§ 438 abs. 1 nr. 3 bgb

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(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.in 30 Jahren, wenn der Mangela)in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oderb)in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,besteht,2.in fünf Jahrena)bei einem Bauwerk undb)bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und3.im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

Benachbarte Paragraphen

  • § 435 Rechtsmangel
  • § 436 Öffentliche Lasten von Grundstücken
  • § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
  • § 438 Verjährung der Mängelansprüche (aktuelle Seite)
  • § 439 Nacherfüllung
  • § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
  • § 441 Minderung

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PDF Dokumente zum Paragraphen

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Kaufverträge. 1.1 Die 2-Jahresfrist bei Sach- und Rechtsmängeln. Die Verjährungsfrist beträgt i.d.R. zwei Jahre, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Frist beginnt bei. Grundstücken mit der Übergabe, im übrigen mit der Ablieferung der Sache, § 438 Abs. 2 BGB. Ver

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14.07.2012 - 214 Abs. 1 BGB? Lösung: 1. Dauer der Verjährungsfrist. Der Anspruch gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. → 3 Jahre. 2. Beginn der ... Die Verjährungsfrist bzgl. der Mängelrechte beträgt nach

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„Die in § 438 Nr. 1 und 3 BGB bezeichneten Ansprüche verjähren … in 5 Jahren … bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen. Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat und … im Übrigen in zwei. Ja

Webseiten zum Paragraphen

Kaufvertragsrecht und Gewährleistungsansprüche

//www.my-anwalt.info/kaufvertragsrecht.htm
Gemäß § 438 BGB beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist -die im Einzelfalle auch vertraglich z. B. durch eine "Garantie" verlängert werden kann- 2 Jahre bei "beweglichen Sachen ", bei Bauwerken sogar 5 Jahre. Wird ein Mangel arglistig verschwiegen,

BGB § 438 Verjährung der Mängelansprüche - NWB Datenbank

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25.05.1999 - Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse. § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag · § 434 Sachmangel · § 435 Rechtsmangel · § 436 Öffentliche Lasten von Grundstücken · § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln · § 438 Verjährung der Män

Verjährung - Prof. Dr. Helmut Rüßmann

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438 BGB modifiziert die Verjährung gegenüber den für das allgemeine Leistungsstörungsrecht geltenden Bestimmungen des allgemeinen Verjährungsrechts (§§ 194 ff. BGB). Die Modifizierungen betreffen dabei zum einen die Länge der Verjährungsfrist und zum and

Mängelansprüche und Garantie beim Kauf - IHK für die Pfalz

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Die Verjährung für Mängelansprüche bei Kaufverträgen ist in § 438 BGB geregelt. Sie beträgt z.B.. 2 Jahre: bei beweglichen Sachen ab Ablieferung; 5 Jahre: - bei Bauwerken (ab Übergabe) - bei Baustoffen (ab Ablieferung), sofern diese auch tatsächlich für

Verjährung und Nacherfüllung im Kaufrecht | Juraexamen.info

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24.01.2012 - Beginn und Lauf der Verjährung sind im Kaufrecht spezialgesetzlich in § 438 BGB niedergelegt. Der Verjährungsbeginn fängt gemäß § 438 Abs. 2 BGB beim Kauf von beweglichen Sachen mit der Übergabe der Sache an den Käufer. Da der Mangel bereits

Welche Verjährungsfrist schreibt 438 BGB bei mängelansprüchen vor?

Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438 , 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden.

Was bedeutet 438 BGB?

§ 438 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) regelt die Verjährung der Mängelansprüche, also der Ansprüche, die entstehen, wenn eine Kaufsache mangelhaft ist. Es handelt sich dabei um die sogenannten Gewährleistungsfristen, also die Verjährungsfristen für Sachmängelhaftung.

Wie lange ist die Gewährleistung nach BGB?

Für Mängelansprüche bei Bauwerken sieht das BGB eine grundsätzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren vor. Nacherfüllung, Selbstvornahme oder Schadensersatz können daher grundsätzlich nur binnen einer Frist von fünf Jahren nach der Abnahme bei dem Auftragnehmer durchgesetzt werden.

Wann 5 Jahre Gewährleistung?

Bauherren haben nach der Bauabnahme fünf Jahre Zeit, mögliche Mängel in ihren neuen vier Wänden anzuzeigen. Diese Gewährleistungsfrist gilt auch für solche Mängel, die der Bauherr bereits bei der Abnahme gerügt hat.

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