impfungen auch – im Impfpass dokumentiert. Personen ohne Impfpass können eine Ersatzbescheinigung zur Dokumentation der durchgeführten COVID-19-Schutzimpfung erhalten. Bei dem Formular fügen Sie bitte in die Spalte „Name und Anschrift des Impfzentrums“ den Praxisstempel ein.

Ersatzbescheinigung zur Dokumentation der COVID-19-Impfungen

Bedruckbare Etiketten für Impfpässe und Ersatzbescheinigungen

Die Firma Biontech hat mit der ersten Impfstofflieferung diese Woche einen Bogen mit 120 Etiketten für die Impfpässe bereitgestellt. Diese Aufkleber müssen noch mit der jeweiligen Chargennummer des Impfstoffes bedruckt werden. Dazu liegt der Lieferung eine Anleitung bei.

Zum Bedrucken der vorgefertigten Etiketten geben Sie bitte den auf der Anleitung angegebenen Link in die Adresszeile Ihres Browsers ein. Dann öffnet sich eine Internetseite auf der Sie eine Druckvorlage mit leeren Etiketten finden. Dort können Sie die Chargennummer eintragen und anschließend auf dem mitgelieferten Etiketten-Bogen ausdrucken. Dazu kann ein normaler Drucker verwendet werden.

Hinweis: Da bei den Impfstickern die Gefahr von Fälschung besteht, bewahren Sie die Etiketten-Bögen bitte sicher auf. Haben Sie keine Verwendung mehr dafür, machen Sie diese bitte unbrauchbar und entsorgen Sie diese.

Eine Auslieferung der Etiketten-Bögen zusammen mit dem Impfstoff war nach Auskunft des Herstellers nur einmalig möglich. Weitere Bögen mit klebbaren Etiketten zum Selbstbedrucken können Praxen im

Webshop von Biontech (Zugang erfolgt über DocCheck) kostenfrei bestellen. Sollten Sie keine Klebeetiketten zur Verfügung haben, tragen Sie die Impfung bitte per Hand ein.

Bei Fragen können Sie sich telefonisch an den Kundenservice von Biontech wenden unter Telefon 06131 908 40.

Bestellung von Klebeetiketten von Biontech/Pfizer

Anleitung Biontech/Pfizer: Etiketten zum Selbstausdrucken

Biontech bietet Webinare für Praxen an

Zur Unterstützung der Niedergelassenen bietet der Impfstoff-Hersteller Biontech eine Schulungsreihe mit Online-Seminaren speziell für die Einführung der Corona-Impfungen in den Praxen an. Dabei werden Themen vom logistischen Ablauf über die Wirkweise des mRNA-Impfstoffes bis hin zur Anwendung, der Kommunikation mit den Patienten und aktuellen Studiendaten behandelt.

Ausführliche Informationen rund um die COVID-19-Schutzimpfung in den Praxen

KVNO Praxisinfo | Themen: Impfen in den Praxen, Schutzmaterialverteilung, Telefon-Konsultation, Infektionssprechtunden (PDF, 1.200 KB)ME

Patientinnen und Patienten mit bestimmten Vorerkrankungen haben nach der Corona-Impfverordnung (CoronaImpfV) vom 18. Dezember 2020 bevorzugt Anspruch auf die Corona-Schutzimpfung. Die Impfverordnung ordnet sie in die Gruppe 2 (Paragraf 3, Ziffer 2) mit hoher Priorität beziehungsweise in die Gruppe 3 (Paragraf 4, Ziffer 2) mit erhöhter Priorität ein.

Als Nachweis benötigen die Patienten ein ärztliches Attest – und zwar immer dann, wenn nicht schon aufgrund des Alters eine Impfberechtigung besteht: In der Priorisierungsgruppe 2 sind das alle Personen ab 70 Jahre, in Gruppe 3 Personen ab 60 Jahre. Zum jetzigen Zeitpunkt werden aber noch keine Impftermine für diese Personengruppen vergeben. Ärztliche Atteste sind daher jetzt noch nicht erforderlich.

Für die Ausstellung des Attests reicht eine formlose Bescheinigung aus, dass eine Erkrankung im Sinne der CoronaImpfV vorliegt – es müssen keine näheren Angaben zu den Vorerkrankungen gemacht werden. Dies ist auch aus datenschutzrechtlichen Gründen relevant. Die Bescheinigung könnte wie folgt lauten:

„Hiermit wird bescheinigt, dass bei Herrn/Frau Mustermann eine Erkrankung im Sinne von § 3 Ziffer 2 der CoronaImpfV vorliegt“ oder „Hiermit wird bescheinigt, dass bei Herrn/Frau Mustermann eine Erkrankung im Sinne von § 4 Ziffer 2 der CoronaImpfV vorliegt.“

Die Patienten müssen für die Bescheinigung nicht extra in die Praxis kommen: Ärzte können das Dokument per Post zusenden. Für das Ausstellen des Attests erhalten sie eine Vergütung von fünf Euro, abrechenbar über die Gebührenordnungsposition (GOP) 97160 – sofern ein postalischer Versand erfolgt zuzüglich 90 Cent (GOP 97161). Die Abrechnung erfolgt dabei analog der Abstrichleistungen bei asymptomatischen Personen nach der Testverordnung über das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte. Eine Wandlung in den Kostenträger BAS (Bundesamt für Soziale Sicherung: VKNR 38825) erfolgt über die KV Nordrhein. Bei Privatpatienten wird direkt der Kostenträger BAS erfasst.

Welche Vorerkrankungen zählen?

Die Impfverordnung führt in Prioritätsgruppe 2 („hohe Priorität“) Personen auf mit

  • Trisomie 21
  • einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung
  • Personen nach Organtransplantation

In Prioritätsgruppe 3 („erhöhte Priorität“) werden folgende Erkrankungen genannt:

  • Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 30)
  • chronische Nierenerkrankung
  • chronische Lebererkrankung
  • Immundefizienz oder HIV-Infektion
  • Diabetes mellitus
  • Herzinsuffizienz, Arrhythmie, Vorhofflimmern, koronare Herzkrankheit oder arterielle Hypertension
  • zerebrovaskuläre Erkrankungen oder Apoplex
  • Krebserkrankungen
  • COPD oder Asthma bronchiale
  • Autoimmunerkrankungen oder rheumatische Erkrankungen.

Weitere Informationen zur Einstufung der Impfberechtigten:

RKI: STIKO-Empfehlungen zur COVID-19-Impfung

Bundesanzeiger: Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus
SARS-CoV-2 (PDF, 490 KB)

KVNO Praxisinfo | Themen: Impfstart, Attest für Impfung, neue Testverordnung, Substitutionsbehandlung, FFP2-Masken (PDF, 480 KB)

Wann gilt man als vollständig geimpft NRW?

Eine Person gilt in diesem Fall abweichend zu den allgemeinen Regelungen als "vollständig geimpft" ab dem 29. Tag nach Abnahme des positiven Tests.

Welche Unterlagen benötigt man für die Corona Impfung?

Registrierung: Halten Sie Ihren Personalausweis zur Identitätsprüfung und Ihren Impfpass zur Dokumentation der Corona-Schutzimpfung bereit. Falls Sie keinen Impfpass haben, erhalten Sie eine Ersatzbescheinigung (siehe oben).

Welche Unterlagen für die 3 Impfung?

Bitte bringen Sie zu Ihrem Impftermin folgende Unterlagen mit in die Praxis:.
Die ausgefüllten Aufklärungsbögen (in zweifacher Ausführung).
Die ausgefüllte Einwilligungserklärung (in zweifacher Ausführung).
Die Versichertenkarte..
Ihren Impfpass..

Wie erhalten genesene den digitalen COVID

Genesene, die nach der Genesung eine einzelne Impfung erhalten haben, können einen digitalen Impfnachweis in Apotheken erhalten.

Toplist

Neuester Beitrag

Stichworte